Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3864 22.01.2019 (Ausgegeben am 23.01.2019) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Christina Buchheim (DIE LINKE) Disziplinarverfahren gegen den ehemaligen Bürgermeister der Stadt Südliches Anhalt Kleine Anfrage - KA 7/2218 Vorbemerkung der Fragestellenden: Auf meine Kleine Anfrage Drs. 7/3335 zu dem per Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg abzuschließenden Disziplinarverfahren gegen den ehemaligen Bürgermeister der Stadt Südliches Anhalt B. Bresch konnte die Landesregierung noch keine abschließenden Auskünfte erteilen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport 1. Welche Verfahren sind noch anhängig und wann ist mit dem Abschluss derselben zu rechnen? Dem Widerspruch des ehemaligen Bürgermeisters gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte und die Untersagung des Aufenthalts in den Diensträumen wurde nach einem Beschluss des Stadtrats am 12. Dezember 2018 mit Bescheid vom 21. Dezember 2018 abgeholfen. Weitere Verfahren im Zusammenhang mit den Vorwürfen gegen den ehemaligen Bürgermeister sind nicht mehr anhängig. 2. Laut Antwort in der Drs. 7/3335 prüfte die Kommunalaufsicht den Einsatz kommunalaufsichtlicher Mittel gegen den Stadtrat der Stadt Südliches Anhalt . Welche Mittel wurden geprüft sowie ein- bzw. umgesetzt? Welches Ergebnis wurde erzielt? Nachdem durch die Stadt Südliches Anhalt zugesichert wurde, die Entscheidung über den Widerspruch des ehemaligen Bürgermeisters auf die Tagesordnung der 2 nach der Geschäftsordnung nächstmöglichen Stadtratssitzung zu setzen, wurde von einer kommunalaufsichtlichen Anordnung abgesehen. 3. Welche Kosten sind der Stadt Südliches Anhalt für die anwaltliche Vertretung bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens und der Suspendierung des ehemaligen Bürgermeisters und den anschließenden Klageverfahren entstanden, die vermeidbar waren und in einer gesonderten schadensrechtlichen Prüfung ermittelt werden sollten? Informationen dazu liegen der Landesregierung nicht vor. Da die Rechnungslegung zu dem Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, war der Kommunalaufsichtsbehörde keine Aussage zur Höhe der vermeidbaren Mehraufwendungen im Zusammenhang mit der gerichtlichen Einstellung des Disziplinarverfahrens möglich. 4. Haben der Ermittlungsführer als auch der mit der Rechtsberatung beauftragte Rechtsanwalt ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt? Das Handeln des Ermittlungsführers in einem Disziplinarverfahren ist dem Dienstvorgesetzten zuzurechnen. Kommunalaufsichtliche Hinweise zur Behebung von möglichen Mängeln im Zusammenhang mit den disziplinaren Ermittlungen waren dementsprechend an die Stadt Südliches Anhalt zu richten. Es obliegt nicht der Landesregierung, zu bewerten, ob für eine Kommune tätige Einzelpersonen ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt haben. Die Beurteilung der Landesregierung zur Vorgehensweise des Stadtrates als dem hier zuständigen Dienstvorgesetzten kann der Antwort auf Frage 1 der Kleinen Anfrage 7/1900 (Drs. 7/3335) entnommen werden. Eine evtl. Falschberatung der Stadt Südliches Anhalt durch den mit der Rechtsberatung beauftragten Rechtsanwalt ist nicht ersichtlich.