Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3702 11.12.2018 (Ausgegeben am 11.12.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Dr. Verena Späthe (SPD) Schule und Hort Kleine Anfrage - KA 7/2111 Vorbemerkung des Fragestellenden: Laut einem Schreiben der Gemeinde Salzatal vom 11. Oktober 2018 an die Landesregierung wird mitgeteilt, dass die Gemeinde Salzatal Fördermittel, welche für die komplette Sanierung der Grundschule Bennstedt verwendet worden sind, teilweise in Höhe von 130.000 € zurückzahlen soll, weil Klassenräume auch für den Hort genutzt werden. Außerdem wird in dem Schreiben ausgeführt, dass aufgrund von gesetzlichen Regelungen es in Sachsen-Anhalt verboten sei, Klassenräume auch für den Hort zu nutzen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Bildung Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Landesregierung: Die EFRE/ELER EU-Schulbauförderung 2007 bis 2013 war eine programmbasierte, auf spezielle Ziele ausgerichtete Förderung. Die ursprüngliche Antragsstellung auf allgemeine Schulbauförderung hatte die Kommission zurückgewiesen. Mit diesem Förderprogramm konnten somit nur Baumaßnahmen gefördert werden, die der Umsetzung konkreter schulinhaltlicher Schwerpunkte dienten. Zum Nachweis war u. a. ein Raumprogramm vorzulegen. Die Förderung war darüber hinaus ausschließlich auf Einrichtungen nach dem Schulgesetz LSA (Schulen) beschränkt. Es war förderunschädlich auch möglich, Objekte mit außerschulischer Mitnutzung in das Programm einzubeziehen. Bei dem Programmschwerpunkt „Bewegte Schule“ 2 konnten beispielsweise Sportstätten, die auch von Vereinen genutzt wurden, gefördert werden. Der Fördermittelsatz war in solch einem Fall prozentual um den Anteil für die Vereinsnutzung abzusenken. Auch wenn vom MB der enge Zusammenhang und das Erfordernis des natürlichen Zusammenwirkens von Schule und Hort gesehen wird, war die Einordnung von Horten als Fördergegenstand in diesem Förderszenario nicht zugelassen. Frage 1: Mit welcher Begründung werden seitens des Landesverwaltungsamtes die Rückforderungen bzgl. der Fördermittel für die Sanierung der Grundschule Bennstedt erhoben? Antwort: Die Gemeinde Salzatal erhielt für die Grundschule Bennstedt im Förderprogramm „Zuwendungen zur Förderung von Schulbaumaßnahmen an den allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen des Landes Sachsen-Anhalt (Schulbaurichtlinie)“ Zuwendungen im Rahmen der ELER-Förderung (Förderperiode 2007-2013) i. H. v. 1.144.506,72 €. Die Zuwendung war zweckgebunden für die Sanierung des Schulgebäudes, Sanierung der Sporthalle, Verbesserung der Energieeffizienz, malermäßige Instandsetzung des gesamten Innenbereiches, der Erneuerung der Außenanlagen sowie für Ausstattung. Eine anteilige Nutzung von Räumlichkeiten der Schule war nicht Gegenstand des damaligen Antrages der Gemeinde Salzatal und somit auch nicht des Zuwendungsbescheides . Die nunmehr beabsichtigte Nutzung bestimmter Räume für den Hortbedarf (vollumfänglich oder anteilig) zieht eine Kürzung der bewilligten Zuwendung nach sich, da entsprechend der für diese Maßnahme einschlägigen Schulbaurichtlinie ausschließlich die Sanierung der Räume für schulische Zwecke förderfähig war. Innerhalb des Zweckbindungszeitraumes müssen daher die sanierten Räume den schulischen Zwecken dienen. Eine anderweitige Nutzung ist förderschädlich. Frage 2: Ist die Doppelnutzung von Räumen in Schulen sowohl für den Unterricht als auch für den Hort in Sachsen-Anhalt durch rechtliche Vorschriften und Regelungen verboten? Wenn ja, durch welche? Antwort: Rechtliche Verbotsvorschriften bzw. Verbotsregelungen zu einer gemeinsamen Nutzung von Schulinfrastruktur und Horten gibt es nicht. Aus schulfachlicher Sicht muss aber darauf hingewiesen werden, dass Horte Einrichtungen der öffentlichen oder freien Jugendhilfe sind. Klassenräume sind für den Unterricht notwendig und fallen in der Ausstattung und Vorhaltung in den Verantwortungsbereich der Schulträger, die bei Grundschulen i. d. R. die Gemeinden sind. 3 Angebote der Hortbetreuung sind rechtlich begründet im SGB VIII und landesrechtlich im Kinderförderungsgesetz (KiFöG). Die Betriebserlaubnis für Träger von Betreuungseinrichtungen erteilt das Landesjugendamt (LVwA). Für die Erteilung einer Betriebserlaubnis gibt es seitens des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration eine Empfehlung, festgehalten in einem Protokoll aus dem Jahr 2001. Diese orientiert darauf, auf Doppelnutzungen zu verzichten, da die Richtlinien für die freizeitpädagogischen Betreuungseinrichtungen anderen Zwecken dienen , als Klassenräume. Um Tafelbilder, Sitzordnungen, Raumausstattungen nicht laufend umzurüsten und den Schulbetrieb nicht zu stören, sollte die Doppelnutzung verhindert werden. Umgekehrt können die Kinder ihre Spielergebnisse im Hortzeitraum nicht stehen lassen, da am nächsten Tag der Platz für den Unterricht benötigt wird. Praktisch gibt es aber sehr viele Doppelnutzungen von Klassenräumen als Horträume . Hier bestehen Vereinbarungen zwischen den Schulträgern und den Trägern der Jugendhilfe. Diese Vereinbarungen liegen den Betriebserlaubnissen bei. D. h., Doppelnutzungen sind nicht ausgeschlossen. Frage 3: Welche Voraussetzungen müssen für die Landesregierung erfüllt sein, damit Unterrichtsräume auch für den Hort genutzt werden dürfen? Antwort: Siehe Antwort zu Frage 2.