Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3834 15.01.2019 (Ausgegeben am 16.01.2019) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Mario Lehmann (AfD) Laufbahn- und sonstige Nachteile durch disziplinare Ermittlungen gegen Bedienstete des Landes Sachsen-Anhalt im Fall Oury Jalloh Kleine Anfrage - KA 7/2203 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport 1. a) Gegen wie viele Beamte oder öffentlich Bedienstete des Landes Sachsen- Anhalt wurden im Zuge der strafrechtlichen Ermittlungen der Todesursache des Oury Jalloh auch disziplinarische Ermittlungen durchgeführt? Im Zusammenhang mit dem Todesfall des Herrn Ouri Jallow wurden gegen drei Polizeivollzugsbeamte disziplinare Vorermittlungen geführt. b) Mit welchem Ergebnis? Im ersten Fall wurden die disziplinaren Vorermittlungen beendet, nachdem das Strafverfahren gegen den Beamten eingestellt worden war. Im zweiten Fall wurden die disziplinaren Vorermittlungen beendet, nachdem der Polizeivollzugsbeamte vom Landgericht Dessau freigesprochen worden war. Im dritten Fall wurden die disziplinaren Vorermittlungen beendet und ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet, welches zunächst für die Dauer des sachgleich geführten Strafverfahrens ausgesetzt wurde. Dieses förmliche Disziplinarverfahren dauert noch an. c) Über welche Zeiträume? Die disziplinaren Vorermittlungen wurden in allen drei Fällen zeitnah nach Bekanntwerden des Todesfalls des Herrn Ouri Jallow im Jahr 2005 eingeleitet. 2 Die Disziplinarvorgänge zum ersten und zweiten Fall liegen nicht mehr vor, da diese aufgrund des Eintritts des Verwertungsverbotes von Amts wegen entfernt und vernichtet wurden. In Bezug auf den zweiten Fall ist davon auszugehen, dass die disziplinaren Vorermittlungen in zeitlicher Nähe zu dem Urteil des Landgerichtes Dessau vom 8. Dezember 2008 eingestellt worden sind. Im dritten Fall wurden die disziplinaren Vorermittlungen im Januar 2005 beendet und ein förmliches Disziplinarverfahren gegen den Polizeivollzugsbeamten eingeleitet . 2. Hatten die schwebenden Strafverfahren laufbahnrechtliche oder finanzielle Nachteile für die betroffenen Bediensteten? Über laufbahnrechtliche oder finanzielle Nachteile während der laufenden Strafverfahren liegen der Landesregierung im ersten und zweiten Fall keine Erkenntnisse vor. Da das förmliche Disziplinarverfahren im dritten Fall noch nicht abgeschlossen ist, kann die Landesregierung über laufbahnrechtliche oder finanzielle Nachteile noch keine abschließende Aussage treffen. 3. Wenn ja, wie werden nach Einstellung der Verfahren gegen die beiden letzten Beamten diese Nachteile im Wege einer „Wiedergutmachung“ ausgeglichen ? Eine Beantwortung entfällt. 4. Ist das Land Sachsen-Anhalt auch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu einem Nachteilsausgleich für die Betroffenen bereit? Ein Nachteilsausgleich für Beamte, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird, welches später wegen Nichterweislichkeit eines Dienstvergehens eingestellt wird, ist gesetzlich nicht vorgesehen.