Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3765 20.12.2018 (Ausgegeben am 20.12.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Mario Lehmann (AfD) Anordnungen elektronischer Fußfesseln als Mittel der Führungsaufsicht nach § 68b StGB bei Sexualstraftätern Kleine Anfrage - KA 7/2124 Vorbemerkung des Fragestellenden: Als Maßnahme der Besserung und Sicherung können die Strafvollstreckungskammern der Landgerichte Führungsaufsicht nach § 68b StGB anordnen zu deren Überwachung elektronische Fußfesseln zum Einsatz kommen können. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Justiz und Gleichstellung 1. Wie oft wurde die Verwendung elektronischer Fußfesseln in Sachsen-Anhalt durch die Strafvollstreckungskammern zur Führungsaufsicht angeordnet ? Bitte seit deren Einführung ab 2011 nach Jahren und nach Landgerichtsbezirken aufschlüsseln. Bei drei Personen wurde bislang der Einsatz der elektronischen Aufenthaltsüberwachung durch Gerichte in Sachsen-Anhalt angeordnet. Die Anordnungen erfolgten in den Jahren 2015, 2017 und 2018. Alle Anordnungen erfolgten durch die für die Justizvollzugsanstalt Burg zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal. 2 2. Wie oft wurde die Verwendung elektronischer Fußfesseln in Sachsen-Anhalt durch die Strafvollstreckungskammern zur Führungsaufsicht bei Verurteilten wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung angeordnet ? Bitte seit deren Einführung ab 2011 nach Jahren und nach Landgerichtsbezirken aufschlüsseln. Den Anordnungen der Jahre 2015 und 2017 lag eine Verurteilung wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zugrunde. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 3. Ist die Anordnung der Führungsaufsicht nach § 68b StGB mithilfe elektronischer Fußfesseln bei Verurteilten die Regel, die in der Haftentlassenen- Auskunftsdatei Sexualstraftäter des Landes erfasst sind? Die Gerichte prüfen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach § 68b StGB in jedem Einzelfall.