Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3814 10.01.2019 (Ausgegeben am 11.01.2019) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Matthias Lieschke (AfD) Rechtsgrundlagen und Überprüfung ÖPNV Kleine Anfrage - KA 7/2178 Vorbemerkung des Fragestellenden: Bereits mit der Drs. 7/1502 beschäftigte ich mich mit meinem damaligen Wissensstand zum ÖPNV aus dem Rechnungsprüfungsausschuss im Landkreis Wittenberg. Nun durfte ich zumindest teilweise die Vereinbarung (Genehmigungsbescheid vom 20. Mai 2014) mit dem Landkreis Wittenberg und den Busunternehmen einsehen. Hier tritt das Unternehmen Vetter GmbH lediglich als Abrechnungspartner für alle weiteren gleichberechtigten Mitantragsteller auf. Es handelt sich somit allerdings nicht, wie vom Landkreis mitgeteilt, um untergeordnete Unternehmen (Subunternehmen ). Diesbezüglich habe ich nun folgende Fragen zur Linienverkehrsgenehmigung zwischen dem Landkreis und den gleichberechtigten Antragstellern. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr Vorbemerkung: Die Kleine Anfrage betrifft den straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr , den die Landkreise und kreisfreien Städte als Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises mit finanzieller Unterstützung des Landes im Rahmen des ÖPNVG organisieren und finanzieren. Der Landesregierung liegen daher zu den Fragen keine eigenen Kenntnisse vor. Der Landkreis wurde daher um Beantwortung der aufgeworfenen Fragen gebeten und hat sich dazu wie im Folgenden wiedergegeben geäußert. Im Rahmen der Bewerbung für die Linienverkehrsgenehmigungen im Landkreis Wittenberg haben sich fünf Antragsteller durch einen Kooperationsvertrag im Innenverhältnis selbst gebunden. 2 In diesem Vertrag wurden die Rechte und Pflichten der Vertragspartner festgeschrieben und von allen Vertragspartnern durch Unterschrift bestätigt und akzeptiert. Dieser Vertrag war Bestandteil der Bewerbungsunterlagen und ist zivilrechtlich justiziabel . Im Kooperationsvertrag ist geregelt, dass die Kooperationspartner mit der Antragstellung die Betriebsführerschaft für die Vetter GmbH beantragen. Die Firma Vetter wird laut Vertrag berechtigt und verpflichtet, als Vertreter der Kooperationsgemeinschaft gegenüber Aufgabenträger und Genehmigungsbehörde im Außenverhältnis der Kooperation aufzutreten. Der Antrag auf Betriebsführerschaft wurde durch die Genehmigungsbehörde genehmigt . Damit ist die Firma Vetter im Außenverhältnis der Kooperation alleiniger Ansprechpartner gegenüber dem Aufgabenträger und der Genehmigungsbehörde. Die Mitantragsteller haben gegenüber dem Landkreis Wittenberg keine Rechtsbeziehung . Mit der Übertragung der Betriebsführerschaft wird die Vetter GmbH als Unternehmerin im personenbeförderungsrechtlichen Sinne im eigenen Namen, auf eigene Verantwortung und auf eigene Rechnung tätig. Sie haftet somit auch im Außenverhältnis verwaltungsrechtlich gegenüber dem Aufgabenträger und der Genehmigungsbehörde . Die Zuwendungen des Landes werden der Betriebsführerin grundsätzlich als konsumtive Mittel ausgereicht. Es steht dem Landkreis frei, 17,5 % der Landeszuweisungen für investive Zwecke zu verwenden oder die Mittel konsumtiv bei Erfüllung entsprechender Qualitätskriterien auszureichen (§ 8 Abs. 5 ÖPNVG LSA). Die Betriebsführerin ist verpflichtet, die Erfüllung der Qualitätskriterien gegenüber dem Aufgabenträger nachzuweisen und haftet dafür. 1. Ist es der Firma Vetter (Betriebsführer) gestattet, einen Verkehrsleistungsübertragungsvertrag abzuschließen sowie weitere Verträge mit den anderen Mitantragstellern abzuschließen, welche die Mitantragsteller gegebenenfalls benachteiligen? Der Firma Vetter ist es gestattet, einen Verkehrsleistungsübertragungsvertrag und weitere Verträge mit den Mitantragstellern zur Ausgestaltung ihrer Kooperation abzuschließen. Die vertragliche Ausgestaltung des Innenverhältnisses steht den Kooperationspartnern im Rahmen der Gesetze frei, unterliegt als Zivilrecht der Kontrolle der ordentlichen Gerichtsbarkeit und ist dem Einfluss der Genehmigungsbehörde und des Aufgabenträgers entzogen. 2. Kann die Firma Vetter die erhaltenen Mittel jeglicher Art, also auch Fördermittel oder Zahlungen von Stadt, Kreis, Land und Bund zur Durchführung des ÖPNV für das eigene Unternehmen verwenden, ohne zumindest anteilig diese Mittel an die Mitantragsteller auszureichen? Ob die Firma Vetter die erhaltenen Mittel für das eigene Unternehmen verwenden darf, ohne zumindest anteilig diese Mittel an die Mitantragsteller auszureichen, 3 richtet sich nach den vertraglichen Regelungen zwischen den Kooperationspartnern . Im Außenverhältnis trägt die Vetter GmbH als Betriebsführerin das volle unternehmerische Risiko für die Kooperation. Daraus folgt, dass nur sie Zuschüsse nach der Finanzierungssatzung des Landkreises Wittenberg beantragen kann und auch deren zweckbestimmte Verwendung nachzuweisen hat bzw. dafür haftet . Die Zuschüsse dienen der finanziellen Unterstützung von Verkehrsleistungen, die über Tarife oder sonstige Einnahmen der Unternehmen nicht finanziert werden können. Die Verrechnung im Innenverhältnis bleibt hiervon unberührt und entzieht sich der Kontrolle durch die Behörde. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 3. Wenn der Landkreis vom Land investive und konsumtive Mittel vom Land für den ÖPNV erhält, müssen alle Mitantragsteller von den investiven und konsumtiven Mitteln profitieren, bzw. hätten ebenso Ansprüche. Schließlich werden zur Sicherung eines ordnungsgemäßen ÖPNV auch Fahrzeugwandlungen nach Umweltstandards und Einhaltung der Forderungen des Nahverkehrsplanes des Landkreises WB angeschafft. Ist diese Gleichbehandlung für alle mitantragstellenden Unternehmen gesichert und wie wurde dies kontrolliert? Wie in der Antwort zu Frage 2 dargelegt, ist nur die Betriebsführerin berechtigt, beim Landkreis Wittenberg Zuschüsse zu beantragen. So werden die mitantragstellenden Unternehmen bei der Zuschussgewährung durch den Landkreis bewusst und gewollt anders behandelt als die Firma Vetter. Es steht den Unternehmen im Innenverhältnis frei, Regelungen für die Erneuerung der Fahrzeuge zu treffen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 4. Welche gesetzlichen Regelungen dienen hier als Rechtsgrundlage, um eine sichere ordnungsgemäße und überprüfbare Verwendung von öffentlichen Mitteln zu gewährleisten?   Die Rechtsgrundlage ist die Fördersatzung des Landkreises. Die Firma Vetter ist im Außenverhältnis gegenüber dem Landkreis verpflichtet, die öffentlichen Mittel ordnungsgemäß zu verwenden und die Mittelverwendung überprüfbar nachzuweisen . Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 5. Ist es dem Unternehmen Vetter gestattet, mit Fördermitteln angeschaffte Busse, welche eindeutig zur Ausführung des ÖPNV verwendet werden sollten , an die Mitantragsteller weiter zu vermieten mit dem klaren Ziel der Erwirtschaftung von Gewinnen aus Vermietung? Ist insoweit die zweckgebundene Mittelverwendung im Landkreis Wittenberg garantiert, sodass diese Fahrzeuge auch nur im Landkreis, der die Mittel ausreicht, zum Einsatz kommen?  Ob es dem Unternehmen Vetter gestattet ist, die mit Fördermitteln angeschafften Busse an Mitantragsteller zu vermieten, richtet sich nach den Regelungen des Innenverhältnisses. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 4 6. Ist davon auszugehen, dass alle Mitantragsteller in Ihrer Rechtsstellung gegenüber dem Landkreis Wittenberg gleichgestellt sind? Die Mitantragsteller sind gegenüber dem Landkreis in ihrer Rechtsstellung der Betriebsführerin nicht gleichgestellt. Wie in der Vorbemerkung ausgeführt, haben diese zum Landkreis keine Rechtsbeziehung; diese hat nur die Betriebsführerin. 7. Wenn öffentliche Mittel von den Mitantragstellern beantragt werden, hat dies von dem Betriebsführer, also der Firma Vetter, zu erfolgen. Wie ist die Weitervergabe an die Mitantragsteller gesichert und wie wurde die Mittelverwendung kontrolliert? Die Landesregierung verweist auf die Antwort zu Frage 2. 8. Mir ist bekannt, dass die Firma Vetter die Preise für die Nahverkehrstickets aktuell um 5 % erhöht hat. Begründet wird dies mit Tarifsteigerungen infolge gestiegener Personal- und Energiekosten. Da hier allerdings nur die Firma Vetter davon profitiert, ist davon auszugehen, dass weitere Mitantragsteller von der Erhöhung der Fahrkartenpreise nicht partizipieren. Ausschließen davon würde ich die Mitantragsteller bei denen mittlerweile die Gesellschafter gewechselt haben und dadurch die Firma Vetter die Verfügungsgewalt über das oder die entsprechenden Unternehmen hat oder haben . Ist eine Ticketpreiserhöhung dementsprechend flächendeckend zulässig , wenn in Teilbereichen in denen die Firma Vetter nicht selbst fährt, diese Tariferhöhung bei den Unternehmen, die dort fahren, nicht ankommt? Die Firma Vetter hat für die Nahverkehrskooperation als Betriebsführerin eine Tariferhöhung beantragt und begründet. Von dieser Tariferhöhung profitieren alle Vertragspartner. Entsprechende Nachfragen des Aufgabenträgers sowohl bei der Betriebsführerin, als auch bei den Vertragspartnern haben ergeben, dass die kooperationsinternen Verrechnungssätze infolge der Tariferhöhung angepasst wurden .