Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3932 12.02.2019 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 13.02.2019) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Kristin Heiß (DIE LINKE) Einfluss des Haushaltsgesetzgebers auf EU-Programme Teil II Kleine Anfrage - KA 7/2190 Vorbemerkung des Fragestellenden: Aufgrund der Antwort auf die Drs. 7/3667 ergeben sich noch einige Nachfragen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium der Finanzen 1. In der Drs. 7/3667 wurde in Frage 2 nach der Höhe des Bewilligungs- und Zahlungsstandes des letzten in 2018 gestellten Zahlungsantrages im Verhältnis zu dem Betrag, den die EU bis maximal für das Jahr 2018 gebunden hat, gefragt. Unterschieden werden sollte nach EU-Fonds und nach EU- Mitteln, Bundesmitteln, die direkt vom Bund gezahlt werden, Bundesmittel, die über den Landeshaushalt etatisiert werden, Landesmitteln, kommunalen Mitteln, sonstigen öffentlichen Mitteln, privaten Mitteln. Die Fragestellung zielte nicht auf die bisher in 2018 gestellten Anträge ab, sondern auf den letzten in 2018 gestellten Zahlungsantrag. Zur Verfügung gestellt werden sollen die Daten der vor dem 1. Januar 2019 gestellten Anträge, auch für den EFRE. Darum wird erneut gebeten. Die Landesregierung hatte in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage vom 23.10.2018 (KA 7/2079) darüber informiert, dass für den EFRE zum damaligen Zeitpunkt noch kein Zahlungsantrag gestellt wurde. Folgerichtig gab es zu diesem Zeitpunkt auch noch keinen letzten Zahlungsantrag in 2018. Wie bereits in 2 der Antwort erwähnt, war der einzige und damit erste sowie gleichzeitig letzte EFRE-Zahlungsantrag für 2018 mit Datenstand November 2018 geplant. Mit Datenstand 19.11.2018 wurde am 20.12.2018 plangemäß der erste EFRE- Zwischenzahlungsantrag für das Geschäftsjahr 2018/2019 gestellt. Damit liegen nunmehr die von der Fragestellerin gewünschten Daten zum EFRE vor (siehe Tab. 1). Tab. 1: Stand EFRE (per 19.11.2018, Angaben in Euro) bis zum o. g. Zahlungsantrag in Zahlungsanträgen enthaltene Zahlungen Bewilligungsstand efREporter3 per 19.11.2018 EU-Mittel 215.100.412,28 658.126.000,75 Bundesmittel über Landeshaushalt 5.410.821,71 27.260.424,77 Bundesmittel ohne Landeshaushalt 20.586,10 2.249.823,38 Landesmittel 16.226.096,25 55.000.363,25 kommunale Mittel 170.218,67 38.873.016,39 Andere 32.155.093,78 62.311.054,86 Private 21.613.863,94 74.130.419,50 Gesamt 290.697.092,73 917.951.102,90 Der im Operationellen Programm EFRE (OP EFRE) in Jahresscheiben als Unionsunterstützung festgelegte Betrag wird von der Europäischen Kommission jährlich gebunden. Der Wert n+3 entspricht dem bis zum 31.12. eines jeden Jahres gegenüber der Europäischen Kommission in einem Zahlungsantrag zur Zahlung zu beantragenden Wert. n+3 ergibt sich aus den Hauptzuweisungen der EU abzüglich den bis zum jeweiligen Jahr von der Europäischen Kommission erhaltenen Vorschüssen. Eine Festlegung des n+3-Wertes für nationale Mittelgeber gibt es nicht. Für den EFRE im Jahr 2018 betrug das n+3-Ziel 225.368.183,71 Euro. Die Ermittlung der Erreichung dieses Zielwertes und des zur Zahlung gegenüber der Europäischen Kommission angemeldeten Betrages erfolgt über eine komplizierte Berechnung auf der Grundlage der Einzelwerte der Zahlungen (oben zusammengefasst) und der Festlegungen im Finanzplan auf Prioritätsachsenebene . Dieser beträgt per letztem Zahlungsantrag: 226.635.745,39 Euro. Damit wurde das n+3-Ziel für den EFRE in 2018 erreicht. Für den ESF wurde mit Datenstand 31.08.2018 am 02.01.2019 ein Zahlungsantrag bei der Europäischen Kommission gestellt. Daraus ergibt sich der in Tabelle 2 dargestellte Stand. 3 Tab. 2: Stand ESF (per 31.08.2018, Angaben in Euro) in Zahlungsanträgen enthaltene Zahlungen Bewilligungsstand efREporter3 per 31.08.2018 EU-Mittel 138.071.929,20 357.930.242,55 Bundesmittel über Landeshaushalt 859.302,90 900.200,00 Bundesmittel ohne Landeshaushalt 11.251.710,10 43.731.908,11 Landesmittel 21.879.984,60 52.178.341,51 kommunale Mittel 842.019,96 2.262.958,72 Andere 493.634,81 909.462,22 Private 7.036.966,28 34.664.848,92 Gesamt 180.435.547,85 492.577.962,03 Das n+3-Ziel für den ESF für das Jahr 2018 betrug 96.586.365,56 Euro. Mit dem mit Datenstand vom 16.02.2018 eingereichten Zahlungsantrag war dieses Ziel bereits erreicht (siehe Antwort auf Frage 2 der LT-Drs. 7/2079). Für den ELER wurde mit Datenstand 15.10.2018 am 10.11.2018 ein Zahlungsantrag bei der Europäischen Kommission gestellt. Daraus geht folgender Stand hervor. Tab. 3: Stand ELER (per 15.10.2018, Angaben in Euro) im Zahlungsantrag enthaltene Zahlungen Bewilligungsstand Profil c/s per 30.09.2018 EU-Mittel 12.943.302,00 506.902.217,00 Öffentliche nationale Ausgaben (Bund/Land/Kommune)1 3.755.194,00 139.507.671,00 Öffentliche Mittel gesamt 16.698.496,00 646.409.888,00 Zur Erreichung des n+3-Ziels im ELER wurden einschließlich der Zahlung mit dem am 10.11.2018 eingereichten Zahlungsantrag 79.037.215 Euro realisiert. Einschließlich des Zahlungsantrags für das IV. Quartal 2018 wurde das n+3-Ziel in Höhe von 107.387.519 Euro erfüllt. 2. In Frage 3 wurde nach Mitteln, die nach Stellung des letzten Zahlungsantrages im Jahr 2018 verbleiben, gefragt. Aufgeschlüsselt werden sollten diese Mittel nach EU-Mitteln, Bundesmitteln, die direkt vom Bund gezahlt werden, Bundesmittel, die über den Landeshaushalt etatisiert werden, Landesmitteln , kommunalen Mitteln, sonstigen öffentlichen Mitteln, privaten Mitteln. Die Frage zielte ab auf die mit Ablauf des Jahres 2018 zur Auszahlung bei der EU beantragten Mittel, die zur Auszahlung danach und in den Folgejah- 1 Das EPLR wird nur anhand der gesamten öffentlichen Ausgaben, davon ELER, in den Zahlungsanträgen abgerechnet, so dass aus den Zahlungsanträgen keine Unterteilung nach Bund, Land, Kommune , Private und Andere hervorgeht. 4 ren (nach Jahren getrennt) noch geplanten Beträge, für die dann ab 2019 noch Zahlungsanträge gestellt werden müssen. Die Frage ist in diesem Sinne zu beantworten. Die gewünschten Angaben sind den folgenden Tabellen zu entnehmen. a) EFRE Stand nach letztem Zahlungsantrag (Datenstichtag 19.11.2018) Tab. 4: Gesamtübersicht (Angaben in Euro) OP V2.2 in Zahlungsanträgen enthalten noch zur Verfügung stehende Mittel EU 1.427.495.230 215.100.412,28 1.212.394.818 Bund über Landeshaushalt 38.339.549 5.410.821,71 32.928.727 Bund ohne Landeshaushalt 11.450.000 20.586,10 11.429.414 Land 106.697.792 16.226.096,25 90.471.696 Kommune 120.512.404 170.218,67 120.342.185 Andere 78.451.712 32.155.093,78 46.296.618 Private 61.088.376 21.613.863,94 39.474.512 Mittel gesamt 1.844.035.063 290.697.092,73 1.553.337.970 Tab. 5: Übersicht Jahresziele (Angaben in Euro) Jahresscheibe n+3-Ziel noch zu erbringen 2019 374.574.311,12 147.938.565,73 2020 525.861.299,64 299.225.554,25 2021 680.981.556,16 454.345.810,77 2022 840.011.666,68 613.375.921,29 2023 1.003.029.523,20 776.393.777,81 Wie in der Antwort auf Frage 1 bereits erläutert, wurden zur Erreichung des n+3- Ziels im EFRE mit Datenstand 19.11.2018 226.635.745,39 Euro bei der Europäischen Kommission abgerechnet. Unter Berücksichtigung dieses Betrages ergeben sich die in der dritten Spalte der Tab. 5 aufgeführten Zahlen. 5 b) ESF Stand nach letztem Zahlungsantrag (Datenstichtag 31.08.2018) Tab. 6: Gesamtübersicht (Angaben in Euro) OP V2.2 in Zahlungsanträgen enthalten noch zur Verfügung stehende Mittel EU 611.783.670 138.071.929,20 473.711.741 Bund über Landeshaushalt 1.357.143 859.302,90 497.840 Bund ohne Landeshaushalt 23.756.500 11.251.710,10 12.504.790 Land 87.926.959 21.879.984,60 66.046.974 Kommune 5.971.097 842.019,96 5.129.077 Andere 6.199.566 493.634,81 5.705.931 Private 28.091.797 7.036.966,28 21.054.831 Mittel gesamt 765.086.732 180.435.547,85 584.651.184 Tab. 7: Übersicht Jahresziele (Angaben in Euro) Jahresscheibe n+3-Ziel noch zu erbringen 2019 160.531.848,87 16.249.358,29 2020 225.369.130,37 81.086.639,79 2021 291.849.239,87 147.566.749,29 2022 360.005.001,37 215.722.510,79 2023 429.869.795,87 285.587.305,29 Für den ESF wurden einschließlich des Zahlungsantrages mit Datenstichtag 31.08.2018 144.282.490,58 Euro zur Erfüllung des n+3-Ziels gegenüber der Europäischen Kommission abgerechnet. Unter Berücksichtigung dieses Betrages ergeben sich die in der dritten Spalte der Tab. 7 angegebenen Zahlen. c) EPLR Stand nach letztem Zahlungsantrag (Datenstichtag 15.10.2018) Im EPLR gibt es keine Mittelaufteilung nach Jahren für die angefragten einzelnen Finanzierungsquellen (EU, Bund, Land, Kommune, Private, Andere). Insofern kann nur eine Gesamtübersicht bereitgestellt werden. Tab. 8: Gesamtübersicht (Angaben in Euro) EPLR V4/2018 in Zahlungsan-trägen enthalten noch zur Verfügung stehende Mittel EU 859.308.363,00 162.635.000,00 696.673.363,00 Öffentlich nationale Ausgaben (Bund/Land/Kommune)2 237.861.663,00 44.759.719,00 193.101.944,00 Öfftl. Mittel gesamt 1.097.170.026,00 207.394.719,00 889.775.307,00 2 Das EPLR wird nur anhand der gesamten öffentlichen Ausgaben, davon ELER geplant und in den Zahlungsanträgen abgerechnet, so dass aus den Zahlungsanträgen keine Unterteilung nach Bund, Land, Kommune, Private und Andere hervorgeht. 6 Tab. 9: Übersicht Jahresziele (Angaben in Euro) Jahresscheibe n+3-Ziel noch zu erbringen 2019 335.171.506,00 172.536.506,00 2020 455.143.743,00 292.508.743,00 2021 574.713.331,00 412.078.331,00 2022 693.889.709,00 531.254.709,00 2023 859.308.363,00 696.673.363,00 Der ELER weist mit Datenstichtag 15.10.2018 Auszahlungen in Höhe von 162.635.000,00 Euro auf, die zur Erfüllung des n+3-Ziels 2019 angerechnet werden . Unter Berücksichtigung dieser Summe ergeben sich die in der dritten Spalte der Tab. 9 angegebenen Zahlen. 3. In Frage 4 wurde nach Bewilligungen oder sonstigen Festlegungen für die verbleibenden Haushaltsjahre der aktuellen EU-Förderperiode gefragt. Die Angaben zur Mittelbindung der EU für EFRE und ESF geben allein kein aussagefähiges Bild, wie die EU-Verwaltungsbehörde plant, die Mittel in den verbleibenden Haushaltsjahren (2019 bis 2023) auszugeben. Für EFRE und ESF gibt die Landesregierung den Stand der Bewilligungen für die Folgejahre an. Dies beantwortet nicht die Frage, in welcher Höhe die noch auszuzahlenden Mittel auf die verbleibenden Haushaltsjahre zur Verteilung geplant sind. Die Angaben der ELER-Verwaltungsbehörde zeigen dagegen ein realistisches Bild für die Planung der ELER-Mittel. Der Verweis auf den Landeshaushalt 2019 und die Mittelfristige Finanzplanung hinsichtlich der Kofinanzierungsmittel ist allerdings nicht ausreichend, da dies nicht den erfragten Überblick über die künftigen Planansätze für die Kofinanzierungsmittel verschafft. Die Bewilligungszahlen fehlen für den ELER komplett. Um diese Daten wird gebeten. Anhand der nachfolgenden Tabelle kann die Planung der EU- und Kofinanzierungsmittel im Landeshaushalt nachvollzogen werden. Tab. 10: Planung der EU- und Kofinanzierungsmittel im Landeshaushalt (Angaben in Euro) EFRE ESF ELER EU-Mittel Kofinanzierung EU- Mittel Kofinanzierung EU- Mittel Kofinanzierung Land Bund über Landeshaushalt Land Bund über Landeshaushalt Land Bund über Landeshaushalt HP 2018 287.252.900 23.990.600 6.194.000 120.594.400 15.817.400 302.400 167.534.200 16.740.000 12.017.400 HP 2019 306.053.900 22.442.800 9.440.500 125.290.900 16.204.900 302.400 187.221.300 17.337.700 11.899.000 Mipla 2020 313.735.700 22.708.000 7.749.700 113.946.000 14.937.400 302.400 150.142.500 18.703.900 13.553.100 Mipla 2021 274.185.800 17.936.500 6.858.100 50.804.800 5.710.900 302.400 121.972.600 13.637.700 12.114.000 Mipla 2022 124.430.100 6.567.800 4.174.500 22.900.900 2.490.900 302.400 62.275.500 8.644.300 6.729.100 noch nicht veranschlagt 22.412.884 3.219.050 50.429 21.820.226 1.579.239 567.326 53.296.157 5.614.061 4.409.590 Hinweis: Die EU beteiligt sich an den aufzuwendenden Mitteln entsprechend dem im jeweiligen Operationellen Programm festgelegten Finanzierungssatz in einem Verhältnis von 80 % EU zu 20 % nationaler Kofinanzierung für den EFRE und den ESF, bei CLLD EFRE 90 % EU zu 10 % national. Sachsen-Anhalt hat auch 7 in der Förderperiode 2014 – 2020 (2023) zwecks Erzielung eines aus Landessicht optimierten Einsatzes der EU-Mittel ein Kofinanzierungsmodell mit differenzierten Beteiligungssätzen gewählt. Der Erstattungsanspruch gegenüber der Europäischen Kommission bestimmt sich im EFRE und ESF nach den getätigten Ausgaben auf Ebene der Prioritätsachsen. In den einzelnen Maßnahmen können die Beteiligungssätze daher abweichen. Im ELER bestimmt sich der Erstattungsanspruch gegenüber der Europäischen Kommission nach Maßgabe der gesamten öffentlichen Ausgaben auf Maßnahmeebene im Verhältnis 75 % EU zu 25 % nationaler Kofinanzierung, bei ausgewählten Maßnahmen und LEADER 90 % EU zu 10 % national. Die ELER-Mittel, die aus der 1. Säule der GAP in das EPLR übertragen werden, bedürfen keiner nationalen Kofinanzierung. Entsprechend wird hier zu 100 % aus dem ELER finanziert . Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Darstellung zu den EU-Fonds 2014 – 2020 im Vorbericht des Haushaltsplans 2019 verwiesen. Tab. 11: Bewilligungen EFRE (Stand 19.11.2018, Angaben in Euro) 2019 2020 2021 2022 2023 EU-Mittel 149.100.521,07 73.516.429,54 16.725.577,19 4.514.667,37 2.796.110,95 Bund über Landeshaushalt 10.705.266,21 3.579.967,38 706.097,94 3.081,94 - Bund ohne Landeshaushalt - - - - - Land 14.451.944,96 7.477.288,43 2.627.675,08 1.017.271,01 735.108,13 Kommune 16.450.997,96 8.048.794,07 1.440.249,86 - - Andere 5.403.353,00 5.458.876,00 22.654,86 - - Private 9.666.454,66 2.335.704,99 442.732,34 121.250,00 - Gesamt 205.778.537,86 100.417.060,41 21.964.987,27 5.656.270,32 3.531.219,08 Tab. 12: Bewilligungen ESF (Stand 31.08.2018, Angaben in Euro) 2019 2020 2021 2022 2023 EU 51.446.897,76 29.201.951,76 9.507.932,22 4.605.885,98 732.944,59 Bund über Landeshaushalt - - - - - Bund ohne Landeshaushalt 7.402.682,33 5.523.703,31 449.399,45 - - Land 7.372.595,24 5.601.534,97 1.566.732,71 951.963,05 327.177,59 Kommune 387.361,85 116.323,34 - - - Andere 147.609,95 75.272,25 - - - Private 5.632.220,01 2.395.718,95 352.968,50 - - Mittel gesamt 72.389.367,14 42.914.504,58 11.877.032,88 5.557.849,03 1.060.122,18 8 Tab. 13: Bewilligungen ELER gemäß Erfassungssystem profil c/s (Stand: 31.12.2018, Angaben in Euro)    2019  2020  2021  2022  2023  EU-Mittel 142.585.225 67.354.616 33.619.250 25.299.061 19.539.392 Bundesmittel ohne Landeshaushalt 0 0 0 0 0 Bundesmittel über Landeshaushalt 11.194.057 8.759.258 4.024.048 4.585.483 2.578.923 Landesmittel 28.207.136 13.237.652 4.780.339 6.389.503 2.170.761 kommunale Mittel 22.050.831 3.090.895 309.010 0 0 Private n. e. n. e. n. e. n. e. n. e. Andere 0 0 0 0 0 Gesamt 204.037.249 92.442.421 42.732.647 36.274.047 24.289.076 n. e. = nicht erfasst 4. Um eine einheitliche und übersichtliche Darstellung folgender Daten für alle EU-Programme wird gebeten: Die durch die EU gebundenen Mittel (aufgeschlüsselt nach EU-Haushaltsjahren) und laut letztem Zahlungsantrag vor dem 1.1.2019, gezahlt mit Stichtag 31. Dezember 2018, bereits bewilligten und für 2019 ff. geplanten Mittel, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Haushaltsjahren . Tab. 14: Stand gem. Finanzplan für das OP EFRE V 2.1 (Angaben in Euro) 2014 2015 2016 2017 EU-Mittel 192.006.012 195.850.005 199.770.411 203.768.462 Bund über Landeshaushalt 5.907.885 5.975.482 6.133.410 3.238.729 Bund ohne Landeshaushalt 718.258 863.459 1.997.575 2.037.552 Land 15.236.660 15.354.207 14.570.269 14.966.783 Kommune 16.286.287 16.346.270 17.539.852 18.410.079 Andere 8.158.630 8.571.247 7.930.050 10.377.806 Private 7.301.411 7.541.196 8.468.670 8.118.955 Gesamt 245.615.143 250.501.866 256.410.237 260.918.366 9 2018 2019 2020 Gesamt EU-Mittel 207.846.406 212.005.826 216.248.108 1.427.495.230 Bund über Landeshaushalt 4.780.534 6.090.815 6.212.694 38.339.549 Bund ohne Landeshaushalt 2.305.862 1.874.686 1.652.608 11.450.000 Land 16.758.515 14.496.721 15.314.637 106.697.792 Kommune 19.474.405 17.347.062 15.108.449 120.512.404 Andere 13.390.509 14.948.605 15.074.865 78.451.712 Private 9.765.632 9.847.729 10.044.783 61.088.376 Gesamt 274.321.863 276.611.444 279.656.144 1.844.035.063 Tab. 15: Stand gem. Finanzplan für das OP ESF V 2.2 (Angaben in Euro) 2014 2015 2016 2017 EU-Mittel 82.288.292 83.935.717 85.615.890 87.329.341 Bund über Landeshaushalt 182.543 186.198 189.925 193.726 Bund ohne Landeshaushalt 2.228.156 2.316.170 5.123.865 4.045.494 Land 12.491.119 12.741.194 11.789.217 12.025.158 Kommune 839.615 856.424 648.566 857.629 Andere 633.477 646.158 957.285 889.806 Private 4.245.202 4.286.784 2.745.093 3.871.504 Gesamt 102.908.404 104.968.645 107.069.841 109.212.658 2018 2019 2020 Gesamt EU-Mittel 89.077.031 90.859.639 92.677.760 611.783.670 Bund über Landeshaushalt 197.603 201.557 205.591 1.357.143 Bund ohne Landeshaushalt 4.084.652 3.197.092 3.261.071 24.256.500 Land 12.707.356 12.956.824 13.216.091 87.926.959 Kommune 896.171 927.070 945.622 5.971.097 Andere 880.091 1.085.517 1.107.232 6.199.566 Private 3.555.386 4.399.893 4.487.935 27.591.797 Gesamt 111.398.290 113.627.592 115.901.302 765.086.732 Im EPLR gibt es keine Mittelaufteilung nach Jahren für die angefragten einzelnen Finanzierungsquellen (EU, Bund, Land, Kommune, Private, Andere). Dementsprechend wurde die Frage 1 der Kleinen Anfrage 7/2079 beantwortet. Eine Aufteilung nach Jahren ist nicht möglich. Hier kommt zum Tragen, dass die Ausgabenabrechnung bei den Operationellen Programmen EFRE und ESF auf die Ge- 10 samtkosten abstellt, jedoch im ELER nur auf die gesamten öffentlichen Ausgaben ohne Quellenangabe. Tab. 16: Zahlungen aus dem ELER vor dem 01.01.2019 (Angaben in Euro) 2014 2015 2016 2017 2018 Gesamt ELER - 5.751.150,00 37.018.969,00 76.400.582,00 85.993.495,00 205.164.196,00 Öffentliche nationale Kofinanzierung gemäß EPLR- Anteil - 1.591.994,00 10.247.335,00 21.148.680,00 23.804.124,00 56.792.133,00 Gesamte öffentl . Ausgaben - 7.343.144,00 47.266.304,00 97.549.262,00 109.797.619,00 261.956.329,00 Die Auswertungen des efREporter3 zu den Zahlungen im EFRE und ESF mit Datenstichtag 31.12.2018 können frühestens Ende Februar 2019 zur Verfügung gestellt werden. Die Erstellung dieser Auswertungen ist aufwändig und wegen Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission erst zu diesem Zeitpunkt möglich. Die Stände zu den bereits bewilligten Mitteln EFRE und ESF sind in den Tabellen 11 und 12 zu Frage 3 dargestellt. 5. In Frage 5 wurde nach der Höhe der Anteile sowie der Summe an Haushaltsmitteln im Landeshaushalt 2019 gefragt, über deren Verwendung der Haushaltsgesetzgeber disponieren kann und die noch nicht durch eingegangene Rechtsverpflichtungen oder Ähnliches festgelegt sind. Diese Frage bezieht sich nicht ausschließlich auf EU-Programme, sondern auf den Landeshaushalt insgesamt. Es wird um eine Beantwortung unter Einbeziehung der disponiblen Landesgelder gebeten. Durch die Landesregierung erfolgt im Rahmen der Aufstellung des Haushaltsplans eine Differenzierung der Einnahmen und Ausgaben in die Kategorien RV, D, P1 und P2. Diese Kategorien ermöglichen eine Einteilung in bestehende Rechtsverpflichtungen und disponible Mittel und werden durch die jeweiligen „Haushaltstechnischen Richtlinien des Landes Sachsen-Anhalt“ jeweils definiert: RV Rechtsverpflichtungen sind Ausgaben, die dem Grunde und der Höhe nach bestimmt sind. Als Rechtsverpflichtungen gelten Ausgaben auf der Grundlage eines Gesetzes, einer Verordnung, einer vertraglichen Bindung ohne Haushaltsvorbehalt , eines Zuwendungsbescheides sowie solche Ausgaben, die sich aus der Inanspruchnahme einer Verpflichtungsermächtigung aus den Vorjahren ergeben. D Rechtsverpflichtungen (Definition siehe oben), die dem Grunde nach, aber nicht der Höhe nach bekannt sind und zu Ausgaben führen, sowie Ausgaben, die für die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes unabdingbar notwendig sind. Außerdem die Weiterführung von Baumaßnahmen und investiven Beschaffungen, für die in einem Vorjahr bereits Mittel verausgabt wurden (insbesondere für Planungsleistungen , Ausschreibungs- und Vergabeverfahren). 11 P1 Ausgaben für politische Programme (Landes- und Drittmittel), die sich aus der Bindung von angebotenen Kofinanzierungsmitteln ergeben und soweit sie nicht als Rechtsverpflichtung bereits in RV oder D enthalten sind. P2 Ausgaben, die sich nicht durch Rechtsverpflichtungen oder die Bindung von Drittmitteln ergeben, d. h. die nicht bereits in die Kategorien RV-P1 eingeordnet sind (z. B. neue Baumaßnahmen, Beschaffungen, neue Projekt- oder institutionelle Förderungen). Da es sich hierbei um ein Instrument der Haushaltsaufstellung handelt, liegen die Daten nur für die Ansätze der letzten drei Planjahre vor. Nachfolgende Tabelle stellt den Haushaltsansatz auf Ausgabenseite, unterteilt in die Kategorien RV, D, P1 und P2, dar. Tab.: 17 Haushaltsansatz Ausgabenseite (Angaben in Euro) Ansatz RV D P1 P2 (ohne GMA) GMA Epl 13 HP 2019 11.505.175.500 9.791.108.500 1.637.679.600 185.836.000 110.551.400 -220.000.000 HP 2018 11.332.881.400 9.502.023.800 1.686.621.800 205.334.600 102.001.200 -163.100.000 HP 2017 11.224.750.300 9.415.485.400 1.793.552.900 87.693.700 88.018.300 -160.000.000 Hinweis: Die in den Haushaltsjahren 2017 bis 2019 bei Kapitel 1302 Titel 972 01 ausgebrachte globale Minderausgabe (GMA) ist ebenfalls in P2 veranschlagt. Für die Tabelle wurde die GMA gesondert ausgewiesen. 6. In der Frage 6 wurde nach der Höhe des jährlichen Anteils sowie der jährlichen Summe der für institutionelle Förderungen gebundenen Haushaltsmittel im Landeshaushalt seit 2011 gefragt. Gefragt wurde außerdem, in welche Bereiche diese Mittel fließen. Diese Frage wurde ausschließlich in Bezug auf die Verwendung von EU-Geldern beantwortet, gefragt wurde jedoch nach Geldern in Bezug auf den Gesamthaushalt des Landes. Es wird um Beantwortung der Frage unter diesem Gesichtspunkt gebeten. Die Antwort auf Frage 6 befindet sich in Anlage 1 zu diesem Antwortschreiben. 7. In Frage 9 wurde von der Landesregierung geantwortet, dass sich die Verzögerungen wegen später Veröffentlichungen von EU-Rechtsgrundlagen und wegen Verzögerungen bei der Genehmigung von EU-Programmen durch die Europäische Kommission ergeben haben. Inwiefern wurden Verzögerungen auch durch verspätete Landesrichtlinien und/oder notwendige, aber spät eingeführte Verwaltungsverfahren verursacht? Wie will die Landesregierung für die kommende Förderperiode ein verspätetes in Kraft treten eigener Landesrichtlinien und Verzögerungen bei Verwaltungsverfahren verhindern? Aus Sicht des Ministeriums der Finanzen (MF) ist nicht erkennbar, dass es wegen des Zeitrahmens von der Erstellung bis zum In-Kraft-Treten der Landesricht- 12 linien zur Durchführung der Operationellen Programme und des EPLR (u. a. für die notwendigen Beteiligungen und Mitzeichnungen) - wie in der Fragestellung vermutet wird - tatsächlich zu Verzögerungen bzw. "Verspätungen" gekommen ist. Um grundsätzlich Verzögerungen im Rahmen der Mitzeichnung von Landesrichtlinien zu vermeiden, hatte das MF bereits mit Runderlass vom 06.06.2016 einen Zuwendungsrechtsergänzungserlass veröffentlicht, der detaillierte Vorgaben zum Inhalt sowie ein Gliederungsschema von Förderrichtlinien enthält, um so den Ressorts schon in der Entwurfsphase das notwendige Handwerkszeug an die Hand zu geben und die Mitzeichnungsverfahren - auch zukünftig - entsprechend zeitlich zu entlasten. Die Umsetzung der Europäischen Struktur- und Investitionsmittel zu Beginn der Förderperiode 2014 - 2020 entwickelte sich unterschiedlich für die einzelnen EU- Fonds. Verzögerungen ergaben sich insbesondere durch die fehlenden EU- Rechtsgrundlagen. Als Voraussetzung für die Genehmigung des OP EFRE verlangte die Europäische Kommission zudem in der letzten Phase der Verhandlungen grundlegende Änderungen am Aufbau des Verwaltungs- und Kontrollsystems . Daher mussten im Bereich des EFRE zunächst die Rollen von Verwaltungsbehörde , Ministerien und Bewilligungsstellen für die Förderperiode neu geordnet werden, was einige Zeit in Anspruch nahm. In einigen Förderprogrammen verlängerte sich zudem der Prozess bis zur Bewilligung und Umsetzung, da aufwendige und zum Teil mehrstufige Auswahlverfahren für Projekte entwickelt wurden , um die Qualität der Projekte zu erhöhen. Letzteres galt auch für den ELER. Spät starteten auch einige Programme, die in dieser Förderperiode erstmals aufgelegt wurden und bei denen entsprechend erst neue Verwaltungsverfahren erarbeitet werden mussten. Die Terminkette für die Programmierung der Förderperiode 2021 - 2027 lässt erwarten , dass auch die neue Förderperiode wieder verzögert starten wird. Grundlagen , wie Verordnungen als auch Festlegungen zum Mittelfristigen Finanzrahmen (MFR) befinden sich auf der EU-Ebene noch in der Abstimmung und es ist gegenwärtig nicht absehbar, wann diese verabschiedet werden. In Vorbereitung auf die anstehende Förderperiode hat die Landesregierung am 04.12.2018 Grundsätze für die Programmierung beschlossen und erste Festlegungen für die Gestaltung des Programmierungsprozesses verabredet. Einerseits ist damit die Zielstellung verbunden, etwaige Verzögerungen des Starts der neuen Förderperiode möglichst gering zu halten. Andererseits geht es auch darum , die Förderperiode effektiver und effizienter zu gestalten als bisher. Beispielsweise sollen die Anzahl der Förderprogramme reduziert und die Mittel konzentriert für Schwerpunkte eingesetzt werden. Zudem wird angestrebt, Vereinfachungspotenziale konsequent, auch im Land, zu nutzen und so den Verwaltungsaufwand für Fördermittelempfänger ebenso wie für die Verwaltung zu senken . Dies schließt die Konzentration auf wenige erfahrene Zwischengeschaltete Stellen sowie die Verschlankung bisheriger Auswahlverfahren mit ein. Aktuell werden insbesondere Vorschläge zur Vereinfachung des Landeshaushaltsrechts ausgearbeitet, mit dem Ziel, Erleichterungen rechtzeitig für den Start der neuen Förderperiode umsetzen zu können. 13 8. In Frage 10 wurde nach der Bedeutung der Allokation von Mitteln für die mit der EU auszuhandelnden Programme für die Veranschlagung von Landesmitteln für die nächsten Haushaltsjahre gefragt. Die Antwort betrifft das Kofinanzierungsverhältnis der EU-Mittel zu nationalen Mitteln sowie die Abschmelzung der EU-Mittel. Aussagen, für welche Prioritäten die Mittel zum Einsatz kommen sollen, werden nicht getroffen. Was dies für diese Planungen für die Dispositionsfreiheit des Haushaltsgesetzgebers bedeuten könne , wird allenfalls allgemein ausgeführt. Es wird um Ergänzung der Antwort in diesem Sinne gebeten. Die Landesregierung hat mit Beschluss vom 04.12.2018 die IMAG „Programmierung “ unter Leitung der Staatskanzlei und Ministerium für Kultur ins Leben gerufen , in der grundlegende Entscheidungen in der Vorbereitung und innerhalb des Programmierungsprozesses beraten werden sollen. Auch wurde das MF beauftragt , unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Diskussion in der IMAG „Programmierung “ und in Abstimmung mit den Ressorts und der Koordinierungsstelle für Förderpolitik in der Staatskanzlei und Ministerium für Kultur bis zum 3. Quartal 2019 einen Vorschlag zu erarbeiten, für welche Schwerpunkte die Fördermittel des EFRE und des ESF+ in der Förderperiode 2021 - 2027 eingesetzt werden sollten. Bei der Prioritätensetzung gilt es die Vorgaben aus den EU- Verordnungsvorschlägen, hier insbesondere zur thematischen Konzentration, und die Ergebnisse aus den weiteren Diskussionen auf europäischer Ebene wie auch im Rahmen besagter IMAG zu berücksichtigen. Der Entwurf der EFRE-Verordnung (EFRE-VO-ENTWURF) ermöglicht es, mit der Förderung aus dem EFRE alle fünf politischen Ziele (PZ) zu unterstützen (vgl. Art. 2 EFRE-VO-ENTWURF). Die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, die ihnen zur Verfügung gestellten EFRE-Mittel entsprechend ihrer wirtschaftlichen Entwicklung , gezielt für bestimmte PZ einzusetzen. Die Anforderungen an die thematische Konzentration müssen auf nationaler Ebene erreicht werden. Deutschland wird voraussichtlich in die Gruppe 1, mit einem Bruttonationaleinkommen ≥ 100 % des EU-Durchschnitts eingeordnet. Daraus folgt, dass mindestens 85 % der EFRE-Mittel - ohne Berücksichtigung der Technischen Hilfe (TH) - zur Unterstützung der PZ 1 und PZ 2 sowie mindestens 60 % der EFRE-Mittel für das PZ 1 eingesetzt werden müssen (vgl. Art. 3 Abs. 3 und 4 EFRE-VO-ENTWURF). Darüber hinaus sind mindestens 6 % der EFRE-Mittel auf nationaler Ebene (ohne TH) für die nachhaltige Stadtentwicklung durch CLLD, ITI oder sonstige territoriale Instrumente im PZ 5 zu verwenden (vgl. Art. 9 Abs. 2 EFRE-VO-ENTWURF). Die Mittel aus dem neuen, erweiterten Europäischen Sozialfonds (ESF+) sollen in der nächsten Förderperiode auch zugunsten des politischen Ziels „Ein sozialeres Europa - Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte“ (PZ 4) verwendet werden. Gemäß Entwurf der ESF+-Verordnung (vgl. Art. 4 ESF+-Verordnungsentwurf ) können eine Reihe spezifischer Ziele unterstützt werden, die auch zu den anderen in Art. 4 der Dachverordnung genannten politischen Zielen beitragen . Der Entwurf der ESF+-Verordnung gibt vor, dass die Mitgliedsstaaten einen angemessenen Teil der ESF+-Mittel zur Umsetzung von länderspezifischen Emp- 14 fehlungen sowie im Europäischen Semester, soweit sie in den Anwendungsbereich des ESF+ fallen, einsetzen (vgl. Art. 7 Abs. 2 ESF+-Verordnungsentwurf). In jedem Mitgliedsstaat sind zudem mindestens 25 % der ESF+-Mittel für den Politikbereich „Soziale Inklusion“ gemäß Art. 4 Abs. 1 Nrn. vii bis xi ESF+- Verordnungsentwurf, einschließlich der Förderung der sozioökonomischen Integration von Drittstaatsangehörigen (vgl. Art. 7 Abs. 3 ESF+- Verordnungsentwurf) sowie mindestens 2 % für die Bekämpfung materieller Deprivation gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. xi (vgl. Art. 7 Abs. 4 ESF-VO-Entwurf) zu verwenden . Des Weiteren gilt für den ELER, dass mindestens 30 % der ELER-Mittel für Agrarumwelt - und Klimamaßnahmen und 5 % für die Gemeinschaftsinitiative LEADER einzusetzen sind. Weitere 4 % der ELER-Mittel entfallen auf die Technische Hilfe. Im ELER werden die Teilbereiche Direktzahlungen (1. Säule der GAP-EGFL), Ländlicher Raum (2. Säule der GAP-ELER) und Sektorprogramme (z. B. Wein, Obst und Gemüse, Hopfen) zu einem GAP-Strategieplan, der auf Ebene des Mitgliedstaats zu erstellen ist (vgl. Art. 93 VO GAP-SP), zusammengeführt. Für den ELER wird gegenwärtig für die neue Förderperiode ein Abschmelzen der Mittel beim EGFL um rd. 1,1 % und beim ELER um gut 15 % erwartet. In welcher Höhe nationale Kofinanzierung erforderlich sein wird, entscheidet sich erst mit der Finanzplanung der Maßnahmen, da sowohl die Quelle (1. oder 2. Säule), als auch der Einsatz der Mittel (produktiv oder nichtproduktiv, LEADER, Kommunen als Begünstigte) ausschlaggebend ist. Übertragungen von Mitteln zwischen der 1. und der 2. Säule der GAP sind maximal wie folgt möglich: 15 % von Direktzahlungen in die 2. Säule, 15 % von Mitteln der 2. Säule in die 1. Säule, weitere 15 % von der 1. Säule in die 2. Säule für Umwelt-/Klimaziele, 2 % der Direktzahlungen zugunsten des ELER für die Niederlassung von Junglandwirten. Ob Umschichtungsmöglichkeiten und auch in welcher Höhe in Anspruch genommen werden, muss letztlich auf Ebene des Mitgliedstaats geklärt werden. Die jeweiligen Budgets für ELER, EFRE und ESF+, die auf Sachsen-Anhalt entfallen , stehen noch nicht fest, wenngleich absehbar ist, dass die zur Verfügung stehenden Mittel merklich geringer als in der bisherigen Förderperiode ausfallen werden. Der noch zu erarbeitende Vorschlag des MF zur Schwerpunktsetzung, dem die Ergebnisse der Diskussion in der IMAG „Programmierung“ zugrunde liegen werden , wird die o. g. Anforderungen berücksichtigen. Eine Konkretisierung der Vorschläge , insbesondere auch zur finanziellen Untersetzung, ist auf Grundlage des bisherigen Verhandlungsstandes noch nicht möglich. 15 Bei der Ausarbeitung der Programme wird das MF auch die zuständigen regionalen und lokalen Partner, einschließlich Landtag und relevante Wirtschafts- und Sozialpartner, in geeigneter Form einbeziehen. 9. In Frage 13 wird darauf verwiesen, dass die Mittel wieder für den „gleichen Zweck“ verwendet werden müssen. Was bedeutet dies? Ist damit gemeint, dass die Mittel in den jeweiligen Finanzierungsinstrumenten verbleiben müssen? Gemäß Art. 78 Abs. 7 Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 mussten für Finanzinstrumente , die in der Förderperiode 2007 - 2013 aufgelegt wurden, verbleibende Mittel (z. B. Zinserträge, Rückflüsse) für kleine und mittlere Unternehmen verwendet werden. Der Leitfaden der Europäischen Kommission für die „Finanzierungsinstrumente gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates“ vom 08.02.2012 (überarbeitete Fassung) konkretisiert diese Regelung unter Nr. 9.2.3 folgendermaßen: „Unter diesen Bedingungen sind auf die Strukturfonds zurückzuführende zurückfließende Mittel unter der Aufsicht der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften in den Unterlagen wiederzuverwenden, in denen die Investitionsstrategie, die Ausstiegspolitik und die Liquidationsvorschriften für die Finanzierungsinstrumente beschrieben werden.“ Aus diesem Grund sind die Mittel aus den Risikokapitalfonds I und II in den jeweiligen Finanzinstrumenten verblieben und werden von dort aus gemäß den Vorgaben der Europäischen Kommission weiterhin insbesondere Existenzgründerinnen und -gründern sowie innovativen Unternehmen für Gründungs- und Wachstumsfinanzierung zur Verfügung gestellt. Für Finanzinstrumente der Förderperiode 2014 - 2020 sind die entsprechenden Regelungen in den Art. 43 bis 45 VO (EU) Nr. 1303/2013 zu finden. 10. Laut Antwort zu Frage 14 entscheiden die Fachressorts in Abstimmung mit der jeweiligen Fondsverwaltung über die Weiterverwendung. Die genaue Rechtsgrundlage, auf die sich dieses Verwaltungshandeln stützt, wird erbeten . Wie in der Antwort zu Frage 9 bereits erläutert, ist der Verwendungszweck auch für den Einsatz der verbleibenden Mittel maßgeblich. Das fachlich zuständige Ressort stimmt sich mit der jeweiligen Fondsverwaltung bezüglich der konkreten Umsetzung ab. 16 11. Laut Antwort zu Frage 15 ist die „Gestaltungsfreiheit des Haushaltsgesetzgebers … freilich durch vorgelagerte Festlegungen des allgemeinen Gesetzgebers , aber auch durch Bundesgesetze und EU-Verordnungen eingeschränkt …“. Welcher Gesetzgeber legt welche Rechtsnormen (bitte konkret benennen) fest, die den Haushaltsgesetzgeber durch vorgelagerte Entscheidungen einschränken? Zunächst einmal ist hervorzuheben, dass mit dem Haushaltsgesetzgeber und dem in der früheren Antwort genannten allgemeinen Gesetzgeber jeweils der Landtag des Landes Sachsen-Anhalt als Legislative gemeint ist. Verabschiedet der Landtag ein Gesetz, das beispielsweise einen Rechtsanspruch auf staatliche Leistungen begründet, so müssen die sich aus diesem Gesetz ergebenden Ausgabeverpflichtungen bei Aufstellung des Landeshaushaltes eingeplant werden. Im Rahmen der Erarbeitung des Regierungsentwurfes für den Haushalt muss die Landesregierung die einschlägigen Ausgabeansätze hinreichend dotieren. Der Landtag wiederum kann diese Ansätze im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zum Haushalt nicht einfach zur Disposition stellen. Er muss sicherstellen, dass der Haushalt die Ausfinanzierung der Rechtsverpflichtungen ermöglicht - oder alternativ das dem Ansatz zugrunde liegende Landesleistungsgesetz ändern. Genau darauf zielte die in der früheren Antwort erwähnte Einschränkung der Gestaltungsfreiheit ab. Eine derartige Wirkung haben aber nicht nur Landesleistungsgesetze (Beispiel: Landesblindengeld, KiFöG), sondern auch Bundesleistungsgesetzgesetze (Beispiel : BAFöG, Wohngeldgesetz). Nicht zuletzt ist zu berücksichtigen, dass Gesetze auch mittelbare Auswirkungen auf den Landeshaushalt haben können. Formuliert beispielsweise das Bundesimmissionsschutzgesetz Genehmigungsvorbehalte und Kontrollpflichten für technische Anlagen, so muss der Landeshaushaltsgesetzgeber die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ressourcen (vorrangig Stellen und Sachmittel) bereitstellen. Gleiches gilt für das Gerichtsverfassungsgesetz , aus dem sich die von den Ländern vorzuhaltende Gerichtsstruktur ergibt. Auch insofern ist der Haushaltsgesetzgeber in seiner Gestaltungsbefugnis beschränkt. Diese Beispiele zeigen, dass nicht nur explizit gesetzlich geregelte Ansprüche, sondern letztlich die gesamte gesetzlich geregelte Staats- und Verwaltungsstruktur Einfluss auf die Gestaltung eines Landeshaushaltes hat. Eine abschließende Aufzählung der fraglichen Gesetze ist vor dem Hintergrund dieser globalen Wirkungsweise der gesetzlichen Ordnung nicht leistbar. 17 12. Laut Antwort zu Frage 15 ist im Nachgang zu den vorgelagerten Festlegungen die Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers, Haushaltsansätze im Landeshaushalt zur Verfügung zu stellen, konstitutiv für die Umsetzung der EU-Programme. Warum wird der Haushaltsgesetzgeber als „Stakeholder“ wie die Wirtschafts- und Sozialpartner lediglich informiert und angehört laut Fragen 7 und 8, ohne ihm die Möglichkeit einzuräumen, konstitutiv bereits über die vorgelagerte Festlegung zu entscheiden, welchen Programmentwurf das Land der EU-Kommission vorschlägt und über welchen es sich mit dieser einigt? Zu den umfangreichen Informations- und Anhörungsmöglichkeiten, die dem Landtag zur Vorbereitung der Förderperiode 2014 - 2020 angeboten wurden, gehörten auch die Berichterstattung sowie Diskussionen in diversen Fachausschüssen , Fraktionen und Arbeitskreisen zur Sozioökonomischen Analyse sowie zu den Plänen für die Programmentwürfe. Zudem wurden alle Landtagsabgeordneten, Partner und Ministeriumsvertreter am 17.02.2014 zu einer Dialogveranstaltung der Verwaltungsbehörden eingeladen, um die damals vorliegenden Programmentwürfe zu diskutieren. Im Vorfeld wurden die Programmentwürfe dem Adressatenkreis zur Verfügung gestellt. Die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme dazu wurde gegeben. Somit konnten auch Landtagsabgeordnete sich in die Erstellung der Entwürfe einbringen, die schließlich der Europäischen Kommission vorgelegt wurden. An den beschriebenen mehrkanaligen Dialogformaten gedenkt die Landesregierung festzuhalten. Nur so kann es gelingen, adressatengerecht die spezifischen Programmierungsthemen aufzubereiten. Anlagen zu Frage 6 Ausgaben für institutionelle Förderung absolut in Mio. € und relativ in v. H. Ausgaben für institutionelle Förderung nach Einzelplänen und Einrichtungen Anlage 1 weber Schreibmaschinentext Anlage 1 weber Schreibmaschinentext weber Schreibmaschinentext weber Schreibmaschinentext Ausgaben für institutionelle Förderung 2011 bis 2019 insgesamt (Basis: Haushaltspläne) 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 Bereinigte Gesamtausgaben 9.981,9 9.909,5 9.893,9 10.608,6 10.774,1 10.808,3 11.114,6 11.188,7 11.346, 1 Ausgaben inst. Förderung 161,9 154,2 163,8 172, 1 173,4 187,6 195, 1 195,8 196,6 Anteil in V. H. 1,6 1,6 1,7 1,6 1,6 1,7 1,8 1,7 1,7 Einzelplan 03 Institutionell geförderter Ausgabeansätze für institutionelle Förderung im Haushaltsplan Zuwendungsempfänger 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 Bürgerkomitee Sachsen-Anhalt 159.000 159.000 159.000 159.000 159.000 159.000 159.000 159.000 159.000 Verein "Zeitgeschichte(n) e. V." 57.000 57.000 57.000 57.000 57.000 57.000 57.000 57.000 57.000 Historische Kommission für - 0 0 0 75.000 75.000 75.000 75.000 75.000 Sachsen-Anhalte. V. Trägerverein Olympiastützpunkt 520.300 526.300 532.300 532.300 532.300 532.300 532.300 532.300 549.100 Sachsen-Anhalt LandesSportBund Sachsen-Anhalt 4.600.200 5.639.800 5.605.800 5.905.800 6.144.300 6.190.800 6.221.300 6.435.400 6.869.400 e. V. incl. Trainerpool und LandesSportSchule Osterburg Friedrich-Ludwig-Jahn-Museum, 30.000 30.000 30.000 30.000 30.000 52.000 52.000 58.000 Frevburq (Unstrut) Gesamt 5.336.500 6.412.100 6.384.100 6.684.100 6.997.600 7.044.100 7.096.600 7.310.700 7.767.500 Für den Landesverband des Bundes der Vertriebenen war in den Haushaltsjahren 2017 und 2018 eine institutionelle Förderung in Höhe von 6.100 Euro bzw. in Höhe von 3. 700 Euro vorgesehen. Diese Mittel sind nicht verausgabt worden, da der Landesverband keine entsprechenden Anträge gestellt hat. Einzelplan 05 Institutionell geförderter Ausgabeansätze für institutionelle Förderung im Haushaltsplan Zuwendungsempfänger 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 Verbraucherzentrale 1.100.000 1.100.000 1.100.000 1.100.000 1.117.800 1.135.800 1.460.100 1.478.300 1.797.900 Verein Miteinander e.V. 150.000 150.000 150.000 178.300 180.900 183.500 199.600 203.000 208.900 Auslandsqesellschaft e.V. 384.700 384.700 384.700 425.800 437.100 445.500 502.200 509.000 550.000 AIDS-Hilfevereine 188.400 188.400 188.400 188.400 241.100 293.900 298.300 302.800 330.900 Landesvereinigung für Gesundheit e.V. 322.100 322.100 322.100 324.400 329.000 333.600 338.600 343.700 351.200 Landesstelle für Suchtfragen 92.500 92.500 92.500 92.500 93.800 95.100 100.400 101.500 190.000 Familienverbände 315.000 315.000 315.000 270.000 228.200 231.400 234.200 237.100 268.200 Christlicher Verband Junger Menschen - Familienarbeit Mitteldeutschland e.V. (CVJM FAM) 45.000 45.000 45.000 45.000 45.640 46.280 46.840 47.420 53.640 Deutscher Familienverband S.-A. e.V. (DFV) 45.000 45.000 45.000 45.000 45.640 46.280 46.840 47.420 53.640 Evangelische Aktionsgemeinschaft für Familienfragen S.-A. e.V. (EAF) 45.000 45.000 45.000 45.000 45.640 46.280 46.840 47.420 53.640 Deutscher Kinderschutzbund Landesverband S.-A. e.V. (DKSB) 45.000 45.000 45.000 45.000 45.640 46.280 46.840 47.420 53.640 Familienbund im Bistum Magdeburg und im Land S.-A. e.V. 45.000 45.000 45.000 45.000 45.640 46.280 46.840 47.420 53.640 Verband alleinerziehender Mütter und Väter 45.000 45.000 45.000 0 0 0 0 0 0 Pro-Familia Landesverband 45.000 45.000 45.000 45.000 0 0 0 0 0 Kinder- und Jugendring 179.400 179.400 179.400 188.200 190.200 192.400 255.700 268.400 317.000 Servicestelle für Kinder- und Jugendschutz 110.700 110.700 110.700 110.700 111.600 112.600 124.900 126.500 130.000 Kompetenzzentrum geschlechtergerechte Kinder- und Jugendhilfe S.-A. e.V. 159.000 159.000 159.000 168.700 171.700 181.500 189.600 192.900 259.200 Stiftung Familie in Not S.-A. 289.600 289.600 289.600 304.200 313.300 317.300 316.200 319.900 352.800 gesamt: 3.606.400 3.606.400 3.606.400 3.621.200 3.642.900 3.754.000 4.254.000 4.320.200 5.024.300 Einzelpläne 06/08 Institutionell geförderter Ausgabeansätze für institutionelle Förderung im Haushaltsplan Zuwendungsempfänger 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 Evangelische Hochschule für Kirchenmusik Halle/Saale (EHK) 465.900 465.900 465.900 465.900 465.900 465.900 465.900 465.900 465.900 Geschäftsstelle des Wissenschaftsrates (WR) 74.100 86.000 86.000 81.700 80.000 80.000 83.300 83.300 99.100 Stiftung der Hochschulrektoren-konferenz (HRK) 56.000 56.500 56.000 56.600 58.800 58.800 61.000 61.000 66.800 Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister (KMK) 643.000 627.800 654.800 748.800 709.900 712.400 666.000 669.200 693.900 Deutsches Zentrum für Hochschul- und Wissenschafts-forschung GmbH (DZHW)* 183.400 10.000 27.300 52.800 53.900 56.600 HIS-Institut für Hochschulentwicklung e. V.* 50.400 50.400 44.200 44.200 43.200 Institut für Hochschulforschung (HoF)** 395.100 Nietzsche-Dokumentationszentrum (NDZ)*** 142.100 Stiftung LEUCOREA 524.600 524.600 524.600 524.600 524.600 524.600 524.600 524.600 542.400 Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V (MPG) 19.908.500 19.417.000 20.451.600 21.370.000 22.087.700 22.627.700 22.744.400 21.969.500 21.474.300 Deutsche Forschungsgemeinschaft e.V. (DFG) 20.375.200 20.968.000 22.467.000 22.642.000 23.635.800 23.756.700 23.512.000 23.832.000 23.710.000 acatech- Deutsche Akademie der Technikwissenschaften e.V 40.600 37.000 37.000 37.000 36.000 36.000 35.000 35.000 34.400 Leibniz-Instituts für Neurobiologie (UN) 19.861.000 13.208.000 13.542.000 13.575.000 13.946.000 14.267.000 14.992.000 14.481.000 14.663.000 Leibniz-Instituts für Pflanzenbiochemie (IPB) 12.722.000 12.694.000 13.470.000 14.047.000 14.166.000 16.293.000 16.537.000 14.710.000 14.894.000 Leibniz-Instituts für Pflanzen-genetik und Kulturpflanzen-forschung (IPK) 25.705.000 26.676.000 30.492.000 32.112.000 29.253.000 31.013.000 31.519.000 32.376.000 30.756.000 Leibniz-Instituts für Agrarent-wicklung in Transformationsöko-nomien (IAMO) 4.421.000 4.332.000 4.598.000 4.812.000 4.942.000 4.986.000 5.072.000 5.124.000 5.424.000 Heimholz-Zentrum für Umwelt-forschung Halle- Leipzig (UFZ) 2.883.800 3.138.000 3.300.000 3.433.000 3.557.200 3.653.300 3.767.000 3.791.000 3.459.500 Deutsches Zentrum für neurodegenerative Erkrankungen e.V. (DZNE) 500.100 731.200 1.226.500 668.200 680.000 743.200 470.300 475.400 447.000 Deutsche Akademie der Natur-forscher Leopoldina e.V. 1.485.600 1.785.100 1.872.000 1.877.000 1.918.000 1.973.000 2.209.000 2.352.000 2.432.900 Investitions- und Marketinggesellschaft Sachsen- Anhalt mbH (IMG) - - - - - 5.260.000 6.000.000 5.700.000 6.200.000 Enterprise Europe Network Sachsen-Anhalt (EEN) 106.000 106.000 106.000 106.000 - - - - - Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung Halle (IWH) **** 2.621.000 5.476.000 5.752.000 6.213.000 6.323.000 6.526.000 6.196.000 6.268.000 6.347.000 Deutsches Handwerksinstitut e. V. (DHI) 35.000 35.000 35.000 38.000 36.000 36.000 36.500 37.500 38.100 Tourismusverband Sachsen-Anhalte. V. (L TV) 180.000 180.000 180.000 180.000 200.000 200.000 220.000 220.000 820.000 Deutsche Zentrale für Tourismus 54.000 - - - - - - - - Regionale Tourismusverbände - - - - - - - - 300.000 Fraunhofer-Gesellschaft e. V. (FhG) 2.955.000 3.630.000 7.800.000 5.460.000 4.734.100 4.558.000 4.816.800 3.816.800 1.922.400 Gesamt: 115.617.400 114.17 4.100 127.116.400 128.631.200 127.414.400 137.848.300 140.024.800 137.090.300 134.890.500 * Mit Beschluss der GWK vom 28.06.2013 wurden die Abteilungen Hochschulforschung und Hochschulentwicklung aus der bestehenden HIS GmbH abgespalten und in das neu gegründete DZHW als gemeinnützige GmbH überführt. Die Abteilung Hochschulentwicklung des DZHW wurde zum 01.01.2015 auf den von den Ländern am 21.11.2014 gegründeten Verein "HIS-Institut für Hochschulentwicklung e.V." (HIS-HE) ausgegliedert und ab diesem Zeitpunkt als eigenständige Einrichtung der Länder fortgeführt. ** Das HoF wird erst ab 2019 im Wege einer institutionellen Förderung durch das Land gefördert, bis 2018 erhielt die Einrichtung eine Zuwendung durch das Land im Wege von einer Projektförderung. *** Das NDZ wird erst ab 2019 im Wege einer institutionellen Förderung durch das Land gefördert, bis 2018 erhielt die Einrichtung eine Zuwendung durch das Land im Wege von einer Projektförderung. **** 2008 bis 2011 nur Landesanteil netto veranschlagt. Einzelplan 07 Einzelplan 07 Epl. Institutionell geförderter Ausgabeansätze für institutionelle Förderung im Haushaltsplan Zuwendungsempfänger 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 07 Zuschüsse zur Förderung des 65.300 65.300 65.300 70.300 65.300 65.300 Vereins der Freunde und Förderer des Museums Synagoge Gröbzig e.V. 07 Zuschüsse für politische 235.000 235.000 235.000 235.000 235.000 235.000 235.000 235.000 Bildungsarbeit der den Parteien nahestehenden Stiftungen und Bild u nqswerke 07 Zuschüsse an kommunalpolitische 145.000 145.000 145.000 145.000 145.000 145.000 145.000 145.000 Organisationen 07 Stiftung Gedenkstätten Sachsen- 2.139.500 2.183.400 2.267.000 2.417.000 2.478.000 Anhalt 07 Zuschüsse zur Förderung der 224.800 224.800 224.800 224.800 228.800 228.880 Werkleitz Gesellschaft e.V. 07 Zuschüsse zur Förderung der 79.200 79.200 79.200 114.200 115.900 115.900 Landesvereinigung kulturelle Kinder- und Juqendbildunq 07 Zuschüsse zur Förderung des 146.100 146.100 146.100 146.100 149.200 149.200 Friedrich-Bödecker-Kreises Sachsen- Anhalt e.V. Zuschüsse zur Förderung des Museumsverbandes Sachse- 07 Anhalte.V. 141.500 141.500 141.500 141.500 144.400 144.400 Zuschüsse zur Förderung des Landesmusikrates Sachsen- 07 Anhalte.V. 298.900 298.900 298.900 298.900 305.500 305.500 Zuschüsse zur Förderung des Landeszentrums "Spiel und 07 Theater" Sachsen-Anhalte.V. 144.900 144.900 144.900 144.900 148.400 148.400 Zuschüsse zur Förderung des Landesheimatbundes Sachse- 07 Anhalte.V. 420.900 420.900 420.900 420.900 430.600 430.600 Zuschüsse zur Förderung des Landesverbandes der Musikschulen Sachsen- Anhalt 07 e.V. 126.800 126.800 126.800 126.800 129.700 129.700 Zuschüsse zur Förderung des 07 Förderkreises Gleimhaus e.V. 255.900 255.900 255.900 255.900 268.100 268.100 Zuschüsse zur Förderung des Zentrums für 07 Mittelalterausstellungen 149.000 149.000 149.000 149.000 149.000 149.000 Historische Kuranlagen und 07 Goethe- Theater Bad Lauchstädt 1.406.700 1.406.700 820.000 410.000 410.000 410.000 07 Stiftung Bauhaus Dessau 2.660.500 2.646.000 2.796.000 4.491.400 5.058.000 7.125.900 Stiftung Kloster Michaelstein - Musikakademie Sachsen- Anhalt 07 für Bildung und Aufführungspraxis 3.855.700 2.255.700 2.055.700 07 Franckesche Stiftungen 3.302.300 932.300 932.300 988.100 1.213.800 1.366.800 Stiftung Moritzburg- Kunstmuseum des Landes 07 Sachsen- Anhalt 4.800.700 3.500.700 3.500.700 07 Kulturstiftung Dessau- Wörlitz 7.738.500 5.392.900 5.392.900 5.551.300 5.661.900 5.774.700 Stiftung Dome und Schlösser in 07 Sachsen- Anhalt 7.676.000 8.065.800 5.367.600 11.722.400 12.480.900 13.572.000 Stiftung Luthergedenkstätten in 07 Sachsen- Anhalt 1.334.900 1.006.700 1.006.700 2.495.600 3.115.200 3.178.500 Stiftungsstrukturreform zugunsten ausgewiesener Stiftungen im, 07 Kulturbereich 1.300.000 1.100.000 1.100.000 02 Zuschüsse für politische 220.000 Bildungsarbeit der den Parteien nahestehenden Stiftungen und Bildunqswerke 02 Zuschüsse an kommunalpolitische 130.000 Organisationen 03 Stiftung Gedenkstätten Sachsen- 2.032.000 Hinweis: Aufgrund des Neuzuschnitts der Geschäftsbereiche erfolgte im HJ 2011 eine Anhalt Fremdmittelbewirtschaftung im EPL 02 und im EPL 03 durch das MK. gesamt: 37.210.600 29.779.600 26.488.600 31.699.100 33.971.700 37.520.880 380.000 380.000 380.000 Einzelpläne 09/15 Institutionell geförderter Ausgabeansätze für institutionelle Förderung im Haushaltsplan Zuwendungsempfänger 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 Landfrauenverband Sachsen- 41.000 60.000 60.000 60.000 60.000 60.000 60.000 60.000 60.000 Anhalte.V. Landjugendverband Sachsen- 36.900 36.900 36.900 36.900 36.900 36.900 42.900 42.900 42.900 Anhalte.V. Landsenioren - - - - - - - - 8.000 Aqrarmarketinaaesellschaft - - - - - - 90.000 90.000 190.000 Lena* - - - 1.233.900 1.200.000 1.200.000 1.200.000 1.200.000 1.415.000 Sunk - - - - - - 500.000 500.000 900.000 gesamt: 77.900 96.900 96.900 1.330.800 1.296.900 1.296.900 1.892.900 1.892.900 2.615.900 * bis 2016 Veranschlagung der institutionellen Förderung der LENA in Einzelplan 08 Einzelplan 11 Institutionell geförderter Ausgabeansätze für institutionelle Förderung im Haushaltsplan Zuwendungsempfänger 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 Landesfrauenrat Sachsen-Anhalt 96.500 96.500 96.500 96.500 106.500 111.500 116.900 121.400 128.200 eV Einzelplan 14 Institutionell geförderter Ausgabeansätze für institutionelle Förderung im Haushaltsplan Zuwendungsempfänger 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 Arbeitsgemeinschaft 150.000 fahrradfreundlicher Kommunen Einzelplan 17 Institutionell geförderter Ausgabeansätze für institutionelle Förderung im Haushaltsplan Zuwendungsempfänger 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 Verein der Freunde und Förderer des Museums Synagoge Gröbzig 79.300 e.V. Museumsverein Gröbziger 79.300 80.900 Synagoge e.V. Stiftunq Gedenkstätten ST 2.751.000 3.312.000 3.667.400 Werkleitzqesellschaft e.V. 233.000 245.700 343.700 Landesvereinigung kulturelle Kinder- und Jugendbildung 118.100 119.600 119.600 Sachsen-Anhalte.V. Friedrich-Bödecker-Kreis Sachsen 216.900 220.000 249.100 Anhalte.V. Museumsverband Sachsen-Anhalt 154.300 157.200 234.100 e.V. Landesmusikrat Sachsen-Anhalt 351.000 358.700 455.300 e.V. Landeszentrum "Spiel und 181.200 185.200 247.900 Theater" Sachsen-Anhalt e.V. Landesheimatbund Sachsen- 501.000 511.000 525.700 Anhalte. V. Landesverband der Musikschulen 161.800 224.200 295.600 Sachsen-Anhalt e. V. Förderkreis Gleimhaus e.V. 293.600 350.300 434.400 Zentrum für 149.000 149.000 149.000 Mittelalterausstellunqen Stiftunq Bauhaus Dessau 8.195.200 8.665.900 4.538.000 Frankesche Stiftungen 2.007.400 3.398.800 3.995.000 Kulturstiftung Dessau-Wörlitz 5.913.800 6.031.200 8.416.000 Kulturstiftunq Sachsen-Anhalt 16.771.400 17.218.200 18.367.900 Stiftung Luthergedenkstätten in 2.843.100 2.909.000 2.976.200 Sachsen-Anhalt Historische Kuranlagen und Goethe-Theater Bad Lauchstädt 418.300 546.800 548.200 GmbH gesamt: 41.339.400 44.682.100 45.644.000