Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3750 19.12.2018 (Ausgegeben am 19.12.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Dr. Andreas Schmidt (SPD) Einstellungsvoraussetzungen für die unbefristete Einstellung von Seiten- und Quereinsteigerinnen und -einsteigern in den Schuldienst in Sachsen-Anhalt II Kleine Anfrage - KA 7/2138 Vorbemerkung des Fragestellenden: Auf meine Kleine Anfrage (Drucksache 7/3473), warum die durch das Landesschulamt mit den Ausschreibungen für Lehrkräftestellen verbundenen Einstellungsvoraussetzungen in Bezug auf Fachhochschulabschlüsse ausschließlich auf die Anerkennung von akkreditierten Masterabschlüssen an Fachhochschulen abheben und diesen Masterabschlüssen vergleichbare Diplomabschlüsse an Fachhochschulen nicht als Zugangsberechtigung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst anerkennen, antwortete die Landesregierung, diese Diplomabschlüsse seien Bachelorabschlüssen gleichgestellt, nicht aber Masterabschlüssen. Dies ergäbe sich aus dem KMK- Beschluss vom 21. April 2005, weiterentwickelt durch KMK-Beschluss vom 16. Februar 2017 „Qualifikationsrahmen für deutsche Hochschulabschlüsse“. Daher könnten solche Abschlüsse, ebenso wie Bachelorabschlüsse nicht als Zugangsvoraussetzung gemäß dem Beschluss der KMK „Gestaltung von Sondermaßnahmen zur Gewinnung von Lehrkräften zur Unterrichtsversorgung“ vom 5. Dezember 2013 anerkennt werden. Das Bundesland Sachsen tut ausweislich des Merkblatts „Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen ohne lehramtsbezogenen Hochschulabschluss (sog. „Seiteneinstieg in den Vorbereitungsdienst“) - Einstellungstermin 01.02.2019, Bewerbungsschluss: 01.09.2018“ eben dies. Dort heißt es: „Der Zugang zum 18-monatigen Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen ohne lehramtsbezogene Hochschulabschlussprüfung (sog. „Seiteneinstieg in den Vorbereitungsdienst“) setzt gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 LAPO II1) den erfolgreichen Abschluss eines Fachstudiums an einer Universität oder an einer Fachhochschule mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Diplomgrad und damit den Nachweis einer Ausbildung voraus, die mindestens 2 a) 2 Fächern, b) einer beruflichen Fachrichtung und einem Fach oder c) einem Förderschwerpunkt und einem Fach zugeordnet werden kann und nach Inhalt und Umfang nicht wesentlich von der Ausbildung nach der Lehramtsprüfungsordnung I2) abweicht; für das Lehramt an Grundschulen ist eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung nachzuweisen, die mindestens ein Fach, die Grundschuldidaktik und den bildungswissenschaftlichen Bereich umfasst.“ Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Bildung Frage 1: Haben die Bundesländer eine Verständigung zur einheitlichen Auslegung des Beschlusses der KMK vom 5. Dezember 2013 getroffen? Zwischen den Ländern besteht Einvernehmen darüber, dass sofern in den Ländern unabweisbare lehramts- und fächerspezifische Bedarfe bestehen und die Unterrichtsversorgung mit grundständig ausgebildeten Lehrkräften nicht erreicht werden kann, Sondermaßnahmen für die Gewinnung von Lehrkräften eingerichtet werden können, die von den Ländern entsprechend auszulegen sind. Im Hinblick darauf gehen die Länder, soweit eine bundesweite Anerkennung angestrebt wird, auch die Verpflichtung ein, die im Beschluss unter 3.1 und 3.2 definierten Mindestanforderungen zum Erwerb eines Lehramtsabschlusses zu gewährleisten. Frage 2: Wird das Land Sachsen-Anhalt zukünftig Abschlüsse von Absolventen des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes aus Sachsen anerkennen, die mit Diplomabschlüssen von Fachhochschulen in diesen Vorbereitungsdienst eingestellt wurden? Mit der Formulierung „gleichwertigen“ Diplomgrad unterscheidet auch Sachsen zwischen einem Fachhochschuldiplom auf Bachelorniveau und einem auf Masterniveau, für den in Sachsen 300 Leistungspunkte zu erbringen sind. Wie bereits in der Antwort auf die KA 7/2010 erläutert, ist der „Qualifikationsrahmen für deutsche Hochschulabschlüsse “ (KMK-Beschluss vom 21. April 2005, weiterentwickelt durch KMK- Beschluss vom 16. Februar 2017) für eine Bewertung der Abschlüsse maßgebend und findet mit dem Zusatz „gleichwertigen“ auch in der sächsischen Ausschreibung Umsetzung. Ein Fachhochschuldiplom, welches nicht auf einem Masterniveau erworben wurde, berechtigt auch in Sachsen nicht zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst. Demzufolge können die diesbezüglich in Sachsen erworbenen Abschlüsse im Vorbereitungsdienst bei Einstellung in den Schuldienst in Sachsen-Anhalt anerkannt werden. 3 Frage 3: Wenn ja, hat die Landesregierung - angesichts der weiter absehbaren Notwendigkeit , die Basis der Bewerberschaft für Stellen des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes möglichst breit zu halten - die Absicht die eigene Auslegung des Beschlusses der KMK vom 5. Dezember 2013 im Sinne der sächsischen zu überdenken? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.