Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3927 11.02.2019 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 12.02.2019) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Ulrich Siegmund (AfD) Palliativ- und Hospizversorgung in Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 7/2201 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration 1. Wie viele der in Sachsen-Anhalt tätigen Ärzte verfügen über die Qualifikation „Palliativmedizin“? Es haben bisher 245 Fachärzt*innen die Zusatzweiterbildung „Palliativmedizin“ bei der Ärztekammer Sachsen-Anhalt erworben. 2. Wie viele Ärzte, die über die Qualifikation „Palliativmedizin“ verfügen, arbeiten aktiv am Patienten? Gibt es ein signifikantes Auseinanderfallen zwischen Palliativmedizinern, die am Patienten arbeiten und solchen, die es nicht tun? Im ambulanten Bereich arbeiten 115 Ärzt*innen, die über die Qualifikation „Palliativmedizin “ verfügen. Es wird davon ausgegangen, dass die erworbenen Kenntnisse auch angewandt werden. Ob es ein signifikantes Auseinanderfallen zwischen Palliativmediziner *innen, die an Patient*innen arbeiten und solchen, die nicht an Patient *innen arbeiten, gibt, kann nicht beantwortet werden. Weitere Erkenntnisse liegen nicht vor. 3. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung über die Gründe vor, dass ausgebildete Palliativmediziner nicht am Patienten arbeiten? 2 Die Frage unterstellt, dass weitergebildete Palliativmediziner*innen nicht „am Patienten “ arbeiten. Das kann statistisch nicht ableitet werden. 4. Wie bewertet die Landesregierung den Versorgungsgrad mit Palliativmedizinern im Land? Stehen nach Auffassung der Landesregierung in allen Regionen des Landes ausreichend qualifizierte Fachkräfte mit der erforderlichen Ausbildung im Bereich der Palliativversorgung zur Verfügung? Bitte unterscheiden nach ambulant und stationär eingesetzten Palliativmedizinern sowie nach dem jeweiligen Landkreis. In der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung erfolgt die Steuerung des ärztlichen Angebotes über die Bedarfsplanung und das Zulassungsrecht. Beide wurden mit dem Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz - GSG) im Jahr 1992 eingeführt. Dem Gemeinsamen Bundesausschuss der Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen (G-BA) wurde die Aufgabe übertragen, mittels einer Bedarfsplanungs-Richtlinie (BPL-RL) die Verteilung von Ärzten bevölkerungsbezogen im Raum zu regeln. In der BPL-RL werden vor allem die räumlichen Bezüge der Planung und die Zahl der Ärzte festgelegt, die für die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung benötigt werden. Dies erfolgt über die Festlegung eines Verhältnisses von Einwohner*in je Ärzt*in (Verhältniszahlen). Aus dem Vergleich der Ist- und Sollzahlen berechnet sich der Versorgungsgrad. Ein Versorgungsgrad von 100 v. H. bedeutet, dass genau so viele Ärzt*innen zugelassen sind, wie auch benötigt werden. Bei einem Versorgungsgrad von mehr als 110 v. H. ist Überversorgung anzunehmen. Bei einem Versorgungsgrad von 75 v. H. in der hausärztlichen und 50 v. H. in der spezialfachärztlichen Versorgung ist Unterversorgung anzunehmen. Ob eine Über- oder Unterversorgung besteht, wird vom Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen festgestellt . Gemäß § 99 Abs. 1 SGB V haben die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach Maßgabe der vom G-BA erlassenen Richtlinien auf Landesebene einen Bedarfsplan zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung aufzustellen und jeweils der Entwicklung anzupassen. Durch die KV Sachsen-Anhalt werden mehrmals pro Jahr Versorgungsstandmitteilungen auf Basis der Bedarfsplanungs-Richtlinie des G-BA, des Arztregisters der KV Sachsen-Anhalt und der Einwohnerdaten des Landes Sachsen-Anhalt erstellt. Die Zuordnung der Planungsbereiche des Landes Sachsen-Anhalt erfolgt in den folgenden vier Versorgungsebenen: 1. gesonderte fachärztliche Versorgung (bspw. Humangenetiker*innen, Patholog *innen und Transfusionsmediziner*innen), 2. spezialisierte fachärztliche Versorgung (bspw. Anästhesist*innen, Fachinternist *innen, Kinder- und Jugendpsychiater*innen) 3. allgemeine fachärztliche Versorgung (bspw. Augenärzt*innen, Chirurg*innen, Frauenärzt*innen, Hautärzt*innen) 4. hausärztliche Versorgung. 3 Palliativmediziner*innen werden in der Bedarfsplanung nicht gesondert erfasst und somit in der Versorgungsstandsmitteilung nicht aufgeführt. Deshalb kann die Landesregierung den Versorgungsgrad nicht bewerten. Auch liegen der Landesregierung keine anders ermittelten Bedarfszahlen vor, so dass keine Aussage getroffen werden kann, ob in allen Regionen des Landes ausreichend qualifizierte Fachkräfte mit der erforderlichen Ausbildung im Bereich der Palliativversorgung zur Verfügung stehen. Mit Stand vom 31. Dezember 2018 führen 106 ambulant tätige Ärzt*innen die Zusatzbezeichnung „Palliativmedizin“. Sie verteilen sich wie folgt auf die Landkreise: Tabelle 1 Landkreis/kreisfreie Stadt Anzahl Ärzt*innen mit der Zusatzbezeichnung „Palliativmedizin“ Altmarkkreis Salzwedel 4 Anhalt-Bitterfeld 10 Börde 7 Burgenlandkreis 8 Dessau-Rosslau 5 Halle 9 Harz 13 Jerichower Land 4* Magdeburg 9 Mansfeld-Südharz 9 Saalekreis 9 Salzlandkreis 8* Stendal 6 Wittenberg 6 Gesamt: 107 *Anmerkung: Eine Ärztin ist sowohl im Jerichower Land sowie im Salzlandkreis zugelassen. Die palliativmedizinische Versorgung der Patient*innen setzt im ambulanten Bereich nicht zwangsläufig voraus, dass der Arzt/die Ärztin über die abgeschlossene Zusatzweiterbildung Palliativmedizin verfügt. Vielmehr ist die palliativmedizinische Versorgung in drei verschiedenen Versorgungsformen möglich: Allgemeine ambulante Palliativversorgung, Qualifizierte kooperative Palliativversorgung, Spezialisierte ambulante Palliativversorgung. In Sachsen-Anhalt ist von einer flächendeckenden Versorgung mit palliativmedizinischen Leistungen auszugehen. Nur in den Landkreisen Altmarkkreis Salzwedel, Landkreis Stendal - östliche Elbseite und Landkreis Jerichower Land ist die Palliativversorgung noch weiter zu entwickeln. Die Tabelle 2 stellt die palliativmedizinischen Leistungen von 634 bzw. 657 ambulant tätigen Ärzt*innen (alle Fachgebiete) dar, die im 1. und 2. Quartal 2018 abgerechnet worden sind. 4 Anzahl abrechnender Ärzt*innen Landkreis Quartal 1/2018 Quartal 2/2018 Altmarkkreis Salzwedel 24 25 Anhalt Bitterfeld 46 51 Börde 55 56 Burgenlandkreis 46 62 Dessau-Roßlau 15 15 Halle 76 74 Harz 55 58 Jerichower Land 17 20 Magdeburg 74 66 Mansfeld-Südharz 48 48 Saalekreis 48 51 Salzlandkreis 55 61 Stendal 36 36 Wittenberg 39 34 Gesamt 634 657 In der stationären Palliativversorgung sind 130 Ärzt*innen tätig. Eine landkreisbezogene Übersicht ist nicht vorhanden. 5. Wie viele der in Sachsen-Anhalt tätigen Gesundheits-, Kranken- und Altenpflegekräfte sowie Berufsbetreuer haben erfolgreich an staatlich anerkannten bzw. zertifizierten Weiterbildungsmaßnahmen in der Palliativ- und Hospizpflege und/oder im Palliativ-Care-Bereich teilgenommen? Der Landesregierung liegen keine Informationen vor. Es gibt keine gesetzliche Grundlage zur Erstellung einer Statistik. 6. Wie viele der unter Punkt 5 benannten ausgebildeten Pflegekräfte in Betreuungsvereinen , Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern, Palliativstationen und stationären Hospizen sind aktiv am Patienten tätig? Bitte einzeln nach Einrichtungen aufschlüsseln. Der Landesregierung liegen keine Informationen vor. Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. 7. Welche Strukturen der stationären Palliativversorgung gibt es in Sachsen- Anhalt? Bitte nach jeweiligen Akteuren bzw. Einrichtungen etc. aufschlüsseln . Die stationäre spezialisierte Palliativversorgung in Krankenhäusern erfolgt derzeit in ca. 45 % der Kliniken Sachsen Anhalts durch Palliativstationen und/oder multiprofessionelle stationäre Palliativdienste. Die Finanzierung von Leistungen der stationären spezialisierten Palliativversorgung erfolgt für stationäre Patient*innen im Krankenhaus im DRG-System (OPS 8-89e und OPS 8-982). 5 Die nachstehende Tabelle 3 zeigt eine Übersicht der Kliniken in Sachsen Anhalt, die eine komplexe palliative stationäre Versorgung vorhalten. Weiterhin werden schwerstkranke und sterbende Menschen palliativ-medizinisch in stationären Hospizen versorgt. In Sachsen-Anhalt gibt es acht stationäre Hospize. Diese sind: Hospiz am St. Elisabeth-Krankenhaus Halle gGmbH, Das Harz- Hospiz Quedlinburg, Hospiz am Luisenhaus Magdeburg, Anhalt-Hospiz Dessau, Evangelisches Hospiz Stendal, Kinderhospiz Pfeiffersche Stiftungen Magdeburg, Anhalt-Hospiz Zerbst und Paul-Gerhardt Hospiz Wittenberg. 8. Welche Strukturen der ambulanten Palliativversorgung (SAPV) gibt es in Sachsen-Anhalt? Bitte nach jeweiligen Akteuren bzw. Einrichtungen etc. aufschlüsseln. In Sachsen-Anhalt gibt es zum einen die Verträge der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) mit dem Verband der Ersatzkassen (vdek). Der vdek hat die SAPV-Verträge mit den SAPV-Teams in den Städten Dessau-Roßlau, Stendal, Bad Lauchstädt, Magdeburg, Halle (Saale), Wernigerode, Lutherstadt Wittenberg und Lutherstadt Eisleben vereinbart. Zudem wurden auch Verträge durch die AOK mit SAPV-Teams abgeschlossen. Die SAPV wird hier über die regionalen Palliativ- 6 zentren organisiert, welche mit Kooperationspartnern in den jeweiligen Regionen die Versorgung sicherstellen. In den folgenden regionalen Palliativzentren erfolgt die palliative Versorgung: - MVZ des Städtischen Klinikums Dessau gGmbH, Versorgungsregion: Dessau- Roßlau, Landkreis Wittenberg, Landkreis Anhalt-Bitterfeld, - MVZ Cracau der Pfeifferschen Stiftungen GmbH, Versorgungsregion: Magdeburg , Salzlandkreis, Bördekreis, südlicher Landkreis Jerichower Land, - Medizinisches Zentrum Harz GmbH, Versorgungsregion: Landkreis Harz, Landkreis Mansfeld-Südharz, - Palliativzentrum Stendal „Johanniter-Zentren für Medizinische Versorgung in der Altmarkt GmbH“, Versorgungsregion: Stendal, Altmarkkreis Salzwedel, nördlicher Landkreis Jerichower Land, - Elisabeth Vinzenz Verbund GmbH Halle „Elisabeth Mobil“, Versorgungsregion: Halle, Saalekreis, Burgenlandkreis. 9. Gibt es „Lücken“ in der Versorgung bei SAPV? In welcher Form wird die palliativmedizinische Versorgung von Patienten mit palliativem Versorgungsbedarf bei Überleitung aus Krankenhäusern in andere Einrichtungen sichergestellt? Die Landeregierung sieht eine sichergestellte landesweite SAPV-Versorgung. Für die Überleitung vom Krankenhaus in eine andere Einrichtung können sowohl ein sogenannter Überleitungsbogen als auch das Mitgeben von wichtigen Unterlagen zur Nutzung durch die Weiterbehandelnden genutzt werden. Die Krankenhausbehandlung umfasst auch das Entlassmanagement zur Unterstützung der Versorgung beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung . Die Krankenhäuser sind gesetzlich dazu verpflichtet, ein standardisiertes Entlassmangement vorzuhalten. Zur Gewährleistung eines nahtlosen Übergangs der Patient*innen in die nachfolgenden Versorgungsbereiche wird unter Verantwortung der Krankenhausärzt*innen durch die Anwendung eines geeigneten Assessments der patientenindividuelle Bedarf für die Anschlussversorgung möglichst frühzeitig erfasst und ein Entlassplan aufgestellt. Dies umfasst bei Notwendigkeit auch die Organisation der Palliativversorgung. 10. Inwieweit sind Ausbildungsinhalte der „Palliativ Care“ Bestandteil der Rahmenrichtlinien für Berufsfachschulen und der entsprechenden Lehrpläne im Rahmen der Altenpflegeausbildung, der Gesundheits- und Krankenpflegeausbildung und der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegeausbildung in Sachsen-Anhalt? Lernfeldübergreifend werden in den didaktischen Jahresplanungen des Bildungsganges Berufsfachschule Altenpflege das Lernfeld 1.51 „Alte Menschen personenund situationsbezogen pflegen“, mit dem Inhalt „Pflege sterbender alter Menschen“ und den Zielen: 1 Gemäß der Rahmenrichtlinien Berufsfachschule Altenpflege ist der berufsbezogene Lernbereich vom 1. August 2005, redaktionelle Überarbeitung 2016, 7 - Begleiten, Unterstützen und Pflegen alter Menschen angemessen in existenziellen Krisensituationen sowie - Begleiten und Betreuen der Sterbenden mit einer ethisch reflektierten Grundhaltung und Gestalten unter Berücksichtigung religiöser und kultureller Bedürfnisse ihrer Umgebung. mit Inhalten der nachfolgenden Lernfelder verknüpft: Lernfeld 1.2: Pflege alter Menschen planen, durchführen, dokumentieren und evaluieren Lernfeld 1.3: Anleiten, beraten und Gespräche führen Lernfeld 1.4: Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken Lernfeld 2.1: Lebenswelten und soziale Netzwerke alter Menschen beim altenpflegerischen Handeln berücksichtigen Lernfeld 2.2: Alte Menschen bei der Lebensraum- und Tagesgestaltung unterstützen Lernfeld 3.1: Institutionelle, rechtliche und qualitätssichernde Rahmenbedingungen beim altenpflegerischen Handeln berücksichtigen Lernfeld 4.2: Mit schwierigen sozialen Situationen umgehen. Die Rahmenlehrpläne existieren nicht in der Krankenpflege und Kinderkrankenpflege in Sachsen-Anhalt. In den von den Schulen anhand der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) erstellten Lehrplänen werden die Ausbildungsinhalte der „Palliativ Care“ im Umfang zwischen 20 und 40 Stunden in verschiedenen Lerneinheiten vermittelt, beispielsweise in „Sterbende Menschen pflegen“, „Tumorkranke Menschen pflegen“, „Zu pflegeinhaltlichen Fragen beraten und anleiten“ sowie „Gespräche mit Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen führen“. 11. Inwieweit sind in den unter 9. aufgeführten Ausbildungen Praktika in Palliativstationen oder Hospizen verpflichtend abzuleisten? Im Altenpflegegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 1b des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) im Abschnitt 2, Ausbildung in der Altenpflege, § 4 Abs. 3 wird die praktische Ausbildung geregelt. Danach soll die praktische Ausbildung in folgenden Einrichtungen vermittelt werden: 1. in einer stationären Einrichtung im Sinne des § 3 des Gesetzes über Wohnformen und Teilhabe des Landes Sachsen-Anhalt (Wohn- und Teilhabegesetzes - WTG LSA) oder in einer stationären Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn es sich dabei um eine Einrichtung für alte Menschen handelt und 2. in einer ambulanten Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn deren Tätigkeitsbereich die Pflege alter Menschen einschließt. Abschnitte der praktischen Ausbildung können in weiteren Einrichtungen, in denen alte Menschen betreut werden, stattfinden. Dazu gehören insbesondere: 8 1. psychiatrische Kliniken mit gerontopsychiatrischer Abteilung oder andere Einrichtungen der gemeindenahen Psychiatrie, 2. Allgemeinkrankenhäuser, insbesondere mit geriatrischer Fachabteilung oder geriatrischem Schwerpunkt, oder geriatrische Fachkliniken, 3. geriatrische Rehabilitationseinrichtungen, 4. Einrichtungen der offenen Altenhilfe. Daraus ergibt sich, dass Praktika in Palliativstationen oder Hospizen nicht verpflichtend abzuleisten sind. Darüber hinaus sind praktische Ausbildungsabschnitte in Palliativstationen oder Hospizen im Bereich der Kranken- oder Kinderkrankenpflege nur an einigen Krankenpflege - und Kinderkrankenpflegeschulen verpflichtend zu absolvieren. An den anderen Schulen wird der Einsatz an einer solchen Einrichtung entweder fakultativ angeboten oder ein gemeinschaftlicher Besuch an einer externen Einrichtung wird durch die Schule organisiert. 12. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über das Projekt „Leben und Sterben“? Ist das Projekt in einer bestimmten Form Bestandteil der Pflegeausbildung im Land? Die Inhalte des Projektes „Leben und Sterben“ sind in die Pflegeausbildung integriert. So gibt es bspw. in den Altenpflegeschulen Projektwochen zum Thema „Sterben und Tod“ bzw. Themen zum „Leben und Sterben“ in den lernfeldübergreifenden Lernsituationen , die sich aus Zielen und Inhalten der unter Frage 10 genannten Lernfelder entwickeln lassen. Das Projekt „Leben und Sterben“ ist an nicht allen Kranken- und Kinderkrankenpflegeschulen bekannt. Die Thematik im Allgemeinen wird in den Kranken- und Kinderkrankenpflegeschulen in unterschiedlicher Form behandelt. 13. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung bis dato ergriffen, um die fachlichen Kompetenzen in den Pflegeeinrichtungen (medizinische Behandlungspflege , wie auch Altenpflege) im Bereich der palliativ- und hospizlichen Versorgung zu erhöhen? Welchen Handlungsbedarf sieht die Landesregierung hier? Die Landesregierung hat im Entwurf der Personalverordnung zum WTG-LSA in § 9 geregelt, dass jeder Leitungskraft und jedem/r Beschäftigten in einer stationären Pflegeeinrichtung möglichst einmal im Jahr Gelegenheit zur Fort- und Weiterbildung gegeben werden soll. Dazu gehört auch die Fort- und Weiterbildung im Bereich der palliativ- und hospizlichen Versorgung. 14. Von welcher Entwicklung der Bedarfe im Bereich der Palliativversorgung Sachsen-Anhalts geht die Landesregierung aus? Bitte die Entwicklung bis 2050 berücksichtigen. Die Landesregierung schätzt ein, dass die etablierten Palliativstrukturen zukunftsfähig sind und dass der Bedarf auch in Zukunft abzudecken ist. Die demografische Entwicklung bis zum Jahr 2050 macht es aber notwendig, dass personelle Voraus- 9 setzungen geschaffen werden müssen, um die Bedarfe in der Palliativversorgung anzupassen. 15. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung bis dato ergriffen, um mit Blick auf die demografische Entwicklung, auch in Pflegeeinrichtungen, palliative und hospizliche Versorgung zu gewährleisten? Welche Maßnahmen hält die Landesregierung für geeignet? Die Landesregierung ist in diesem Bereich nicht befugt Maßnahmen zu ergreifen. Nach § 132g SGB V können stationäre Pflegeeinrichtungen ihren Bewohner*innen eine gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase anbieten. Durch den GKV-Spitzenverband ist zu den Inhalten und Anforderungen eine Richtlinie erlassen worden. Die Krankenkassen tragen die notwendigen Kosten für diese Leistung. Die Einrichtungen machen nach ersten Erkenntnissen immer mehr Gebrauch von dieser Möglichkeit. 16. Inwiefern wurden die Leitsätze der „Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen in Deutschland“ seit ihrer Unterzeichnung durch Vertreter der damaligen Landesregierung im Bereich der Pflegeeinrichtungen in Sachsen-Anhalt umgesetzt? Die „Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen in Deutschland “ wird durch die Heimaufsichtsbehörde beim Landesverwaltungsamt als Leitfaden für Beratungen in diesem Themenfeld genutzt. 17. Wie bewertet die Landesregierung den Einsatz von palliativmedizinischen Konsiliardiensten und Ethikkommissionen in Krankenhäusern und sonstigen medizinischen Einrichtungen? Es handelt sich hier um zwei unterschiedliche „Dienste“. Der palliativmedizinische Konsiliardienst kann ein paralleles Angebot zur SAPV sein und die Versorgung verbessern . Das wird von der Landesregierung begrüßt. Es ist aber nicht möglich, dass ambulante Dienste in Krankenhäusern zum Einsatz kommen. Hier spielen u. a. auch versicherungsrechtliche Aspekte und die Vergütung mit den DRG-Fallpauschalen eine Rolle. Ethikkommissionen wird es in Krankenhäusern nicht geben, da diese nur im Bereich der Forschung aktiv sind (siehe Antwort zu Frage 19). 18. In wie vielen Krankenhäusern und sonstigen medizinischen Einrichtungen im Land kommen palliativmedizinische Konsiliardienste o. ä. Instrumente zum Einsatz? Bitte nach jeweiliger Einrichtung aufschlüsseln. Der palliativmedizinische Konsiliardienst übernimmt die palliativmedizinische Mitbehandlung von schwerstkranken Patienten, die nicht auf einer Palliativstation aufgenommen werden können. Derzeit bietet nur das Universitätsklinikum Halle/Saale diesen Dienst an. 10 19. In welchen Krankenhäusern und sonstigen medizinischen Einrichtungen im Land sind ständige Ethikkommission o. Ä. eingerichtet? Bitte nach jeweiliger Einrichtung aufschlüsseln. Die Ethik-Kommissionen existieren an allen medizinischen Fakultäten und beurteilen ethische, medizinisch-wissenschaftliche und rechtliche Aspekte in der medizinischen Forschung am Menschen oder der epidemiologischen Forschung mit personenbezogenen Daten. Die Ethik-Kommissionen haben das Ziel, einen umfassenden Schutz der an der Forschung teilnehmenden Personen zu sichern sowie auch eine hohe Qualität und wissenschaftliche Aussagekraft der medizinischen Forschung am Menschen zu gewährleisten. Ethik-Kommissionen gibt es an den Medizinischen Fakultäten der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und an der Otto-von-Guericke- Universität Magdeburg. 20. Wie bewertet die Landesregierung den Einsatz institutionalisierter Ethikberatung in der stationären Altenpflege? Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse über den Einsatz institutionalisierter Ethikberatung in der stationären Altenpflege vor. 21. Welche Instrumente der Ethikberatung finden in der stationären Altenpflege im Land Anwendung? Die Landesregierung hat keine Informationen zu den angewendeten Instrumenten der Ethikberatung in der stationären Altenpflege. 22. In wie vielen Einrichtungen der stationären Altenpflege kommen Ethikkommissionen bzw. ähnliche institutionalisierte Instrumente zum Einsatz? Ggf. bitte nach Einrichtungen aufschlüsseln. Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse über den Einsatz von Ethikkommissionen oder ähnlich institutionalisierten Instrumenten in Einrichtungen der stationären Altenpflege vor, da keine Statistik geführt wird.