Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3812 10.01.2019 (Ausgegeben am 11.01.2019) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Kristin Heiß (DIE LINKE) Unzureichende Beratungsleistungen der Investitionsbank (IB) bei der Fluthilfe Kleine Anfrage - KA 7/2173 Vorbemerkung des Fragestellenden: Die Mitteldeutsche Zeitung berichtete kürzlich über einen Fall, in dem ein Antragsteller aufgrund der ausgezahlten Fördermittel der Vorwurf des Subventionsbetruges/Betruges gemacht wurde. In dem Strafprozess trat eine Mitarbeiterin der IB als Zeugin der Staatsanwaltschaft auf. Sie bekundete, dass der Antrag des Angeklagten vollständig abgelehnt worden wäre, wenn bekannt gewesen wäre, dass an dem überfluteten Gebäude im Zeitpunkt der Flut bereits ein erheblicher Sanierungsbedarf bestand . Demgegenüber bekundete in demselben Prozess ein hoher Beamter, der in einem Ministerium mit der Fluthilfe betraut war, dass kein Gebäude von der Förderung ausgeschlossen war. Zudem sei es üblich gewesen, dass in Zweifelsfällen ein Zweitgutachten über die Förderfähigkeit eingeholt wurde. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium der Finanzen 1. Gab es bestimmte Gründe, dass ein überflutetes Gebäude, das zum damaligen Zeitpunkt einen Sanierungsbedarf aufwies, von einer Förderung nach der Richtlinie Hochwasserschäden Sachsen-Anhalt 2013 auszuschließen? Wenn ja, woraus leitet die Landesregierung dieses Ergebnis ab, zumal die „Richtlinie Hochwasserschäden Sachsen-Anhalt 2013“ eine solche Einschränkung nicht vorsieht? Die rechtlichen Voraussetzungen für die Beseitigung von Hochwasserschäden sind in der Richtlinie Hochwasserschäden Sachsen-Anhalt 2013 festgelegt. Sie wiederum basiert ausschließlich auf den zwischen Bund und hochwasserbetroffenen Ländern vereinbarten Fördervoraussetzungen, die inhaltlich unverändert in die Richtlinie 2 übernommen wurden. Insbesondere wurden seitens des Landes keine den Leistungsumfang einschränkende Zusatzanforderungen normiert. Sämtliche Regelungen für die Förderung der Schadensbeseitigung setzen neben dem Eintritt eines Hochwasserschadens voraus, dass zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ein für den vorgesehenen Zweck tatsächlich nutzbares Objekt vorlag. So kann beispielsweise nur dann von einem Schaden an einem Wohngebäude gesprochen und dessen Beseitigung über die Hochwasserhilfen gefördert werden, wenn das Gebäude zum Zeitpunkt des Schadenseintritts tatsächlich als Wohngebäude nutzbar war. War es hingegen nicht nutzbar und aus diesem Grund sanierungsbedürftig , schied eine Förderung der Schadensbeseitigung aus. Sofern ein Gebäude trotz eines Sanierungsbedarfs zum Zeitpunkt des Hochwassers für den vorgesehenen Zweck nutzbar war, beschränkte sich die Förderung auf die Beseitigung von Schäden, die durch das Hochwasser verursacht wurden. Weiterer Sanierungsbedarf bzw. Schäden, die bereits vor dem Hochwasser bestanden, waren hingegen nicht Gegenstand der Förderung. Diese Verfahrensweise ist Ergebnis der Subsumtion des Sachverhalts unter die Tatbestandsvoraussetzungen der Förderrichtlinie, sie stellt keine über den bundeseinheitlichen Rahmen hinausgehende Einschränkung der Fördervoraussetzungen dar. Lag dagegen zum Zeitpunkt der Schädigung ein nutzbares Objekt vor, wurde die Schadensbeseitigung gefördert. Mit der Schadensbeseitigung eventuell einhergehende Wertsteigerungen wurden nicht abgeschöpft (Beispiel: Ersatz einer alten, aber vor Hochwasserschädigung funktionsfähigen Heizanlage durch eine neue, heutigem Technikstand entsprechende Anlage). Maßstab für die Bemessung der Zuwendung war allein der mit der Schadensbeseitigung bedingte Aufwand. 2. Wie wurden Antragsteller über geänderte Bedingungen informiert? Die Fördervoraussetzungen wurden insoweit nie geändert. 3. Mit welcher Begründung wurden dann Ersatzneubauten genehmigt? Ersatzneubauten wurden bewilligt, soweit eine Wiederherstellung nach Hochwasserschädigung entweder technisch nicht möglich oder wirtschaftlich im Vergleich zum Aufwand für die Schadensbeseitigung günstiger war. 4. Führte die Tatsache, dass ein überflutetes Gebäude im Zeitpunkt der Flut einen Sanierungsbedarf aufwies, dazu, dass eine Förderung nach der Richtlinie Hochwasserschäden Sachsen-Anhalt 2013 reduziert wurde? Wenn ja, in wie vielen Fällen wurde die Förderung reduziert? Zunächst wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Für diese Fallgestaltung liegt bei der IB keine auswertbare Datensammlung vor. 3 5. Wie hat die Landesregierung sichergestellt, dass die mit der Umsetzung der Förderung der Fluthilfe beauftragten Organisationen (also das Landesverwaltungsamt und die IB) eine einheitliche Rechtsanwendung vornehmen? Die genannte Richtlinie untergliedert sich in einen für alle Bereiche der Schadensbeseitigung geltenden allgemeinen Teil, in dem die Grundsätze der Hochwasserschadensbeseitigung definiert werden, und fachbereichsspezifische besondere Teile. Diese Form der Gestaltung der Richtlinie gewährleistet, dass Zuwendungen zur Hochwasserschadensbeseitigung nach einem einheitlichen Maßstab bewilligt werden . 6. Beabsichtigt die Landesregierung nunmehr alle Bescheide aufzuheben, bei denen am flutgeschädigten Gebäude im Zeitpunkt der Flut bereits ein Sanierungsbedarf bestand? Die Bewilligung von Zuwendungen zur Hochwasserschadensbeseitigung erfolgte nach den oben dargestellten, von Anfang an unverändert geltenden Maßstäben. Insofern besteht keinerlei Korrekturbedarf. 7. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung eingeleitet, um in ähnlichen Fällen Rechtssicherheit zu gewährleisten, bei Bestätigung sachgerechter Verwendung der Mittel eine Rücknahme von Förderbescheiden zu vermeiden ? Die Förderrichtlinie regelt die Voraussetzungen der Förderung der Schadensbeseitigung abschließend, insofern bestand von Anfang an Rechtssicherheit.