Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3776 20.12.2018 (Ausgegeben am 21.12.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Cornelia Lüddemann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Mobilitätskonzeption an der Haltestelle „Hauptbahnhof“ in Halle (Saale) Kleine Anfrage - KA 7/2141 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr 1. Wurde die Haltestelle „Hauptbahnhof“ in Halle (Saale) und die danebenliegende Gestaltung des Mischverkehrsbereiches unter der betroffenen Brücke vom Land Sachsen-Anhalt gefördert? Die Haltestelle „Hauptbahnhof“ sowie die danebenliegende Gestaltung des Mischverkehrsbereiches wurden vom Land Sachsen-Anhalt im Zuge des Großprojektes „Straßenbahnneubaustrecke Halle-Neustadt bis Hauptbahnhof“ gefördert . 2. Wenn ja, wann war das Bewilligungsdatum und mit welcher Bindefrist wurde die Investition gefördert? Bis zu welchem Datum läuft diese Bindefrist ? Bei der Investition handelt sich es um den Bauabschnitt (BA) 11, der vom Land Sachsen-Anhalt im Zuge des Großprojektes des GVFG-Bundesprogramms „Straßenbahnneubaustrecke Halle-Neustadt bis Hauptbahnhof“ gefördert wurde . Einen Zuwendungsbescheid ausschließlich für den BA 11 gab es seiner-zeit nicht. Der BA 11 ist Bestandteil der Folgebescheide des Landesverwaltungsamtes (LVwA) vom 01.04.2004 und 18.05.2005 mit einer Zweckbindungsfrist von 20 Jahren. Im Jahr 2004 wurde mit dem Bau der Straßenbahn- und Straßenanlagen begonnen . Die Inbetriebnahme erfolgte im Oktober 2005. Die Zweckbindungsfrist endet somit im Oktober 2025. 2 3. Die Stadt Halle beabsichtigt, in eines der Brückenschiffe ein zusätzliches Straßenbahngleis einzubauen. Musste dieser Veränderung der Bewilligungsbehörde angezeigt werden, bzw. ist dies erfolgt? Der Zuwendungsempfänger, die Hallesche Verkehrs AG (HAVAG) ist verflichtet , innerhalb der o. g. Zweckbindungsfrist von 20 Jahren jede beabsichtigte Veräußerung, Verpachtung, Vermietung oder Zweckentfremdung anzuzeigen. Im Rahmenantrag zum weiteren Vorhaben des GVFG-Bundesprogramms „Stadtbahnprojekt Halle“ vom Oktober 2011 ist das Vorhaben aufgeführt. Ein konkreter Antrag zu dieser Teilmaßnahme liegt dem LVwA als Bewilligungsbehörde bislang nicht vor. 4. Wenn ja, welche Haltung nimmt die Bewilligungsbehörde zu diesem Veränderungsantrag ein? Grundsätzlich bestehen keine Bedenken, wenn das Vorhaben dem ÖPNV dient. Da jedoch keine Antragsunterlagen zur Beurteilung vorliegen, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine belastbare Aussage getroffen werden. 5. Wurden die Auswirkungen dieser Verengung der Räume und ihre Folgen für Radfahrer*innen und Fußgänger*innen untersucht? Wenn ja, welche Regelwerke wie z. B. EFA wurde für diese Untersuchung herangezogen? Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Nach Information der HAVAG als Vorhabenträgerin gab es im Rahmen der Vorplanung eine Voruntersuchung zur Verkehrsqualität beider Verkehrsarten nach dem Handbuch für die Bemessung von Straßenbahnanlagen (HBS) - Ausgabe 2015. Hiernach ist mindestens eine Qualitätsstufe D für die Qualität des Verkehrsablaufs erforderlich. Nachgewiesen wurde eine Qualitätsstufe A, bei Pulkbildung von den Bahnsteigabgängen die Qualitätsstufe B. 6. Wurde eine Stellungnahme des Rad- und Fußverkehrsbeauftragten der Stadt Halle zur Beurteilung dieser Neugestaltung herangezogen? Wenn ja, welche Position wurde darin vertreten? Wenn nein, warum wurde keine Stellungnahme herangezogen? Nach Information der HAVAG hat diese den Rad- und Fußverkehrsbeauftragten der Stadt Halle zur Entwurfsplanung vom Mai 2018 um Stellungnahme gebeten. Dieser habe die Planung mit Schreiben vom 18.07.2018 grundsätzlich bestätigt und im Ergebnis feststellt: „Laut der Untersuchungsergebnisse zur Verkehrsqualität beider Verkehrsarten im Rahmen der Vorplanung wird trotz der Reduzierung der Verkehrsfläche für Fußgänger und Radfahrer aber mit einer akzeptablen Verkehrsqualität gerechnet. Die Untersuchung erfolgte nach seriöser verkehrstechnischer Methodik, weswegen das Ergebnis so zu akzeptieren ist“.