Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3747 18.12.2018 (Ausgegeben am 18.12.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Eva von Angern (DIE LINKE) Entwurf eines Gesetzes über den Vollzug des Jugendarrests in Sachsen-Anhalt (Jugendarrestvollzugsgesetz Sachsen-Anhalt - JAVollzG LSA) Kleine Anfrage - KA 7/2137 Vorbemerkung des Fragestellenden: Mit Datum vom 8. März 2018 wurde der Landtagspräsidentin gemäß § 1 Nr. 1 des Landtagsinformationsgesetzes (LIG) i. V. m. Abschnitt I der Landtagsinformationsvereinbarung (LIV) der Gesetzentwurf der Landesregierung über den Vollzug des Jugendarrests in Sachsen-Anhalt (Jugendarrestvollzugsgesetz Sachsen-Anhalt - JAVollzG LSA) übersandt. Die Anhörung sollte am 3. April 2018 enden. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Justiz und Gleichstellung Vorbemerkung der Landesregierung: Die Landesregierung hat am 8. März 2018 den Entwurf eines Gesetzes über den Vollzug des Jugendarrests in Sachsen-Anhalt entsprechend der Kabinettsvorlage des Ministeriums für Justiz und Gleichstellung vom 28. Februar 2018 zur Anhörung freigegeben. Als Ende der Verbandsanhörung wurde der 3. April 2018 bestimmt. Die zweite Kabinettsbefassung sollte am 15. Mai 2018 erfolgen. 1. Wann beabsichtigt die Landesregierung, den Entwurf eines Gesetzes über den Vollzug des Jugendarrests in Sachsen-Anhalt in den Landtag zur Beschlussfassung einzubringen? Der Gesetzentwurf über den Vollzug des Jugendarrests in Sachsen-Anhalt soll Anfang des Jahres 2019 in den Landtag eingebracht werden. 2 2. Aus welchen Gründen wurde der Gesetzentwurf, der bereits vor ca. 8 Monaten an die Landtagspräsidentin übersandt wurde, noch nicht in den Landtag zur Beschlussfassung eingebracht? Der in der Fragestellung benannte Zeitraum ist der Umsetzung des datenschutzrechtlichen Überarbeitungs- und Anpassungsbedarfes der Vollzugsgesetze an EU-Recht geschuldet. Der Gesetzentwurf i. d. F. des Kabinettsbeschlusses vom 6. März 2018 sah in § 37 eine datenschutzrechtliche Verweisungsnorm auf den 23. Abschnitt des Justizvollzugsgesetzbuches Sachsen-Anhalt (JVollzGB LSA) vor. Spätestens mit Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlungen, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (JI-Richtlinie) zum 6. Mai 2018 ist eine Verweisung in § 37 JAVollzG LSA-E auf das Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt in der gültigen Fassung unzulässig bzw. nicht konform mit EU-Recht. Das Jugendarrestvollzugsgesetz muss entweder datenschutzrechtliche Regelungen enthalten, die dieser JI-Richtlinie entsprechen oder auf ein Gesetz verweisen , dessen datenschutzrechtliche Regelungen ebenfalls den neuen Vorgaben der JI-Richtlinie entsprechen. Mit Artikel 1 des Entwurfes eines Gesetzes zum Umsetzen der Richtlinie (EU) 2016/680 und zum Anpassen der Datenschutzvorschriften im Bereich des Justizvollzuges von Sachsen-Anhalt (Justizvollzugsdatenschutzumsetzungsgesetz Sachsen-Anhalt - JVollzDSUG LSA) soll eine eigenständige Vollregelung des gesamten Datenschutzrechtes im Justizvollzug des Landes (Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt - JVollzGB IV LSA) geschaffen werden, die auch den Datenschutz im Vollzug des Jugendarrestes vollständig mit abdeckt . Aus diesem Grund wird der überarbeitete Gesetzentwurf über den Vollzug des Jugendarrests nunmehr auf eigene datenschutzrechtliche Bestimmungen verzichten und der Gesetzestitel voraussichtlich in „Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt - Vollzug des Jugendarrests - (Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch Sachsen-Anhalt - JVollzGB III LSA)“ anzupassen sein. 3. Gab es erhebliche Kritik und Änderungsbedarf seitens der Anzuhörenden ? 3.1 Wenn ja, welche? 3 4. Zu welchen rechtlichen Regelungen bedarf es noch einer Abstimmung und aus welchen Gründen? Mit Kabinettsbeschluss vom 6. März 2018 wurde der Gesetzentwurf über den Vollzug des Jugendarrests zur Anhörung freigegeben. Maßgeblichen Stellen, Verbänden und Einrichtungen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf gegeben. Die aus dem Anhörungsverfahren resultierenden Anregungen und Vorschläge zu den einzelnen rechtlichen Regelungen des Entwurfs werden als Ergebnis der Verbandsanhörung nach Abschluss der Meinungsbildung innerhalb der Landesregierung Teil der Kabinettsvorlage für die zweite Kabinettsbefassung und sind im Vorblatt des Gesetzentwurfes dargestellt.