Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3874 24.01.2019 (Ausgegeben am 24.01.2019) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Christina Buchheim (DIE LINKE) Verbot hochriskanter Finanzgeschäfte durchsetzen Kleine Anfrage - KA 7/2215 Vorbemerkung des Fragestellenden: Kommunen und Abwasserzweckverbänden sind spekulative Finanzgeschäfte verboten . Dennoch sind getätigte spekulative Derivatgeschäfte derzeit in aller Munde. Der Landtag hat als erste Schlussfolgerung die Genehmigungspflicht für Derivatgeschäfte im Kommunalverfassungsgesetz verankert (vgl. § 108 Abs. 5 KVG LSA). Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. In welcher Weise hat das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium in der Vergangenheit geprüft, ob in den Kommunen ein Verbot derartiger Finanzgeschäfte beachtet wird? Der Einsatz von Derivaten im kommunalen Bereich findet seine Grenze im Spekulationsverbot. Dieses ergibt sich grundsätzlich aus den Haushaltsgrundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 Kommunalverfassungsgesetz (KVG LSA) und findet sich nun deklaratorisch auch in § 98 Abs. 2 S. 2 KVG LSA. Danach ist es den Kommunen untersagt, wirtschaftlich nicht vertretbare Risiken bei der Verwaltung des kommunalen Vermögens einzugehen. Diese Vorschriften gelten gemäß § 2 Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit auch für Zweckverbände. Zum Umgang mit ausnahmsweise zulässigen Finanzinstrumenten gab das Ministerium für Inneres und Sport am 28. September 1999 und 30. März 2012 Hinweise und Empfehlungen als Runderlasse heraus. 2 Diese Grundsätze und Handlungshinweise haben die Kommunen beziehungsweise Zweckverbände im Haushaltsrecht zu beachten. Die Anwendung des Haushaltsrechts und die Ausführung des Haushaltes sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Kommune im Rahmen des durch Artikel 28 Grundgesetz geschützten Selbstverwaltungsrechts. Die Kommunalaufsicht als Rechtsaufsicht wird in diesem Bereich nur tätig, soweit ihr Vorgänge nach gesetzlichen Vorschriften vorzulegen sind oder sie von möglichen Rechtsverstößen der Kommune Kenntnis erhält. Eine Kontrolle der Haushaltsführung findet über die örtlichen und überörtlichen Prüfungen statt. Örtliche und überörtliche Prüfung stehen nebeneinander und ergänzen sich. Während die örtliche Prüfung durch die Rechnungsprüfungsämter vor der Beschlussfassung der Vertretung über den Jahresabschluss einsetzt und eine Art Innenrevision darstellt, hat die überörtliche Prüfung die nachträgliche Kontrolle des Haushaltsvollzuges durch die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften zum Gegenstand und ist damit auch ein Instrument der staatlichen Aufsicht. Die überörtliche Prüfung erfolgt nach § 137 Abs. 1 KVG LSA grundsätzlich je nach Größenklasse der Gemeinde durch die Rechnungsprüfungsämter der Landkreise oder durch den Landesrechnungshof. Sowohl die örtliche als auch die überörtliche Prüfung sind immer auf Stichproben beschränkt. Das Rechnungsprüfungsamt hat über das Ergebnis der örtlichen Prüfung einen umfassenden Prüfungsbericht mit einem ausdrücklichen Bestätigungsvermerk zu erstellen, der dem Hauptverwaltungsbeamten zuzuleiten ist. Der Hauptverwaltungsbeamte legt den Prüfungsbericht mit dem jeweiligen Jahresabschluss sowie seiner Stellungnahme zu dem Prüfungsbericht gemäß § 120 Abs. 1 Satz 3 KVG LSA unverzüglich der Vertretung vor. Mit der Bestätigung des Jahresabschlusses entscheidet die Vertretung zugleich über die Entlastung des Hauptverwaltungsbeamten gemäß § 120 Abs. 1 Satz 5 KVG LSA. Nach § 120 Abs. 2 Satz 1 KVG LSA sind der Jahresabschluss und die Entlastung der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Der Prüfungsbericht des Landesrechnungshofes oder des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises, in welchem die wesentlichen Feststellungen der überörtlichen Prüfung festgehalten werden, sind der geprüften Kommune und unter anderem gemäß § 137 Abs. 5 KVG LSA auch der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde zuzuleiten. Die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde hat nach § 137 Abs. 2 Satz 3 KVG LSA die geprüften Kommunen zur Erledigung von Beanstandungen zu veranlassen. Im Fall der Prüfungsberichte des Landesrechnungshofes zum Abwasserverband Köthen und dem Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Bad Dürrenberg hat das Ministerium für Inneres und Sport die zuständigen Kommunalaufsichtsbehörden gebeten, die Prüfungsberichte unverzüglich aufzuarbeiten und die Aufarbeitungsprozesse bei den geprüften Stellen eng zu begleiten. 3 2. Mit welchen Maßnahmen hat das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium in der Vergangenheit das Verbot derartiger Finanzgeschäfte durchgesetzt? Die Umsetzung des Verbots spekulativer Finanzgeschäfte wurde und wird mit den Mitteln der Kommunalaufsicht nach den §§ 143 ff. KVG LSA durchgesetzt. Im Übrigen wird auf die Antwort auf Frage 1 verwiesen. 3. Wie und in welcher Art und Weise wurde seit Inkrafttreten der o. a. Neuregelung die Genehmigungspflicht umgesetzt? Welchen Inhalt soll der beabsichtigte Erlass haben? Seit Inkrafttreten der Genehmigungspflicht nach § 108 Abs. 5 KVG LSA wurden laut Aussage des Landesverwaltungsamtes keine neuen Derivatgeschäfte abgeschlossen und zur Genehmigung vorgelegt. Inhaltlich wird sich der geplante Erlass auf die bisherigen Derivaterlasse der Landesregierung beziehen und speziell Prüfhinweise zur Genehmigungspflicht nach § 108 Abs. 5 KVG LSA an die obere Kommunalaufsichtsbehörde geben. 4. Gab es mit der Aufgabenerweiterung in § 108 Abs. 5 KVG eine personelle Veränderung im Landesverwaltungsamt? Es erfolgte aufgrund der Aufgabenerweiterung in § 108 Abs. 5 KVG LSA keine personelle Veränderung im Landesverwaltungsamt. 5. Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium vertritt die Auffassung, dass Derivatkosten, die nachweislich aus verbotenen und hochriskanten Finanzgeschäften entstanden seien, nicht gebührenfähig sind. Was wird das Ministerium tun, um diese Rechtsauffassung im Sinne der Gebührenzahler durchzusetzen? Zur Beantwortung der Frage wird auf die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage vom 20. Dezember 2018 (LT-Drs. 7/2214) verwiesen.