Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3807 09.01.2019 (Ausgegeben am 09.01.2019) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Frank Bommersbach (CDU) Abwicklung der Fluthilfe Kleine Anfrage - KA 7/2167 Vorbemerkung des Fragestellenden: Zur Beseitigung der Schäden, die durch die Flut 2013 entstanden, war gemeinsam mit dem Bund ein Förderprogramm aufgelegt worden (siehe dazu Richtlinie Hochwasserschäden Sachsen-Anhalt 2013). Mit diesem Programm sollte eine schnelle, unbürokratische und großzügige Hilfe der Geschädigten erfolgen. Zur Umsetzung des Programms wurden das Landesverwaltungsamt und die Investitionsbank (IB) eingeschaltet. Diese nahmen die Beratung der Geschädigten sowie die Bescheidung und Abrechnung der Förderungen vor. Nach Ausschüttung der Mittel und Beseitigung der Schäden kam es in einem erheblichen Umfang zu Rückforderungen der ausgeschütteten Mittel. Zumindest in einem Fall, Rückforderungsbescheid der IB vom 9. November 2018 - AZ ZS/2013/11/48815, wurde die Rückforderung der bewilligten Mittel darauf gestützt , dass - ein bereits vor der Flut bestehender Sanierungsbedarf mit einem Teil der ausgezahlten Mittel finanziert wurde, - die Merkmale „nutzbarer Zustand“ (im Zeitpunkt der Flut) und „intakte Bausubstanz “ von der IB als ungeschriebene Fördervoraussetzungen gehandhabt wurden und diese nicht vorgelegen hätten. Letzteres begründet die IB auch damit, dass die Förderbedingungen „bewusst“ eine „Wertsteigerung der Immobilie durch Reparatur“ von baulichen Anlagen, die vor dem Hochwasser nicht mehr funktionstüchtig waren, grundsätzlich ausschließen würde. In diesem Zusammenhang wurde zudem darauf verwiesen, dass auch eine entsprechende Verwaltungspraxis bestehen würde, die Förderung in entsprechenden Fällen vollständig zurückzufordern - und die Rückforderung ab dem Datum der Auszahlung mit 5 % zu verzinsen. 2 Es erscheint fraglich, ob die Förderpraxis der IB den Zielsetzungen den ursprünglichen Zielsetzungen von Bundes- und Landesregierung entspricht. Nach hiesigen Informationen hat das Landesverwaltungsamt im Gegensatz zu der beschriebenen Förderpraxis der IB entsprechende Fallgestaltungen vollumfänglich gefördert und auch keine Veranlassung gesehen, eine Rücknahme des Förderbescheids oder gar eine Rückforderung vorzunehmen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium der Finanzen 1. In wie vielen Fällen hat die IB eine Förderung nach der Richtlinie Hochwasserschäden Sachsen-Anhalt 2013 abgelehnt, da an der baulichen Anlage bereits vor der Flut ein Sanierungsbedarf bestand? Die rechtlichen Voraussetzungen für die Beseitigung von Hochwasserschäden sind in der Richtlinie Hochwasserschäden Sachsen-Anhalt 2013 festgelegt. Sie wiederum basiert ausschließlich auf den zwischen Bund und hochwasserbetroffenen Ländern vereinbarten Fördervoraussetzungen, die inhaltlich unverändert in die Richtlinie übernommen wurden. Insbesondere wurden seitens des Landes keine den Leistungsumfang einschränkende Zusatzanforderungen normiert. Sämtliche Regelungen für die Förderung der Schadensbeseitigung setzen neben dem Eintritt eines Hochwasserschadens voraus, dass zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ein für den vorgesehenen Zweck tatsächlich nutzbares Objekt vorlag. So kann beispielsweise nur dann von einem Schaden an einer Betriebsstätte gesprochen und dessen Beseitigung über die Hochwasserhilfen gefördert werden, wenn das Gebäude zum Zeitpunkt des Schadenseintritt tatsächlich als Betriebsstätte nutzbar war. War es hingegen nicht nutzbar und aus diesem Grund sanierungsbedürftig , schied eine Förderung der Schadensbeseitigung aus. Sofern ein Gebäude trotz eines gewissen Sanierungsbedarfs zum Zeitpunkt des Hochwassers für den vorgesehenen Zweck nutzbar war, stand dies einer Förderung nicht prinzipiell entgegen . Gegenstand der Förderung waren jedoch nur die Schäden, die durch das Hochwasser verursacht wurden. Weiterer Sanierungsbedarf bzw. Schäden, die bereits vor dem Hochwasser bestanden, waren hingegen nicht Gegenstand der Förderung . Lag zum Zeitpunkt der Schädigung ein nutzbares Objekt vor und wurde die Schadensbeseitigung gefördert, wurden dabei mit der Schadensbeseitigung eventuell einhergehende Wertsteigerungen (Beispiel: Ersatz einer alten, aber vor Hochwasserschädigung funktionsfähigen Heizanlage durch eine neue, heutigem Technikstand entsprechende Anlage) nicht abgeschöpft. Maßstab für die Bemessung der Zuwendung war allein der mit der Schadensbeseitigung bedingte Aufwand. Diese Verfahrensweise ist Ergebnis der Subsumtion des Sachverhalts unter die Tatbestandsvoraussetzungen der Förderrichtlinie, sie stellt keine über den bundeseinheitlichen Rahmen hinausgehende Einschränkung der Fördervoraussetzungen dar. Aus diesem Grund wurden derart gelagerte Förderfälle auch nicht gesondert erfasst, sodass zahlenmäßige Angaben nicht möglich sind. 3 Da die beschriebenen Fördervoraussetzungen einheitlich für alle Teilbereiche der Richtlinie über Hochwasserhilfen gelten, ist sie überdies Maßstab für alle Bewilligungsbehörden , die mit der Administration der Hochwasserhilfen beauftragt wurden. Insofern unterscheidet sich die Bewilligungspraxis der IB nicht von der des Landesverwaltungsamtes und aller anderen Bewilligungsbehörden. Nicht zuletzt gilt dieser Maßstab auch für die Fälle von Hochwasserschadensbeseitigung, die nicht im Wege von Zuwendungen gefördert, sondern von der Landesverwaltung in Eigenregie umgesetzt wurden, wie das bei Schäden an Landesliegenschaften und der Landesinfrastruktur der Fall war. 2. In wie vielen Fällen hat die IB in diesen Fallgestaltungen (Frage 1) zunächst eine Förderung gewährt und anschließend den Förderbescheid wieder aufgehoben und die Förderung zurückverlangt? In wie vielen Fällen wurde gefördert und anschließend nicht zurückgefordert? Aus den oben beschriebenen Gründen wurden derartige Fälle nicht gesondert erfasst , sodass zahlenmäßige Angaben nicht möglich sind. 3. In wie vielen Fällen hat die IB eine Förderung nach der Richtlinie Hochwasserschäden Sachsen-Anhalt 2013 abgelehnt, da die ungeschriebenen Merkmale „nutzbarer Zustand“ (im Zeitpunkt der Flut) und/oder „intakte Bausubstanz “ nicht vorlagen? Sofern neben Schäden an der im Zeitpunkt des Hochwassers intakten Bausubstanz auch vorherige Schäden vorlagen, führte dies nicht zu einer Ablehnung der Förderung , sondern zu einer Bewilligung in eingeschränktem Umfang, d. h. nur für die Beseitigung von Schäden, die ausschließlich durch das Hochwasser verursacht wurden . Aus den oben beschriebenen Gründen wurden derartige Fälle nicht gesondert erfasst, sodass zahlenmäßige Angaben nicht möglich sind. 4. In wie vielen Fällen hat die IB in diesen Fallgestaltungen (Frage 3) zunächst eine Förderung gewährt und anschließend den Förderbescheid wieder aufgehoben und die Förderung zurückverlangt? Aus den oben beschriebenen Gründen wurden derartige Fälle nicht gesondert erfasst , sodass zahlenmäßige Angaben nicht möglich sind. 5. In wie vielen Fällen hat das Landesverwaltungsamt eine Förderung nach der Richtlinie Hochwasserschäden Sachsen-Anhalt 2013 abgelehnt, da an der baulichen Anlage bereits vor der Flut ein Sanierungsbedarf bestand? Zunächst ist hervorzuheben, dass die Kommunen grundsätzlich nur zu tatsächlich genutzter kommunaler Infrastruktur (z.B. Straßen, Hochwasserschutzanlagen, Schulen , Kitas etc.) Anträge auf Hochwasserschadensbeseitigung gestellt haben. Entsprechend der in der Antwort zu Frage 1 allgemein beschriebenen Verfahrensweise wurde im Falle vor der Flut bestehenden Sanierungsbedarfs bei tatsächlich genutzten bzw. nutzbaren Objekten eine Förderung durch das Landesverwaltungsamt aus diesem Grunde nie abgelehnt. Die Förderung beschränkte sich dabei aber immer auf den mit der Beseitigung des Hochwasserschadens bedingten Aufwand. 4 6. In wie vielen Fällen hat das Landesverwaltungsamt in diesen Fallgestaltungen (Frage 5) zunächst eine Förderung gewährt und anschließend den Förderbescheid wieder aufgehoben und die Förderung zurückverlangt? Das Landesverwaltungsamt hat keine gewährten Förderungen wieder aufgehoben mit der Begründung, es habe vorher schon Sanierungsbedarf bestanden. 7. In wie vielen Fällen hat das Landesverwaltungsamt eine Förderung nach der Richtlinie Hochwasserschäden Sachsen-Anhalt 2013 abgelehnt, da die Merkmale „nutzbarer Zustand“ (im Zeitpunkt der Flut) und/oder „intakte Bausubstanz“ nicht vorlagen? Das Landesverwaltungsamt hat aus diesen Gründen keine Förderung abgelehnt, da die Kommunen grundsätzlich nur zu tatsächlich genutzter kommunaler Infrastruktur Anträge auf Hochwasserschadensbeseitigung gestellt haben. Das Merkmal „intakte Bausubstanz“ ist nach der RL Hochwasser 2013 keine Fördervoraussetzung. 8. In wie vielen Fällen hat das Landesverwaltungsamt in diesen Fallgestaltungen (Frage 7) zunächst eine Förderung gewährt und anschließend den Förderbescheid wieder aufgehoben und die Förderung zurückverlangt? Aus der Antwort zur Frage 7 ergibt sich bereits, dass es in diesen Fällen nie zu einer Rückforderung gekommen ist.