Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3813 10.01.2019 (Ausgegeben am 11.01.2019) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Christina Buchheim (DIE LINKE) Abgeordnete Eva von Angern (DIE LINKE) Anerkennung des Trägers BVIK gGmbh Kleine Anfrage - KA 7/2175 Vorbemerkung der Fragestellenden: In der Beantwortung der Kleinen Anfrage Drs. 7/2825 vom 7. Mai 2018 wurde gefragt , ob die Beschäftigungsgesellschaft BVIK ein nach § 75 SGB VIII anerkannter Träger der Jugendhilfe ist. Die Landesregierung antwortete darauf wie folgt: „Laut Internetauftritt der Beschäftigungsgesellschaft besitzt diese die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII. Weder das örtliche Jugendamt noch die in Sachsen-Anhalt für die Anerkennung überregional tätiger Träger zuständigen Stellen (LJA und Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration) können diese Darstellung bestätigen. Ob die Anerkennung ggf. in einem anderen Bundesland erfolgt ist, ist der Landesregierung nicht bekannt.“ Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration 1. Haben die für die Anerkennung überregional tätiger Träger zuständigen Stellen (LJA und Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration) dem Träger BVIK gGmbh Köthen am 23. Mai 2018 die Anerkennung nach § 75 SGB VIII erteilt? Weder das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration noch das Landesjugendamt haben die BVIK gGmbH am 23. Mai 2018 nach § 75 SGB VIII als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt. Jedoch ergibt sich die landesweite Anerkennung des Trägers aus § 75 Abs. 1 SGB VIII i. V. m. § 14 Abs. 3 Satz 2 KJHG LSA. § 14 Abs. 3 Satz 2 KJHG LSA bestimmt: „Schließt sich eine rechtlich selbstständige Vereinigung einem Träger der freien Jugendhilfe an, nachdem dieser anerkannt 2 ist, so erstreckt sich die Anerkennung auch auf sie, wenn der Träger den Anschluss der für die Anerkennung zuständigen Behörde angezeigt hat und diese die Anerkennung nicht innerhalb von drei Monaten versagt.“ Die BVIK gGmbH wurde ausweislich der Bescheinigung des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes Landesverband Sachsen-Anhalt e. V. (PARITÄTI- SCHE) vom April 2007 mit Beschluss des PARITÄTISCHEN vom 24. August 2004 unbefristetes Mitglied des Verbandes, welcher selbst gemäß § 14 Abs. 2 KJHG LSA gesetzlich anerkannter Träger der freien Jugendhilfe ist. Die Mitgliedsbescheinigung des PARITÄTISCHEN sowie ein Anerkennungsschreiben des Landkreises Anhalt-Bitterfeld vom 16.01.2012, das die BVIK gGmbH als anerkannten Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII ausweist, hat der Geschäftsführer der BVIK gGmbH am 23.05.2018 dem Landesjugendamt zur Anzeige der landesweiten Anerkennung übersandt. Eine Versagung der Anerkennung durch das Landesjugendamt erfolgte nicht. Somit ist die BVIK gGmbH spätestens seit dem 24.08.2018 - 3 Monate nach der Anzeige - als landesweiter Träger der freien Jugendhilfe in Sachsen-Anhalt anerkannt. 2. Falls ja, aus welchen Gründen erfolgte die Anerkennung und weshalb wurde in diesem Fall vom üblichen Verfahrensweg (Beteiligung des LJHA durch Vorsprechen der Antragsteller, Abstimmung über den Antrag im LJHA) abgewichen? Der Landesjugendhilfeausschuss (LJHA) war im vorliegenden Fall nicht zu beteiligen , weil kein Antrag des Trägers zur Entscheidung anstand. 3. Falls ja, sind mit der Anerkennung finanzielle o. a. Folgen für das Land verbunden ? Die Anerkennung nach § 75 SGB VIII ist nicht Voraussetzung für Aktivitäten von Trägern der freien Jugendhilfe. Die Anerkennung gewährt den Trägern jedoch insbesondere ein Vorschlagsrecht für die Berufung stimmberechtigter Mitglieder des LJHA (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KJHG LSA) sowie den Zugang zur Beteiligung an der Jugendhilfeplanung (§ 80 Abs. 3 SGB VIII). Unmittelbare finanzielle Folgen ergeben sich nicht aus der Anerkennung. Insbesondere begründet diese keinen Rechtsanspruch auf eine finanzielle Förderung. Sie ist jedoch eine der Voraussetzungen für die Gewährung von Zuwendungen nach der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendverbände, der Jugendsozialarbeit sowie des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes im Land Sachsen-Anhalt“. 4. Falls nein, aus welchen Gründen wird der genannte Träger unter der laufenden Nummer 78 in der Übersicht der landesweit anerkannten Träger der freien Jugendhilfe des Landesverwaltungsamtes/Landesjugendamtes geführt ? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.