Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3860 21.01.2019 (Ausgegeben am 22.01.2019) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Monika Hohmann (DIE LINKE) Freistellung der Einrichtungsleitung gemäß Kinderförderungsgesetz Kleine Anfrage - KA 7/2208 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration Vorbemerkung der Landesregierung: Die mit der Kleinen Anfrage erwünschten Daten liegen der Landesregierung nicht vor. Sie sind vermutlich teilweise den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (öTrJH) bekannt. Gem. § 1 Abs. 3 KJHG-LSA werden die Aufgaben der öTrJH als Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises durch das Jugendamt wahrgenommen. Die Berichtspflicht der öTrJH beschränkt sich daher auf die §§ 98 - 103 SGB VIII, § 15 KiFöG sowie § 145 KVG LSA. Alle vorgenannten Normen sind keine tauglichen Ermächtigungsgrundlagen für die Erteilung von Auskünften zu den im Rahmen dieser KA erbetenen Informationen. Daher ist auch keine Abfrage erfolgt. § 11a Abs. 1 KiFöG verpflichtet den öTrJH, mit den Trägern von Tageseinrichtungen für seinen Zuständigkeitsbereich Vereinbarungen über Leistungsangebote, Qualitätsentwicklung und Entgelte nach den §§ 78b bis 78e SGB VIII zu schließen. Die Anwendbarkeit der Regelungen nach §§ 78b bis 78e SGB VIII für den Bereich der Kindertageseinrichtungen ergibt sich aus § 78a Abs. 2 SGB VIII i. V. m. § 11a Abs. 1 KiFöG. Im Rahmen dieser Vereinbarungen muss somit auch für jeden Einzelfall verhandelt werden, welche Leitungsanteile für die Leitung einer konkreten Einrichtung notwendig sind. Dabei muss die Höhe des Leitungsanteils der Konzeption und der Leistungsbeschreibung der Einrichtung gerecht werden. Eine landesseitige Vorgabe für die Höhe des Leitungsanteils gibt es indes nicht. 2 1. In welchem Stundenumfang sind Einrichtungsleitungen in Kindertagesstätten für Leitungsaufgaben freigestellt? Bitte pro Gemeinde den Durchschnittswert , den jeweils höchsten und den niedrigsten angeben. 2. Mit welchen Kosten sind diese Freistellungen für die Gemeinden verbunden ? Bitte pro Gemeinde angeben. Zu den Fragen 1 und 2 wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen .