Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3924 08.02.2019 (Ausgegeben am 12.02.2019) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Thomas Lippmann (DIE LINKE) Bedarfsmindernde und effizienzsteigernde Maßnahmen zum Schuljahr 2019/20 Kleine Anfrage - KA 7/2233 Vorbemerkung des Fragestellenden: Die Unterrichtsorganisation der allgemeinbildenden Schulen wird durch die jährliche Fortschreibung von schulformbezogenen Organisationserlassen geregelt. In diesen Erlassen werden u. a. der Bedarf und die Grundsätze der Verwendung von Lehrerwochenstunden bestimmt. Das für die Unterrichtsorganisation zur Verfügung stehende Unterrichtsvolumen der Lehrkräfte wird durch die Regelungen in der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr) näher bestimmt . Das Bildungsministerium hat zum Beginn des Schuljahres angekündigt, zur Stabilisierung der Unterrichtsversorgung im kommenden Schuljahr weitere effizienzsteigernde Maßnahmen zu ergreifen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Bildung Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Änderungen sind in den Organisationserlassen für die einzelnen Schulformen zum Schuljahr 2019/20 vorgesehen in Bezug auf: a) Regelungen zur Ermittlung des Lehrkräftebedarfs einschließlich des Inklusionspools und aller weiteren Zuweisungsregelungen, b) Regelungen zur Verwendung der zugewiesenen Lehrerwochenstunden einschließlich der Vorgaben zur Stundentafel? Antwort: Die Landesregierung plant derzeit zum Schuljahr 2019/20 keine bedarfsmindernden und effizienzsteigernden Maßnahmen. 2 Ich erlaube mir grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass sich die Kontrollkompetenz des Parlaments nicht auf Abstimmungsprozesse und Entscheidungsvorbereitungen der Landesregierung erstreckt. Frage 2: Sofern Änderungen nach der Ziffer 1a vorgesehen sind, um welches Arbeitszeitvolumen in Vollzeitlehrereinheiten (VZLE) wird dadurch jeweils die Gesamtzuweisung für die einzelne Schulform verändert? Antwort: Das erforderliche Arbeitsvolumen in Vollzeitäquivalenten ergibt sich aus der Berechnung aller zum Schuljahr 2019/20 gültigen Regelungen für die einzelnen Schulformen und ist abhängig von den zum kommenden Schuljahr tatsächlich eintretenden Schülerzahlen und Klassenbildungen. Frage 3: Sofern Änderungen nach der Ziffer 1b vorgesehen sind, welche Auswirkungen auf die Unterrichtsorganisation sind in der jeweils betroffenen Schulform bei der Umsetzung der geänderten Erlassvorgaben zu erwarten? Antwort: Vgl. vorstehende Antworten. Frage 4: Sind Änderungen in der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr) vorgesehen? Wenn ja, um welche Änderungen handelt es sich dabei, welches Arbeitszeitvolumen in Vollzeitlehrereinheiten (VZLE) umfassen die einzelnen Änderungen und wie werden die einzelnen Änderungen begründet? Antwort: Vgl. vorstehende Antworten.