Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3784 02.01.2019 (Ausgegeben am 03.01.2019) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Christina Buchheim (DIE LINKE) Entwicklung der Schülerzahlen in der Gemeinschaftsschule Gröbzig Kleine Anfrage - KA 7/2155 Vorbemerkung der Fragestellenden: Am 20. November 2018 berichtete die MZ Köthen über sinkende Schülerzahlen der Gemeinschaftsschule Gröbzig und Sorgen um den Fortbestand dieser Schule. Hintergrund dessen ist, dass bereits zum zweiten Mal weniger Grundschüler als geplant nach Abschluss der 4. Klasse in die Gröbziger Gemeinschaftsschule wechselten . Dies deshalb, weil sich die Eltern nicht für die Gemeinschaftsschule, sondern für eine Sekundarschule aus einem anderen Schuleinzugsbereich entschieden haben. In dem Schulentwicklungsplan ist die Gemeinschaftsschule Gröbzig für die Schulform Sekundarschule im Einzugsbereich festgeschrieben. Aufgrund der langen Fahrtzeiten im Schülerverkehr in die Gemeinschaftsschule Gröbzig beantragten jedoch mehrere Eltern den Wechsel ihrer Kinder in die Sekundarschule Zörbig aufgrund des Wahlrechts des Bildungswegs. Das Landesschulamt vertrat die Rechtsauffassung, dass bei Wahl der Schulform Sekundarschule diese Zuordnung auch erfolgen müsse. Das führt nun laufend zu sinkenden Schülerzahlen in Gröbzig. U. a. steht die Forderung im Raum, der Gesetzgeber solle Schulbezirke freigeben oder andere Schülerzahlen festlegen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Bildung 1. Frage: Wie beurteilt die Landesregierung die geschilderte Situation zum Wahlrecht der Schulform? Die besondere Bedeutung der Rechte von Eltern bei allen Belangen, die den Schulbesuch ihrer Kinder betreffen, leiten sich aus dem Grundgesetz für die Bundesrepub- 2 lik Deutschland und der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt ab. Danach hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf seine Herkunft und wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seine Begabung und seine Fähigkeiten fördernde Erziehung und Ausbildung. § 1 Abs. 1 und 3 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2018 (GVBl. LSA S. 244, 245) verpflichten die Schulen explizit, diese Rechte besonders zu achten. Dies schließt beim Besuch der weiterführenden Schulen die Wahl der Schulform ausdrücklich mit ein. Die Landesregierung hat großen Respekt vor den verfassungsmäßigen Rechten der Eltern und macht deshalb auch an den Stellen, wo es ihr aufgrund von Gesetz erlaubt ist, nur im absolut notwendigen Umfang von der Einschränkung dieser Rechte Gebrauch. Eine Einschränkung der Wahlfreiheit der Schulform kommt mithin für die Landesregierung insbesondere bei verschiedenen Schulformen mit denselben Zugangsvoraussetzungen nicht infrage. 2. Frage: Wie positioniert sich die Landesregierung zu den im politischen Raum aufgeworfenen Lösungsmöglichkeiten der Freigabe von Schulbezirken oder der Festlegung anderer Schülerzahlen? Die Einrichtung und Ausgestaltung von Schulbezirken und Schuleinzugsbereichen richtet sich nach § 41 Abs. 1 bis 2a SchulG LSA. Eine Änderung dieser zuletzt mit Wirkung zum 1. August 2018 geänderten Vorschriften ist aktuell nicht geplant. Die Mindestschülerzahlen für Gemeinschaftsschulen ergeben sich aus § 4 Abs. 1 und 3 der Verordnung zur Schulentwicklungsplanung 2014 (SEPl-VO 2014) vom 15. Mai 2013 (GVBl. LSA S. 244), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juli 2018 (GVBl. LSA S. 238). Es ist derzeit nicht geplant, die geltenden Mindestschülerzahlen nach unten zusetzen. 3. Frage: Sind der Landesregierung ähnlich gelagerte Fälle bekannt? Nein, ähnlich gelagerte Fälle sind der Landesregierung nicht bekannt. 4. Frage: Wie beurteilt die Landesregierung den Fakt, dass nunmehr über Schuleinzugsbereiche und Kreisgrenzen hinweg um Schüler gerungen wird? Ein breites Angebot an Schulformen soll individuelle Bildungschancen verbessern. Es ist wünschenswert, dass, soweit im Rahmen der geltenden Vorschriften möglich, dabei Angebote über Kreis- und Gemeindegrenzen hinweg genutzt werden.