Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/392 23.09.2016 (Ausgegeben am 26.09.2016) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Daniel Roi (AfD) Aufsichtsräte kommunaler Gesellschaften Kleine Anfrage - KA 7/179 Vorbemerkung des Fragestellenden: In der Stadt Bitterfeld-Wolfen gab es seit Beginn der letzten Legislaturperiode des Stadtrates einen zwei Jahre anhaltenden Streit hinsichtlich der Besetzung des Aufsichtsrates der „Neue Bitterfelder Wohnungs- und Baugesellschaft mbH“ (Neubi). Es gab Widersprüche seitens der Oberbürgermeisterin gegen die Entscheidungen des Stadtrates einen Externen, der nicht im Stadtrat vertreten ist, durch die Fraktion CDU-Grüne-IFW zu entsenden. Das führte zur wiederholten Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat. Die Fraktion CDU-Grüne-IFW blieb jedoch über zwei Jahre bei ihrer Haltung und hielt trotz gegenteiliger Meinung der anderen vier Fraktionen im Stadtrat daran fest, einen externen Vertreter, ohne Einvernehmen der Vertretung, zu entsenden. Nunmehr ist der Erkenntnisstand bei allen Protagonisten vor Ort der, dass externe Vertreter nur im Einvernehmen entsendet werden dürfen. Dies geschah vor zwei Jahren in dem genannten Fall nicht und daher hat der Stadtrat nunmehr - nach mehr als zwei Jahren, ausschließlich Vertreter bestellt, die dem Stadtrat angehören . Gleiches trifft für den Aufsichtsrat der Stadtentwicklungsgesellschaft der Stadt Bitterfeld-Wolfen zu, sodass der Stadtrat nunmehr auch hier eine Neubesetzung vorgenommen hat. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Hat das Land angesichts der Tatsache, dass einige Kommunen in die Aufsichtsräte von Unternehmen und Gesellschaften im Sinne von § 131 KVG LSA externe Personen - zum Teil sogar ohne einvernehmliche Entscheidung der Vertretungen der Kommunen - entsenden und angesichts des 2 Urteils des Bundesgerichtshof vom 19. Februar 2013 - II ZR 56/12 - eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Besetzung aller Aufsichtsräte, die gemäß § 131 KVG von Mitgliedern der Kommunen zu besetzen sind, veranlasst ? Die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes behandelt die Frage, ob ein Rechtschutzinteresse eines Aktionärs zur Wahlanfechtung eines unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft gewählten Aufsichtsrats bestehen bleibt, wenn dieser zwischenzeitlich sein Amt niedergelegt hat. Diese Entscheidung hat jedenfalls für das vorliegende Entsendeverfahren von Vertretern der Kommunen in Aufsichtsorgane privatrechtlicher Kommunalunternehmen keine Relevanz. Im Entsendeverfahren der Neuen Bitterfelder Wohnungs- und Baugesellschaft mbH hat das Verwaltungsgericht (VG) Halle mit Beschluss vom 22. März 2016 (6 B 11/16 HAL) auf den Antrag der Stadt Bitterfeld-Wolfen zum vorläufigen Rechtsschutz ausgeführt, dass der Gesetzgeber eindeutig auf das Verfahren zur Bildung und Zusammensetzung beschließender Ausschüsse verwiesen habe . Da keine sachkundigen Einwohner in beschließende Ausschüsse berufen werden können, sei auch davon auszugehen, dass der Gesetzgeber dies ebenfalls für das Entsendeverfahren nach § 131 Abs. 1 Kommunalverfassungsgesetz (KVG LSA) anwenden wolle. Bisher wurde sowohl von der Unteren als auch von der Oberen Kommunalaufsichtsbehörde die Auffassung vertreten, dass zwar bei Nichteinigung das Verfahren nach § 47 KVG LSA zur Anwendung komme, jedoch trotzdem nach § 131 Abs. 1 S. 2 KVG LSA als weitere Vertreter auch sachkundige Einwohner entsandt werden können, um den Fokus weniger auf das politische Mandat als vielmehr auf die erforderliche Fach- und Sachkunde zu legen. Das Landesverwaltungsamt beabsichtigt infolge des Beschlusses des VG Halle, die Kommunen in einer Rundverfügung über die Rechtslage zum Entsendeverfahren im Falle mangelnder Einigung zu informieren. Hiermit wird die Aufforderung verbunden sein, selbstständig die gefassten Beschlüsse zur Entsendung sachkundiger Einwohner zu überprüfen. Eine Überprüfung seitens der Kommunalaufsichtsbehörden ist nicht vorgesehen. 2. Wenn ja, zu welchem Ergebnis ist die Überprüfung gekommen, wie viele Aufsichtsräte sind landesweit betroffen und welche Maßnahmen wurden veranlasst? Siehe Antwort zu Frage 1. 3. Wenn nein, aus welchen Gründen ist bislang eine Überprüfung unterblieben und beabsichtigt das Land, eine Überprüfung in der obigen Angelegenheit nachzuholen, sowie die entsprechenden Schritte im Wege seiner Aufsicht einzuleiten? Es ist nicht geplant, von Seiten des Landes Überprüfungen zur Rechtmäßigkeit sämtlicher Entsendeverfahren einzuleiten. Weitere streitige Verfahren oder 3 Hinweise für fehlerhaft zustande gekommene Besetzungen sind im Übrigen nicht bekannt. Angesichts des Grundsatzes der kommunalen Selbstverwaltung und der Rechtmäßigkeit des Handelns der Verwaltung wird davon ausgegangen, dass jede betroffene Kommune selbstständig einen rechtmäßigen Zustand herstellt. Sollte bekannt werden, dass eine Kommune ihren Pflichten nicht nachkommt, wird der Einsatz kommunalaufsichtlicher Mittel geprüft.