Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3775 20.12.2018 (Ausgegeben am 21.12.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Dr. Andreas Schmidt (SPD) Konsolidierungskonzepte nach § 100 Kommunalverfassungsgesetz Kleine Anfrage - KA 7/2140 Vorbemerkung des Fragestellenden: § 100 Abs. 5 Kommunalverfassungsgesetz Sachsen-Anhalt (KVG LSA) regelt in Verbindung mit § 110 Abs. 2, dass Kommunen, deren Kassenkreditbestand 20 % der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit im Finanzplan übersteigt, verpflichtet sind, Haushaltskonsolidierungskonzepte aufzustellen. Diese Regelung ist seit dem 1. Juli 2018 in Kraft. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Hat die Landesregierung die Kommunen über die Verkündung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften hinaus auf die Neuregelung in § 100 KVG LSA hingewiesen? Und wenn ja, wie? Nein. Die Neuregelung in § 100 KVG LSA ist den kommunalen Spitzenverbänden bereits im Rahmen der Anhörung zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes bekannt geworden. 2. Welche Gemeinden, kreisfreien Städte und Landkreise haben bis zum 1. November 2018 aufgrund der genannten Neuregelungen Haushaltskonsolidierungskonzepte erarbeitet bzw. damit begonnen? Nach Mitteilung des Landesverwaltungsamtes haben der Landkreis Stendal, die Städte Aken und Calbe sowie die Gemeinde Huy aufgrund der Neuregelung in 2 § 100 Abs. 5 KVG LSA ein Haushaltskonsolidierungskonzept erarbeitet oder mit der Erarbeitung begonnen. 3. In welchen dieser Fälle geschah dies auf Aufforderung durch die Kommunalaufsichtsbehörden ? Nach Angaben des Landesverwaltungsamtes geschah dies in keinem der in der Antwort auf Frage 2 bezeichneten Fälle.