Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3796 02.01.2019 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 04.01.2019) Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage Umgang mit Anliegen der Bürgerinnen und Bürger Große Anfrage Fraktion DIE LINKE - Drs. 7/3572 Vorbemerkung der Fragestellenden: Nach Artikel 19 der Landesverfassung hat jedermann das Recht sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an den Landtag, die Vertretungen des Volkes in den Kommunen und an die zuständigen Stellen zu wenden. In angemessener Frist ist Bescheid zu erteilen. Für die an den Landtag von Sachsen-Anhalt gerichteten Bitten und Beschwerden hat das Parlament gemäß Artikel 61 der Landesverfassung einen Ausschuss zu bestellen , dem Behandlung dieser Bitten und Beschwerden obliegt. Einzelheiten zum Petitionsverfahren sind in der Geschäftsordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt und den Grundsätzen des Petitionsausschusses über die Behandlung von Bitten und Beschwerden geregelt. Der Petitionsausschuss hat dem Landtag von Sachsen-Anhalt regelmäßig einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit vorzulegen, zudem es im Landesparlament auch Debatten gibt. Dagegen ist über das Beschwerdewesen und den Umgang mit den Bitten und Beschwerden durch die Landesregierung (sog. zuständige Stellen) wenig bekannt, obwohl dies eine wichtige Teilhabe der Bevölkerung am öffentlichen Geschehen darstellt . Es gibt keine Übersicht über die Zahl und den Inhalt der an die zuständigen Stellen der Landesregierung und diese selbst gerichteten Bitten und Beschwerden, deren Behandlung und Bescheidung. Offen ist auch, ob diese Eingaben ausgewertet werden und wie auf ihre Zielrichtung eingegangen wird. Kaum bekannt sind zugleich das Beschwerdewesen und der Umgang mit den Bitten und Beschwerden durch die Landkreise und kreisfreien Städte (sog. zuständige Stellen ) sowie die Vertretungen des Volkes auf kommunaler Ebene. 2 Vorbemerkung der Landesregierung: Die Landesregierung hat in der letzten Legislaturperiode drei Kleine Anfragen (KA 6/8089, KA 6/7106 und KA 6/8806 „Bitten und Beschwerden [Eingaben] an die Landesregierung“) zum Umgang mit Anliegen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet . Daher wird auf die diese Antworten der Landesregierung vom 22. August 2011 (LT-Drs. 6/314), vom 5. Dezember 2013 (LT-Drs. 6/2630) sowie vom 17. Juni 2015 (LT-Drs. 6/4176) Bezug genommen. An der darin mitgeteilten Praxis hat sich nichts verändert. Es erfolgt weiterhin keine systematische Erfassung von Bitten und Beschwerden (Eingaben) nach Gegenstand, Form, Bearbeitungsdauer und Ergebnis der Erledigung. Es soll auch zukünftig keine Statistik über die Gesamtheit der in mündlicher, fernmündlicher, schriftlicher Form bzw. per E-Mail eingehenden Bitten, Beschwerden und sonstiger Eingaben an die Landesregierung, Landesbehörden und Landesbeauftragten erfolgen. Dieser Aufwand würde in keinem Verhältnis zu einem etwaigen Nutzen stehen. Daher ist es für die Beantwortung der Großen Anfrage der Landesregierung nicht möglich, die Anfrage in dem umfassenden Sinne, in dem sie gestellt wurde, sachgerecht zu beantworten. Von Schätzungen wird mangels Auswertungsnutzen abgesehen. Für verlässliche und belastbare Aussagen finden ausschließlich auf statistischen Angaben beruhende Daten Berücksichtigung. Eine Ausnahme für den Umgang mit Eingaben praktiziert die Heimaufsicht beim Landesverwaltungsamt. Hier erfolgt eine systematische Erfassung der Beschwerden, welche in einem jährlichen Tätigkeitsbericht veröffentlicht werden. Eine weitere Ausnahme bildet, wie bereits in den Antworten der Landesregierung vom 22. August 2011, vom 5. Dezember 2013 und vom 17. Juni 2015 dargelegt, die im Ministerium für Inneres und Sport eingerichtete Zentrale Beschwerdestelle. Hier werden Übersichten über eingegangen Beschwerden und deren Behandlung geführt. Die Mitteilungen in den Antworten zu einigen Fragen beziehen sich daher ausschließlich auf die Erfassungen in der Zentralen Beschwerdestelle. Anzumerken ist hierbei, dass es sich bei den Erhebungen der Zentralen Beschwerdestelle um Dienstaufsichtsbeschwerden handelt. Gegenüber den Angaben in den Antworten vom 22. August 2011, vom 5. Dezember 2013 und vom 17. Juni 2015 haben sich keine grundsätzlichen Änderungen ergeben. Die Arbeitsweise der Zentralen Beschwerdestelle sowie die Regularien sind in den Jahresberichten dargestellt. Diese werden jährlich im Ausschuss für Inneres und Sport vorgestellt. Sie werden zudem in Druckform als Broschüre veröffentlicht und sind unter folgendem Link für jedermann verfügbar: https://zentralebeschwerdestelle.sachsen-anhalt.de/zentralebeschwerdestelle /jahresberichte-aktuell-mit-jahresbericht-2017/. Formelle Petitionen an den Petitionsausschuss des Landtages von Sachsen-Anhalt sind nicht erfasst. Unter den Begrifflichkeiten Petition/Eingaben wurden alle Bitten (auf bevorstehende Verhaltensweisen) und Beschwerden (gegen vergangene Verhaltensweisen ) berücksichtigt. Unter Beschwerden wurden alle Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerden verstanden. Aus dem kommunalen Bereich liegen der Landesregierung keine statistischen Daten im Sinne der Großen Anfrage vor. Darüber hinaus ist das Ministerium für Inneres und 3 Sport als oberste Kommunalaufsichtsbehörde nicht befugt, unter Berufung auf § 145 Kommunalverfassungsgesetz (KVG LSA) bei den Kommunen verbindliche Informationen abzufordern. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf den Umfang der Großen Anfrage ist das Ministerium für Inneres und Sport auf die kommunalen Spitzenverbände zugegangen . Diese wiesen darauf hin, dass der Umgang mit Anliegen der Bürgerinnen und Bürger zu aller erst Ausfluss der Organisationshoheit der kommunalen Gebietskörperschaften ist. Die kommunalen Spitzenverbände haben zugleich auch keinerlei Hinweise, dass die Städte, Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise nicht ihrerseits ein ausreichendes Management im Umgang mit Anliegen oder Beschwerden der Bürgerinnen und Bürger hätten. Des Weiteren wiesen sie darauf hin, dass gerade die enge Verbindung, die die Landräte, Bürgermeister und Verbandsgemeindebürgermeister und ihre Räte zu den Bürgerinnen und Bürger pflegen, sicherstellt, dass die Anliegen der Bürgerinnen und Bürger hinreichend platziert und bearbeitet werden können. Einen weiteren Bedarf der Erforschung dieser Aufgabenerledigung sehen die kommunalen Spitzenverbände nicht. Der insoweit geäußerten Bitte der kommunalen Spitzenverbände, davon abzusehen, die Kommunen in der Sache anzuschreiben und um Stellungnahme zu bitten, ist die Landesregierung aufgrund nachfolgender Erwägungen nachgekommen: Die Landesregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Diese gegenständliche Begrenzung des Fragerechts folgt aus seiner Funktion als Instrument zur Kontrolle des Regierungshandelns. In dem vom Fragerecht umfassten Verantwortungsbereich der Landesregierung fällt nicht nur das unmittelbar eigene Handeln der Regierung; erfasst wird auch die mittelbare Verwaltung . Allerdings ist der Umfang des Fragerechts in diesem Bereich von den Einwirkungsmöglichkeiten und damit der Verantwortlichkeit der Landesregierung abhängig. Die Verantwortlichkeit der Landesregierung reicht hier nur soweit, wie ihr die Rechtsordnung Informations- und Einwirkungsmöglichkeiten einräumt. Die Fragen betreffen hier ausschließlich Sachverhalte, die von den Kommunen als Selbstverwaltungsaufgaben im Rahmen der ihnen zukommenden verfassungsrechtlichen Organisationshoheit wahrgenommen werden und insoweit ausschließlich der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht unterliegen. Im Bereich der von den Kommunen wahrgenommenen Selbstverwaltungsaufgaben und der damit einhergehenden Eigenverantwortlichkeit erstreckt sich die Verantwortlichkeit der Landesregierung nur auf die Rechtmäßigkeit des kommunalen Handelns. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Landesregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom Unterrichtungsrecht nach § 145 KVG LSA nur Gebrauch machen, wenn einzelfallbezogene Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen, die das geltend gemachte Informationsbedürfnis objektiv nachvollziehbar erscheinen lassen. Im Hinblick auf die Große Anfrage sind derartige Anhaltspunkte nicht gegeben. Auch unterfallen die Kommunen mit Blick auf die Fragestellungen keiner allgemeinen Berichtspflicht. Eine Rechtsgrundlage, die die Kommunen zur entsprechenden Datenerhebung verpflichtet, ist nicht vorhanden, sodass die Landesregierung kein Unterrichtungsrecht gegenüber den Kommunen besitzt. Darüber hinaus sind präventive, allgemeine oder pauschale Auskunftsverlangen der Rechtsaufsichtsbehörde vom Institut der Rechtsaufsicht nicht gedeckt. 4 Dies vorausgeschickt, wird die Große Anfrage wie folgt beantwortet: I. Umgang der Landesregierung mit Anliegen der Bürgerinnen und Bürger 1. Wie viele Petitionen nach Artikel 19 der Landesverfassung an die zuständigen Stellen sind in den einzelnen Landesministerien und bei den Landesbeauftragten in den letzten Jahren jeweils eingegangen? Bitte Angaben zu den Kalenderjahren 2013 bis 2017. Auswertung Zentrale Beschwerdestelle: 2013 2014 2015 2016 2017 Anzahl der eingegangenen Petitionen 228 269 321 362 295 Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. 2. In welcher Form (schriftlich, elektronisch, mündlich - telefonisch oder persönlich ) haben sich die Bürgerinnen und Bürger jeweils an die Landesregierung und Landesbehörden gewandt? Bitte jeweils zu Petitionen und Petitionsadressaten Summen aufführen. Die derzeit nutzbaren Kommunikationswege (persönlich, telefonisch, über das im Landesportal eingerichtete e-Revier, per Brief, Fax oder E-Mail) bieten eine hohe Auswahlmöglichkeit an zur Verfügung stehenden Kontaktaufnahmevarianten zur Zentralen Beschwerdestelle. Auswertung der Zentralen Beschwerdestelle: Form der eingegangen Petitionen (Anzahl) 2013 2014 2015 2016 2017 schriftlich 82 68 74 78 87 elektronisch 108 122 212 227 142 mündlich telefonisch 29 53 32 45 52 persönlich 9 26 3 12 14 Summe 228 269 321 362 295 Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. 3. Welche weiteren Beteiligungsmethoden auf Landesebene neben der Petition nach Artikel 19 der Landesverfassung gibt es, und welche werden aktiv von der Landesregierung verfolgt? Bürgerinnen und Bürger beteiligen sich durch gesetzlich geregelte Wahlen sowie Bürger- und Volksentscheide, aber auch durch deliberative, d. h. empfehlende 5 Verfahren, die nicht gesetzlich geregelt sind. Dieser deliberative Verfahrenstyp umfasst vielfältige Beteiligungsmethoden, die Information, Diskussion und Abgabe von Empfehlungen ermöglichen. Über die Seite einmischen.sachsen-anhalt.de bietet die Landesregierung mit einer Vielzahl von Angeboten die Möglichkeit, über Politik zu diskutieren und so die Landespolitik - zumindest indirekt - mitzugestalten. Bei Großprojekten erfolgt die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger seit Jahrzehnten im Rahmen von Planfeststellungsverfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) in Verbindung mit den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Die Durchführung von Planfeststellungsverfahren wird durch fachgesetzliche Regelungen angeordnet (z. B. § 17 des Bundesfernstraßengesetzes, § 37 Abs. 1 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt u. a.). Wesentlicher Teil des Planfeststellungsverfahrens ist das Anhörungsverfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 73 VwVfG. In diesem Verfahrensabschnitt haben Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, Einwendungen gegen den ausgelegten vollständigen Plan vorzubringen , und erhalten die in § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG benannten Vereinigungen Gelegenheit, Stellungnahmen abzugeben . Die Einwendungen und Stellungnahmen werden im Rahmen der Entscheidung über den Plan von der Planfeststellungsbehörde bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange berücksichtigt. Die Vorschriften über das Anhörungsverfahren haben sich seit langem als geeignetes Mittel für die Einbeziehung der Öffentlichkeit im Rahmen von Genehmigungsverfahren für Großprojekte bewährt. Dessen ungeachtet steht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 25 Abs. 3 VwVfG seit dem 7. Juni 2013 ein Instrument zur frühen Öffentlichkeitsbeteiligung, möglichst bereits vor Stellung eines Genehmigungsantrags, zur Verfügung. Danach soll die Behörde darauf hinwirken, dass der Vorhabenträger die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet. Der betroffenen Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden. Daneben besteht seit dem 7. Juni 2013 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 27a VwVfG die Verpflichtung, den Inhalt öffentlicher oder ortsüblicher Bekanntmachungen zusätzlich im Internet zu veröffentlichen. Auch zur Einsicht auszulegende Unterlagen sollen über das Internet zugänglich gemacht werden. Die jeweilige Internetseite ist in den öffentlichen oder ortsüblichen Bekanntmachungen anzugeben. Durch diese Regelung wird es den Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht, auch mittels elektronischer Medien von Großprojekten und der Möglichkeit, ihre Anliegen vorzubringen, Kenntnis zu erlangen. Darüber hinaus sind Beteiligungsmöglichkeiten häufig spezialgesetzlich geregelt (z. B. Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, Gesetz über Umweltverträglichkeitsprüfungen). Hinzuweisen ist noch auf die Regelungen zur Beteiligung von Verbänden und sonstigen Stellen (§ 40 Gemeinsame Geschäftsordnung der Ministerien des Landes Sachsen-Anhalt - Allgemeiner Teil - (GGO.LSA I - Fundstelle: MBl. LSA 2017, S. 238). 6 Daneben können z. B. gemäß §§ 75 bis 78 Schulgesetz LSA (SchulG LSA) Anliegen der Schülerinnen und Schüler und deren Sorgeberechtigten in den jeweiligen Gremien nach SchulG LSA (Landeselternrat, Landesschülerrat, Landesschulbeirat ) unmittelbar erörtert werden. Durch die Einrichtung der Zentralen Beschwerdestelle wurde eine weitere Möglichkeit der Bürgerbeteiligung geschaffen. Aufgrund der mehrjährigen positiven Erfahrungen in der frei zugänglichen und objektiven Beschwerdebearbeitung im Bereich der Polizei wurde der Zuständigkeitsbereich der Zentralen Beschwerdestelle in einem Pilotprojekt bis 2019 auf den gesamten Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Sport erweitert. Um möglichst allen Bürgerinnen und Bürgern das Beschwerderecht aus Art. 19 Verfassung LSA einräumen zu können , wurde der Flyer „Beschwerdemanagement in der Polizei des Landes Sachsen -Anhalt“ (https://zentralebeschwerdestelle.sachsen-anhalt.de/zentralebeschwerdestelle /der-flyer-der-zentralen-beschwerdestelle/) auch in „Leichter Sprache “ - nach entsprechender Zertifizierung - veröffentlicht und ist unter folgendem Link für jedermann abrufbar: https://zentralebeschwerdestelle.sachsenanhalt .de/leichte-sprache/. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. 4. Welche Beteiligungsmethoden plant die Landesregierung in Zukunft (etwa im Zuge von Großprojekten etc.) einzuführen, und welche bestehenden plant sie wie auszuweiten? Der weite Petitionsbegriff in Artikel 19 Satz 1 Verfassung LSA und Artikel 17 des Grundgesetzes eröffnet Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, zu jedem inhaltlichen Gegenstand, der einen Bezug zur Ressortzuständigkeit hat, Bitten und Beschwerden vorzubringen. Jedes Anliegen dieser Art kann damit im Wege der Petition an die zuständige Stelle herangetragen werden. Die Landesregierung hat dem Landtag den Entwurf eines E-Government- Gesetzes Sachsen-Anhalt (EGovG LSA - LT Drs. 7/1877 vom 19. September 2017) vorgelegt, der in § 13 die Möglichkeit elektronischer Beteiligungsverfahren, soweit nicht durch andere Rechtsvorschriften geregelte Beteiligungsverfahren Anwendung finden, vorsieht. Beteiligung ist dabei als die informelle und freiwillige Mitwirkung an staatlichen Entscheidungsfindungs- und Willensbildungsprozessen zu verstehen. Durch die Erweiterung klassischer Beteiligungsformate um digitale Kommunikationsmittel wie das Internet entsteht ein größtmögliches Beteiligungsangebot an die Bevölkerung . Privatpersonen können selbst entscheiden, auf welche Weise sie sich beteiligen wollen. Das künftige EGovG LSA beinhaltet ein hinreichendes Instrumentarium zur Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger. Für die Landesregierung besteht darüber hinaus derzeit keine Notwendigkeit, diese Regelungen auszuweiten oder durch anderweitige Regelungen zu ergänzen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. 7 5. Gibt es in den Landesministerien und bei den Landesbeauftragten schriftlich fixierte Regularien zum Umgang mit den Eingaben? Wenn ja, wie sehen diese aus, bzw. welche sind das, und sind diese öffentlich zugänglich? Der Runderlass „Richtlinie zum Beschwerdemanagement bei der Polizei des Landes Sachsen-Anhalt (RdErl. des MI vom 10. Januar 2013 - Z3 - 0201)“ findet bei der Beschwerdebearbeitung durch die Zentrale Beschwerdestelle Anwendung . Dieser Runderlass wurde im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt veröffentlicht (MBl. LSA 2013, S. 212). Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. 6. Welche thematischen Schwerpunkte stehen im Mittelpunkt der Eingaben der Bürgerinnen und Bürger? Bitte nach Kalenderjahren 2013 bis 2017 und Landesministerien bzw. Landesbeauftragten aufschlüsseln. Die Auswertung der Jahresberichte der Zentralen Beschwerdestelle für die Jahre 2013 bis 2017 hat ergeben, dass jeweils polizeiliche Maßnahmen, das Unterlassen polizeilichen Vorgehens und das Verhalten einzelner Beamter thematische Schwerpunkte der Eingaben waren. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. 7. Wie lange beträgt die durchschnittliche Bearbeitungszeit der Petitionen bei den einzelnen Landesministerien und Landesbeauftragten, und gibt es interne zeitliche Vorgaben zur Beantwortung? Beschwerdezufriedenheit ist wesentlich von der Bearbeitungsdauer abhängig. Die Bearbeitung und Beantwortung von Beschwerden im allgemeinen Geschäftsgang erfolgt je nach Umfang und Inhalt in angemessener Zeit. Eine möglichst zeitnahe Antwort wird angestrebt. In den Jahren 2015 bis 2017 betrug die durchschnittliche Bearbeitungszeit von Beschwerden in der Zentralen Beschwerdestelle vier Wochen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. 8. In welcher Form erhalten die Bürgerinnen und Bürger eine Antwort bezogen auf die jeweilige Einreichungsform der Petition? Für die Zentrale Beschwerdestelle gilt, dass die Bürgerinnen und Bürger regelmäßig in schriftlicher Form - mit Brief übermittelt - eine Antwort erhalten. Bereits im Jahr 2015 hat der Datenschutzbeauftragte des Landes Sachsen-Anhalt festgestellt , dass eine Verschlüsselung von E-Mails, die geeignet wäre, datenschutzrechtliche Bedenken auszuräumen, nicht erfolgen kann. Bei der Übersendung per unverschlüsselter E-Mail handelt es sich um einen datenschutzrechtlich unsicheren Übermittlungsweg. Insofern werden durch die Zentrale Beschwerdestelle keine Antworten in elektronischer Form versandt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. 8 9. Wie viele Eingaben der Bürgerinnen und Bürger blieben unbeantwortet? Bitte Angaben zu den Kalenderjahren 2013 bis 2017, jeweils bezogen auf die Einreichungsform. In den Jahren 2015 bis 2017 gab es in der Zentralen Beschwerdestelle keine unbeantworteten Beschwerden. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. 10. Gibt es jeweils ein elektronisches System (ggf. auch unterschiedliche Systeme ) zur Erfassung, Bearbeitung und Bescheidung der eingegangenen Petitionen ? Nein. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. 11. In welcher Form wurde den Bürgerinnen und Bürgern geholfen? Die Zentrale Beschwerdestelle unterstützt die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer , soweit tatsächlich und rechtlich zulässig, in dem von den Bürgerinnen und Bürgern begehrten Umfang. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. 12. In wie vielen Fällen konnte der Eingabe der Bürgerinnen und Bürger Rechnung getragen bzw. Abhilfe geschaffen werden? In der Zentrale Beschwerdestelle wurde in allen Fällen einer berechtigten Beschwerde dem jeweiligen Anliegen Rechnung getragen und - soweit Abhilfe begehrt wurde - erfolgte diese auch. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. 13. Findet eine systematische Auswertung der an die Landesministerien bzw. Landesbeauftragten gerichteten Petitionen statt? Wenn ja, in welcher Form? 14. In welcher Form und wem gegenüber gibt es eine Berichterstattung über Petitionen? 15. Inwieweit werden diese Kenntnisse der Öffentlichkeit bzw. dem Parlament zugänglich gemacht? Die Fragen 13 bis 15 werden zusammenhängend beantwortet. Auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird verwiesen. 16. Welche Konsequenzen zieht die Landesregierung aus der Existenz der privaten Petitionsplattformen, und wie geht sie auf diese ein? Private Plattformen haben, soweit behördliches Verhalten thematisiert wird, keinerlei Entscheidungszuständigkeit oder auch nur unmittelbare Zugriffsrechte auf 9 die Verwaltung. Sie leisten den Bürgerinnen und Bürgern daher auch keine direkte Hilfe. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. II. Umgang mit Anliegen der Bürgerinnen und Bürger in den einzelnen Landkreisen , kreisfreien Städten, kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinden 17. Wie viele Petitionen nach Artikel 19 der Landesverfassung an die zuständigen Stellen sind in den einzelnen Landkreisen, kreisfreien Städten, kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinden und bei deren Beauftragten in den letzten Jahren jeweils eingegangen? Bitte Angaben zu den Kalenderjahren 2013 bis 2017. 18. In welcher Form (schriftlich, elektronisch, mündlich - telefonisch oder persönlich ) haben sich die Bürgerinnen und Bürger jeweils an die einzelnen Landkreise, kreisfreien Städte, kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinden sowie deren Beauftragte gewandt? Bitte jeweils zu Petitionen und Petitionsadressaten Summen aufführen. 19. Welche weiteren Beteiligungsmethoden in den einzelnen Landkreisen, kreisfreien Städten, kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinden gibt es neben der Petition nach Artikel 19 der Landesverfassung, und welche werden aktiv von den einzelnen Landkreisen, kreisfreien Städten, kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinden verfolgt? 20. Welche Beteiligungsmethoden planen die einzelnen Landkreise, kreisfreien Städte, kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinden in Zukunft (etwa im Zuge von Großprojekten etc.) einzuführen, und welche bestehenden plant sie wie auszuweiten? 21. Gibt es in den einzelnen Landkreisen, kreisfreien Städten, kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinden und bei ihren Beauftragten schriftlich fixierte Regularien zum Umgang mit den Eingaben? Wenn ja, wie sehen diese aus, bzw. welche sind das, und sind diese öffentlich zugänglich ? 22. Welche thematischen Schwerpunkte stehen im Mittelpunkt der Eingaben der Bürgerinnen und Bürger? Bitte nach Kalenderjahren 2013 bis 2017 und nach Landkreisen, kreisfreien Städten, kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinden und Beauftragten aufschlüsseln. 23. Wie lange beträgt die durchschnittliche Bearbeitungszeit der Petitionen bei den einzelnen Landkreisen, kreisfreien Städten, kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinden sowie ihren Beauftragten, und gibt es interne zeitliche Vorgaben zur Beantwortung? 24. In welcher Form erhalten die Bürgerinnen und Bürger eine Antwort bezogen auf die jeweilige Einreichungsform der Petition in den einzelnen Land- 10 kreisen, kreisfreien Städten, kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinden ? 25. Wie viele Eingaben der Bürgerinnen und Bürger blieben in den einzelnen Landkreisen, kreisfreien Städten, kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinden unbeantwortet? Bitte Angaben zu den Kalenderjahren 2013 bis 2017, jeweils bezogen auf die Einreichungsform. 26. Gibt es jeweils ein elektronisches System (ggf. auch unterschiedliche Systeme ) zur Erfassung, Bearbeitung und Bescheidung der eingegangenen Petitionen in den einzelnen Landkreisen, kreisfreien Städten, kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinden? 27. In welcher Form wurde den Bürgerinnen und Bürgern in den einzelnen Landkreisen, kreisfreien Städten, kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinden geholfen? 28. In wie vielen Fällen konnte der Eingabe der Bürgerinnen und Bürger in den einzelnen Landkreisen, kreisfreien Städten, kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinden Rechnung getragen bzw. Abhilfe geschaffen werden ? 29. Findet eine systematische Auswertung der an die Landkreise, kreisfreien Städte, kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinden sowie deren Beauftragte gerichteten Petitionen statt? Wenn ja, in welcher Form? 30. In welcher Form und wem gegenüber gibt es eine Berichterstattung über Petitionen in den einzelnen Landkreisen, kreisfreien Städten, kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinden? 31. Inwieweit werden in den einzelnen Landkreisen, kreisfreien Städten, kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinden diese Kenntnisse der Öffentlichkeit bzw. den kommunalen Vertretungen zugänglich gemacht? 32. Welche Konsequenzen ergeben sich aus der Existenz der privaten Petitionsplattformen hinsichtlich des Umganges mit Anliegen der Bürgerinnen und Bürger in den einzelnen Landkreisen, kreisfreien Städten, kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinden? III. Umgang der kommunalen Vertretungen mit Anliegen der Bürgerinnen und Bürger 33. Wie viele Petitionen nach Artikel 19 der Landesverfassung sind bei welchen kommunalen Vertretungen in den letzten Jahren jeweils eingegangen? Bitte Angaben zu den Kalenderjahren 2013 bis 2017. 34. In welcher Form (schriftlich, elektronisch, mündlich - telefonisch oder persönlich ) haben sich die Bürgerinnen und Bürger jeweils an welche kommunalen Vertretungen gewandt? Bitte jeweils zu Petitionen und Petitionsadressaten Summen aufführen. 11 35. Welche weiteren Beteiligungsmethoden auf kommunaler Ebene neben der Petition nach Artikel 19 der Landesverfassung gibt es in welcher kommunalen Vertretung, und welche werden aktiv von welcher kommunalen Vertretung verfolgt? 36. Welche Beteiligungsmethoden planen welche kommunale Vertretungen in Zukunft (etwa im Zuge von Großprojekten etc.) einzuführen, und welche bestehenden planen sie wie auszuweiten? 37. In welchen kommunalen Vertretungen gibt es welche schriftlich fixierten Regularien zum Umgang mit den Eingaben? 38. Welche thematischen Schwerpunkte stehen im Mittelpunkt der Eingaben der Bürgerinnen und Bürger? Bitte nach Kalenderjahren 2013 bis 2017 und kommunalen Vertretungen aufschlüsseln. 39. Wie lange beträgt die durchschnittliche Bearbeitungszeit der Petitionen in jeweils welcher kommunalen Vertretung, und gibt es interne zeitliche Vorgaben zur Beantwortung? 40. In jeweils welcher Form erhalten die Bürgerinnen und Bürger von jeweils welcher kommunalen Vertretung eine Antwort bezogen auf die jeweilige Einreichungsform der Petition? 41. Wie viele Eingaben der Bürgerinnen und Bürger an jeweils welche Kommune blieben unbeantwortet? Bitte Angaben zu den Kalenderjahren 2013 bis 2017, jeweils bezogen auf die Einreichungsform. 42. In jeweils welchen kommunalen Vertretungen gibt es ein elektronisches System (ggf. auch unterschiedliche Systeme) zur Erfassung, Bearbeitung und Bescheidung der eingegangenen Petitionen? 43. In welcher Form wurde den Bürgerinnen und Bürgern durch jeweils welche kommunale Vertretung geholfen? 44. In wie vielen Fällen konnte der Eingabe der Bürgerinnen und Bürger durch jeweils welche kommunale Vertretung Rechnung getragen bzw. Abhilfe geschaffen werden? 45. Findet eine systematische Auswertung der an die kommunalen Vertretungen gerichteten Petitionen statt? Wenn ja, durch jeweils welche kommunale Vertretung in welcher Form? 46. In welcher Form und wem gegenüber gibt es eine Berichterstattung über Petitionen durch jeweils welche kommunale Vertretung? 47. Inwieweit werden diese Kenntnisse der Öffentlichkeit bzw. den kommunalen Vertretungen zugänglich gemacht? 12 48. Welche Konsequenzen ergeben sich aus der Existenz der privaten Petitionsplattformen für den Umgang der kommunalen Vertretungen mit Anliegen der Bürgerinnen und Bürger? Die Fragen 17 bis 48 werden zusammenhängend beantwortet. Auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird verwiesen. IV. Öffentliche Petitionen online einreichen und zeichnen In fünf Landtagen und dem Deutschen Bundestag gibt es bereits die Möglichkeit , für ein öffentliches Anliegen eine Online-Petition zu starten. So ist es in Bremen (seit Januar 2010), Schleswig-Holstein (seit März 2013), Rheinland-Pfalz (seit März 2011), Thüringen (seit Juni 2013) und Niedersachsen (seit 2017) bereits möglich, öffentliche Petitionen online einzureichen und zu zeichnen. In Hamburg gibt es seit einigen Jahren die Möglichkeit , Einzelpetitionen online zu übergeben. Die Landtage haben mit der öffentlichen Online-Petition sehr gute Erfahrungen gemacht. Darüber hinaus bieten die Landesparlamente von Bremen, Thüringen und Rheinland- Pfalz auch Diskussionsforen zu den Online-Petitionen an, die rege genutzt werden. In Bremen und Schleswig-Holstein ist auch die kombinierte Abgabe von elektronischer Mitzeichnung und handschriftlich gesammelten Unterschriften möglich. Petitionen sind ein bewährtes Instrument der Bürgerbeteiligung und gehören zu den unveräußerlichen Grundrechten. Die Popularität diverser Online- Plattformen führt häufig zu Missverständnissen bei Bürgerinnen und Bürgern . Den Bekanntheitsgrad des Petitionsrechts und des Petitionsausschusses gilt es deshalb zu erhöhen und gleichzeitig die Kommunikationswege dem digitalen Zeitalter anzupassen. 49. Betrachtet die Landesregierung Petitionen als eine wesentliche Form der Bürgerbeteiligung? Petitionen, Bitten und Beschwerden sind im Grundgesetz und in der Landesverfassung als Mittel der Bürgerbeteiligung vorgesehen. Die eingegangenen Fragen, Anregungen und Hinweise zeigen, dass dieses Mittel eine Form der Bürgerbeteiligung ist, die von den Bürgerinnen und Bürgern angenommen wird. Die Landesverwaltung ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf das Vertrauen und die Mitarbeit der Bevölkerung angewiesen. In diesen Zusammenhang bieten Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, die Qualität von Dienstleistungen zu überprüfen und ggf. zu verbessern oder Missstände zu beseitigen . Darüber hinaus geben sie Gelegenheit, Bürgerinnen und Bürgern Sachzusammenhänge zu erläutern, um so ein höheres Verständnis für Verwaltungshandeln zu erreichen. Beschwerden an die Landesregierung sind daher jederzeit form- und fristlos möglich. 50. Welche Kosten und welcher Aufwand sind für die Einführung einer Online- Petitionsplattform, Online-Sammelplattform nebst Diskussionsforum in Sachsen-Anhalt erforderlich? Was wäre zu beachten? 13 Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. 51. In welcher Weise können Entscheidungen des Petitionsausschusses in datenschutzkonformer Weise veröffentlicht werden? Was ist zu beachten? Diese Frage bezieht sich auf die Arbeit des Petitionsausschusses des Landtages und kann insoweit nicht von der Landesregierung beantwortet werden. 52. In wie vielen Fällen haben Petitionen maßgeblich zu Änderungen von laufenden Gesetzgebungsverfahren und zu nachträglichen Verbesserungen bestehender Gesetze beigetragen? Bitte nach Ressorts auflisten. Hierzu liegen der Landesregierung keine Erhebungen vor.