Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3935 13.02.2019 (Ausgegeben am 13.02.2019) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Olaf Meister (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Geotope in Sachsen-Anhalt (II) Kleine Anfrage - KA 7/2236 Vorbemerkung des Fragestellenden: Auf die Kleine Anfrage (Drs. 7/3521) des Unterzeichners zur Entfernung von Findlingen im Zuge von Baumaßnahmen führte die Landesregierung letztlich aus, dass es keine Richtlinie gibt, ab wann ein Findling Geotop ist, dass es keine Informationspflichten gibt und eine Einbeziehung des zuständigen Landesamtes nicht erfolgt. Vor dem Hintergrund der Fragestellung nach dem Verschwinden solcher Steine (was die Zerstörung letztlich einbezieht) ist die Beantwortung der Kleinen Anfrage beunruhigend . Danach gibt es in Sachsen-Anhalt letztlich keinen Geotopschutz und auch kein wirksames Verfahren, dass der Erkennung neu aufgefundener Geotope dienen würde . Dies scheint jedoch im Widerspruch zu den bekannten, nicht unerheblichen Anstrengungen des Landes z. B. im Rahmen des Geotopkatasters zu stehen. Tatsächlich fehlt aber im Landesrecht wohl eine dem § 20 II NatSchG M-V vergleichbare Schutzvorschrift. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung Frage 1: Wie ist der Geotopschutz in Sachsen-Anhalt rechtlich verankert? Antwort zu Frage 1: Die Kategorie „Geotope“ ist in Sachsen-Anhalt gesetzlich nicht verankert. Zahlreiche Geotope sind als Naturdenkmal, Kulturdenkmal oder Flächennaturdenkmal geschützt oder liegen in Gebieten mit Schutzstatus, z. B. in Naturschutzgebieten. Der Vollzug für die Objekte liegt bei den Unteren Naturschutzbehörden (UNB). 2 Frage 2: Wie wird derzeit Sorge getragen, dass neu aufgefundene Geotope registriert werden? Welche Folgen hat die Registrierung? Antwort zu Frage 2: Neuzugänge von Geotopen sind selten und betreffen vor allem zwei Kategorien: Neuaufschlüsse von geologischen Profilen: Sie entstehen in erster Linie im Zuge des Steine- und-Erden-Bergbaus. Sollten im Laufe der Abbautätigkeit geotopwürdige Bereiche zu Tage treten, wird geprüft, inwieweit hier eine dauerhafte Erhaltung und Zugänglichkeit gewährleistet werden kann. Hierzu ist eine Mitwirkung der Abteilung Bergbau des Landesamtes für Geologie und Bergwesen (LAGB) sowie der Unternehmen erforderlich. Findlingsfunde: Diese gibt es vor allem im Zuge von Tiefbaumaßnahmen. Das LAGB ist personell nur in der Lage, Großprojekte zu begleiten, wie z. B. den Aufschluss von Leitungsgräben für Produktenpipelines oder die Entstehung von Geländeeinschnitten im Zuge des Straßen- und Autobahnbaus. Die Sicherstellung und Begutachtung von Findlingen erfolgt dort in Absprache mit den Auftraggebern und den Baufirmen. Einzelne Findlinge können als Geotop registriert werden, wenn sie Besonderheiten aufweisen (Größe, Petrographie, Gletscherschliffe usw.). Die Registrierung wird den Eigentümern der Flächen mitgeteilt, bleibt aber, wegen der fehlenden Gesetzesgrundlage, ohne rechtliche Folgen. Frage 3: Welche Handlungsmöglichkeiten bestehen, soweit Eigentümer oder Dritte die Beseitigung von Geotopen beabsichtigen? Antwort zu Frage 3: Die Beseitigung von Geotopen mit naturschutzrechtlichem Schutz ist nur auf dem Rechtsweg in Abstimmung mit den UNB möglich. Es ist davon auszugehen, dass die UNB dabei das LAGB um fachliche Stellungnahme ersuchen. Eine Aufhebung des naturschutzrechtlichen Schutzes für Geotope ist jedoch in den vergangenen Jahrzehnten nicht vorgekommen. Bei nicht geschützten Geotopen kommt es auf den guten Willen der Eigentümer an. Frage 4: Sieht die Landesregierung Bedarf zu einer verbesserten, ggf. gesetzlichen Verankerung des Geotopschutzes? Wenn nein, wieso nicht? Angesichts der Antwort auf die o. g. Kleine Anfrage bestehen derzeit keinerlei Handlungsmöglichkeiten . Antwort zu Frage 4: Eine Novellierung des Landesnaturschutzgesetzes Sachsen-Anhalt würde eine Handlungsmöglichkeit zur Verankerung des Geotopschutzes bieten. Orientierung könnte das Landesnaturschutzgesetz von Mecklenburg-Vorpommern sein.