Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3847 17.01.2019 (Ausgegeben am 17.01.2019) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Thomas Höse (AfD) Moslimische Gebetsräume in Wittenberg Kleine Anfrage - KA 7/2204 Vorbemerkung des Fragestellenden: Seit einigen Wochen ist zu beobachten, dass sich in der Wittenberger Florian-Geyer- Str. 20 jeden Freitag bis zu 100 Moslems zurzeit des „Freitagsgebetes“ versammeln. Es liegt die Vermutung nahe, dass es sich bei der Immobilie an o. g. Adresse um ein Ausweichquartier zur Jahn-Turnhalle in der Pfaffengasse handelt. Der Landkreis Wittenberg hatte bis zu meinem Hinweis keine Kenntnis von der Nutzung der entsprechenden Immobilie als Ausweichquartier. Für ein Ausweichquartier müsste folgerichtig ebenfalls eine Genehmigung zur Umnutzung des Gebäudes als Versammlungsraum oder -stätte vorliegen. Der Landkreis wolle nun von Amts wegen eine bauaufsichtliche Überprüfung vornehmen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr 1. Was hat der Landkreis Wittenberg bisher im o. g. Fall in Bezug auf eine bauaufsichtliche Prüfung unternommen? Der Landkreis Wittenberg als zuständige untere Bauaufsichtsbehörde hat nach Eingang des angesprochenen Hinweisschreibens am 15.11.2018 im Rahmen der Sachverhaltsermittlung den Grundstückseigentümer ermittelt, Bestandsunterlagen eingesehen und den Gebäudeeigentümer mit Schreiben vom 23.11.2018 zur Stellungnahme aufgefordert. Nachdem dieser sich am 28.11.2018 äußerte und auf seinen Mieter verwies, wurde dieser am gleichen Tag schriftlich zur Stellungnahme aufgefordert. Der Vertreter des Mieters sprach am 06.12.2018 zur Erörterung der Sach- und Rechtslage bei der unteren Bauaufsichtsbehörde vor und bestätigte, dass das als Blumenpavillon (Ladenlokal ) errichtete Gebäude nunmehr als Vereins- und Gebetsraum genutzt 2 wird. Im Ergebnis der Erörterung wolle er sich mit den Vereinsmitgliedern beraten , ob Nutzungsaufgabe oder nachträgliche Beantragung einer erforderlichen Baugenehmigung zur Nutzungsänderung erfolgen soll. Zur Niederschrift erklärte der Vertreter des Mieters am 28.12.2018, dass er einen nachträglichen Bauantrag zur Nutzungsänderung stellen, hierfür bis 18.01.2019 eine Auftragsbestätigung von einem Planer zur Erstellung der erforderlichen Bauvorlagen vorlegen werde, und dass der nachträgliche Bauantrag innerhalb eines weiteren Monats eingereicht wird. 2. Wer ist Eigentümer, Vermieter und Mieter der Immobilie in der Florian- Geyer-Str. 20? Eigentümer und Vermieter ist nach den dem Landkreis Wittenberg vorliegenden Angaben die Klietsch & Vater GbR. Mieter ist danach der Salam e. V. 3. Welcher Nutzung unterliegt die Immobilie momentan und perspektivisch? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 4. Gibt es hinsichtlich der derzeit bestehenden Nutzungsart Beschränkungen über die Anzahl der sich gleichzeitig dort aufhaltenden Personen? Die Baugenehmigung für die Errichtung des 43 m² großen Blumenpavillons beinhaltet keine Beschränkung der Personenanzahl. Soweit der Verein eine Baugenehmigung auf Nutzungsänderung als Vereins- und Gebetsraums beantragt, erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eine vollständige bauaufsichtliche Prüfung, diese beinhaltet insbesondere eine Prüfung der Besucheranzahl . 5. Welche Institution, welcher Verband oder Verein ist für die wöchentlich stattfindenden Versammlungen in der Florian-Geyer-Str. 20 verantwortlich ? Verantwortlich ist der in der Antwort zu Frage 2 genannte Verein. 6. Besteht zwischen dem Eigentümer der Immobilie und dem Veranstalter der wöchentlichen Versammlungen ein Mietvertrag über die Nutzung der Immobilie? Nach Angaben des Eigentümers besteht ein entsprechendes Mietverhältnis.