Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3884 25.01.2019 (Ausgegeben am 28.01.2019) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Kerstin Eisenreich (DIE LINKE) Abgeordneter Hendrik Lange (DIE LINKE) Auflagen zur Errichtung der Dickstoffversatzanlage der GTS Grube Teutschenthal Kleine Anfrage - KA 7/2207 Vorbemerkung des Fragestellenden: Bei dem gemeinsamen Vor-Ort-Termin der Ausschüsse für Petitionen, für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung sowie für Umwelt wurde bekannt, dass zur Errichtung der Versatzanlage am Standort Straße der Einheit 9, Teutschenthal unter anderem beauflagt wurde, dass die Anlage zur Lagerung und zur Vorbereitung der Stoffe für den Versatz mit einer Halle überdacht werden sollte. Die Frist zur Erfüllung dieser Auflage lief 2006 ab. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung Vorbemerkung der Landesregierung: Die GTS Grube Teutschenthal Sicherungs GmbH & Co. KG (GTS), Straße der Einheit 9,06179 Teutschenthal, betreibt am Standort Teutschenthal eine Anlage zum Umschlagen, Lagern und Behandeln von Abfällen. Diese Abfälle werden unter Nutzung ihrer bauphysikalischen Eigenschaften zur Sicherung instabiler Abbauhohlräume in dem von der GTS ebenfalls betriebenen Versatzbergwerk Teutschenthal eingesetzt. In der Anlage kommen zwei unterschiedliche technische Verfahren zum Einsatz. Zum einen die Mischanlage, in der aus Stäuben aus der Abgasbehandlung, anorganischen Schlämmen und Filterkuchen sowie Abfallflüssigkeiten oder Wasser Versatzstoffe mit geringem Feuchtegehalt hergestellt werden. Zum anderen die Dick- 2 stoffanlage, in welcher Filterstäube aus Abfallverbrennungsanlagen, Bindemittel/Bindemittelersatzstoffe und Anmischflüssigkeit zu pumpfähigen Versatzstoffen, sogenanntem Dickstoff, konditioniert werden. Frage 1: Trifft es zu, dass zum Betrieb der Versatzanlage bzw. zur Lagerung der Stoffe eine solche Auflage gegenüber der GTS Grube Teutschenthal Sicherungs GmbH & Co. KG ausgesprochen wurde? Antwort zu Frage 1: Die wesentliche immissionsschutzrechtliche Grundlage für den Betrieb der in Rede stehenden Versatzanlage bilden die mit Bescheid des zuständigen Landesamtes für Geologie und Bergwesen (LAGB) vom 22.09.2004 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung und die mit Bescheid vom 18.07.2008 erteilte Änderungsgenehmigung . Im Genehmigungsbescheid vom 22.09.2004 wurde der GTS mit Nebenbestimmung II.1.2 auferlegt, den Ausbau des bestehenden Abfallfreilagers zu einer Lagerhalle einschließlich ihrer Inbetriebnahme innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Bescheides, d. h. bis zum 25.09.2006 vorzunehmen. Frage 2: Aus welchen Gründen wurde diese Auflage erteilt? Antwort zu Frage 2: Die Nebenbestimmung II.1.2 wurde im Bescheid durch das LAGB wie folgt begründet : „Der Ausbau des bestehenden Freilagers zu einer Lagerhalle ist eine wesentliche Maßnahme zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen, die von den dort gelagerten Abfällen ausgehen können. Die Durchführung dieser Maßnahme kann deshalb nicht in das Ermessen der GTS gestellt werden. Sie ist vielmehr auch dann erforderlich, wenn die Anlage im Übrigen nicht wie geplant erweitert werden sollte. Die gesetzte Frist von zwei Jahren für die Errichtung ist angemessen, weil in dieser Zeit sowohl die erforderlichen Planungen als auch die Bauausführung ohne Weiteres abgeschlossen werden können.“ Frage 3: Welche genauen Inhalte hatte diese Auflage und bis wann war diese durch die GTS umzusetzen? Antwort zu Frage 3: Die mit Bescheid vom 22.09.2004 erteilte Genehmigung umfasst gemäß Gliederungspunkt I.1.2, Buchstabe b), zweiter Spiegelstrich die Errichtung und den Betrieb einer Anlage für die Lagerung von besonders und nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von mehr als 150 t für besonders überwachungsbedürftige Abfälle und einer Gesamtlagerkapazität von über 100 t für nicht besonders überwachungsbedürftige Abfälle, bestehend u. a. aus einer Lagerhalle mit einer Lagerkapazität von 12.000 m3 (16.800 t). Die Lagerhalle, so I.1.2, Buchstabe b), zweiter Spiegelstrich weiter, tritt an die Stelle des unter Nr. I.1.1, Buchstabe b), erster Spiegelstrich genannten Freilagers und ersetzt dieses. 3 Die Nebenbestimmung II.1.2 lautet: „Der Ausbau des bestehenden Freilagers zu einer Lagerhalle (s. Nr. I.1.2, Buchstabe b), zweiter Spiegelstrich) ist auch dann vorzunehmen , wenn im Übrigen von der Genehmigung zu Ziffer I.1.2 kein Gebrauch gemacht werden sollte. Der Ausbau zu einer Lagerhalle und ihre Inbetriebnahme hat innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe dieses Bescheides zu erfolgen.“. Am 09.05.2006 reichte die GTS einen Antrag auf Verlängerung der o. g. Frist um ein Jahr ein, der am 21.07.2006 genehmigt wurde. Somit war die Auflage bis zum 27.09.2007 umzusetzen. Mit Antrag vom 01.11.2007 begehrte die GTS sodann eine erneute Fristverlängerung um weitere zwei Jahre zur Errichtung der Halle. Frage 4: Bis zu welchem Zeitpunkt wurde die Auflage ganz oder teilweise tatsächlich umgesetzt? Falls nur teilweise umgesetzt, bitte erläutern, welche Gründe für eine nur teilweise Umsetzung vorlagen und welcher Teil nicht umgesetzt wurde . Antwort zu Frage 4: Die Nebenbestimmung II.1.2 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 22.09.2004 wurde bislang nicht umgesetzt. Frage 5: Wer ist für die Kontrolle der Auflagenerfüllung zuständig und wird diese kontinuierlich durchgeführt? Antwort zu Frage 5: Das LAGB ist neben der allgemeinen Bergaufsicht auch für die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren und die immissionsschutzrechtliche Anlagenüberwachung in Bergbaubetrieben zuständig. Demzufolge auch für die Kontrolle der Nebenbestimmungen ihrer immissionsschutzrechtlichen Verwaltungsakte. Die Durchführung der Kontrolle der Aufgabenerfüllung erfolgt neben der Planungs-, Zulassungs- und Dokumentenkontrolle auch durch eine Vor-Ort-Kontrolle im Rahmen der Bergaufsicht und immissionsschutzrechtliche Anlagenüberwachung. Frage 6: Was hat die Landesregierung unternommen, um die tatsächliche Auflagenerfüllung durchzusetzen? Antwort zu Frage 6: Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 22.09.2004 stellt einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) dar, in dem vorliegenden Fall ist die zuständige Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde das LAGB. Verwaltungsakte können nach den Regelungen des VwVfG durch die zuständige Behörde mit Nebenbestimmungen, z. B. einer Auflage, erlassen werden. Die Kontrolle , ob die erlassenen Nebenbestimmungen eines Verwaltungsaktes eingehalten bzw. erfüllt werden, obliegt der Behörde, hier dem LAGB. 4 Am 16.01.2019 wurde das LAGB durch das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung, der Fachaufsicht des LAGB, angewiesen, konkrete Maßnahmen zur Durchsetzung der Auflage aus der Genehmigung vom 22.09.2004 umgehend einzuleiten. Dies schließt erforderlichenfalls die Untersagung der weiteren Verbringung und Bearbeitung von Versatzmaterial an diesem Ort ein. Frage 7: Welche Gründe lagen eventuell für eine Nichterfüllung der Auflage vor und wurde die Auflage daraufhin zurückgenommen oder geändert? Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt? Antwort zu Frage 7: Die Nebenbestimmung II.1.2 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 22.09.2004 wurde nicht geändert oder zurückgenommen. Das LAGB begründet dies mit kontinuierlichen Umplanungen der GTS im Hinblick auf die Errichtung und den Betrieb der Lagerhalle: Zum einen aufgrund von technologischen und immissionsschutzrechtlichen Erfordernissen und zum anderen aufgrund von geänderten Planungen hinsichtlich der Betriebsführung.