Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3943 14.02.2019 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Lydia Funke (AfD) Vielfältige Unterstützungsmöglichkeiten für den Umbau von Kleingärten Kleine Anfrage - KA 7/2243 Vorbemerkung des Fragestellenden: Aus dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Energie (MULE) heißt es, dass die Landesregierung „(…) den Umbau von Kleingartenanlagen bzw. zusammenhängenden Teilanlagen (…), wo es denn passt, im Förderzeitraum 2014 bis 2020 im Rahmen nachfolgender Förderprogramme unterstützen könne: aus dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Energie des Landes Sachsen-Anhalt mit den Richtlinien zur Entwicklung des ländlichen Raums sowie der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zum Bodenschutz; aus dem Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr des Landes SachsenAnhalt mit den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der städtebaulichen Erneuerung in Sachsen-Anhalt. Wenn eine ökologische Umgestaltung einer Kleingartenanlage oder eines Teiles davon mit Vorhaben für Artenschutz und Artenmanagement sowie Förderung des Umweltbewusstseins in Verbindung steht, können zudem die Richtlinien zur Förderung von Naturschutz- und Landschaftspflegeprojekten (Naturschutz-Richtlinien) zum Einsatz kommen. Die Höhe der Förderung soll mindestens 5.000 bis 750.000 Euro betragen. Je nach Vorhaben können 80 bis 100 Prozent der förderfähigen Summe gefördert werden. Darüber hinaus soll die „Stiftung Umwelt, Natur- und Klimaschutz des Landes Sachsen-Anhalt“ Zuwendungen gewähren. Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 18.02.2019) 2 Eine weitere Möglichkeit Kleingartenvereine beim Umbau von Anlagen zu unterstützen, bietet die Projektförderung durch LOTTO Sachsen-Anhalt. LOTTO fördert neben sozialen und kulturellen Projekten auch Vorhaben des Umweltschutzes. Die finanzielle Unterstützung kann bis zu 75.000 Euro betragen. Der Anteil der Eigenmittel/Eigenleistungen des Antragstellers soll hier in der Regel mindestens 15 Prozent der Gesamtkosten betragen.“ Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie Vorbemerkung: Das durch Frau Prof. Dr. Dalbert, Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft und Energie, im Landtag Sachsen-Anhalt am 20. Juni 2018 angekündigte Gespräch am Runden Tisch zum Thema „Umbau von Kleingartenanlagen in Sachsen-Anhalt“ fand am 20. September 2018 im MULE statt. Im Rahmen dieses Gespräches wurden durch das MULE und das MLV in Kurzvorträgen Fördermöglichkeiten, die beim Umbau von Kleingartenanlagen genutzt werden können, vorgestellt und Fragen erörtert. Drei wesentliche Ergebnisse dieses Gesprächs am Runden Tisch wurden erzielt. 1.) Die Kreisverbände der Gartenfreunde werden als Multiplikatoren für die Kleingartensparten über die spezialisiert einsetzbaren Förderinstrumente in einer Informationsveranstaltung informiert. Diese erfolgt nunmehr am 8. Februar 2019 im Saal des Landesbetriebes für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft in Magdeburg. Derzeitig liegen ca. 90 verbindliche Anmeldungen vor, darunter auch Mitglieder des Landtages. 2.) Die Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau wird in Fachfragen und mit Weiterbildungen für den Verband der Gartenfreunde zur Verfügung stehen. Am 30. März 2019 findet am Zentrum für Gartenbau und Technik, Quedlinburg/Ditfurt für Fachberater eine Veranstaltung mit dem Schwerpunkt Obstgehölze statt. 3.) Das MULE wird auch weiterhin zum Thema Umbau von Kleingartenanlegen mit dem Verband der Gartenfreunde Sachsen-Anhalt e. V. im Gespräch bleiben und die Entwicklung begleiten. Für das Haushaltsjahr 2019 wurden 50.000 € Projektmittel zu je 25.000 für Gemeinden sowie Kleingartenvereine und deren Verband eingeplant. Für die Haushaltsjahre 2020/21 wurden in Summe 350.000 € für den Umbau von Kleingartenanlagen als VE eingebracht. Derzeit befindet sich die Landesregierung in der Klärung der Modalitäten zur Verwendung der Haushaltsmittel. Fragen zu den einzelnen Fördermöglichkeiten, die beim Umbau von Kleingartenanlagen genutzt werden können, werden insbesondere in der o. g. Informations- 3 veranstaltung am 8. Februar 2019 durch die einzelnen Referentinnen und Referenten gezielt beantwortet. Viele Einzelfragen werden jedoch nur im Rahmen des jeweiligen konkreten Antragsverfahrens durch die zuständige Bewilligungsbehörde anhand der jeweiligen Richtlinie entschieden werden können und entziehen sich der abstrakten Beantwortung. 1. Sind die Projekte jeweils auf Gartenanlagen/-sparten bezogen und betreffen damit ausschließlich leerstehende Kleingärten? Mit dem Ziel der Gestaltung und Entwicklung ländlich geprägter Orte zur Verbesserung der Lebensverhältnisse der ländlichen Bevölkerung kann nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der regionalen ländlichen Entwicklung des Landes Sachsen-Anhalt in der EU-Förderperiode 2014-2020 (RELE 2014-2020) vom 1.11.2017 (MBl. LSA 2018 S. 86), Teil D Dorferneuerung und -entwicklung einschließlich touristischer Infrastruktur im Innenbereich der Abriss von Bausubstanz und die Entsiegelung brach gefallener Flächen gefördert werden. Im Interesse einer Nachnutzung der Kleingartenfläche sollte es sich mindestens um eine zusammenhängende Teilfläche einer Kleingartenanlage handeln. Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zum Bodenschutz fördert Vorhaben zum Flächenrecycling mit dem Ziel der Wiederherstellung der natürlichen Bodenfunktionen oder der Wiederherstellung der Nutzungsfähigkeit der Flächen. Ein ausschließlicher Bezug der Richtlinie Bodenschutz zum Umbau von Gartenanlagen/-sparten bzw. leerstehender Kleingärten existiert nicht. Die Richtlinien zur Förderung von Naturschutz- und Landschaftspflegeprojekten (Naturschutz-Richtlinien - NatSchRL) beziehen sich nicht explizit auf Gartenanlagen und enthalten kein generelles Abrissgebot für Gartenlauben. 1.1. Inwiefern müssen die Kleingartenvereine ihre Satzungen anpassen, um entsprechende Fördergelder zu beantragen bzw. „förderwürdig“, im Sinne der Zielsetzungen der Förderung zu sein? In Sachsen-Anhalt bestehen Kleingartenvereine, die im Landesverband der Gartenfreunde Sachsen-Anhalt e. V. organisiert sind als auch Vereine, welche nicht dem Landesverband angeschlossen sind. Somit gibt es auch dementsprechend eine sehr große Zahl verschiedener Satzungen. Dem MULE liegen keine Informationen zum Inhalt der einzelnen Satzungen vor. Der Leitfaden für den Vorstand des Landesverbandes der Gartenfreunde e. V. führt zur Inanspruchnahme von Fördermitteln nicht näher aus. 1.2. Wenn ja, werde dann die auf den geförderten Parzellen stehende Gartenlaube oder andere bauliche Einrichtungen (z. B. Geräteschuppen, Unterstände u. a.) entfernt und eine ökologische Parzelle - also nur die Fläche - im jeweiligen Garteneingang der Kleingartensparte „eingestreut“? Siehe Antwort zu Frage Nr.1. 4 1.3. Wer finanziert den Abriss der Gartenlaube oder anderer baulicher Einrichtungen? Ist dies über Projektgelder möglich? Die Zuwendungen werden als Projektförderung und als Anteilfinanzierung aus Mitteln der Europäischen Union, des Bundes und des Landes gewährt. Im Rahmen der Richtlinie Bodenschutz kann ausschließlich der Rückbau einer Kleingartenanlage in seiner Gesamtheit gefördert werden. Bei naturschutzfachlicher Notwendigkeit kann im Rahmen des Förderprojektes grundsätzlich für bauliche Einrichtungen sowohl ein Abriss als auch ein Umbau für Artenschutzbelange finanziert werden. 1.4. Welche Sachlage entsteht, wenn Kleingartensatzungen einen Laubenabriss verbieten? Was muss dann beachtet werden? Über den Sachverhalt eines durch Satzungen der Kleingartenvereine verhängten möglichen Verbotes des Abrisses von baulichen Einrichtungen liegen dem MULE keine Informationen vor. Es ist aber die Angelegenheit der Kleingartenvereine, etwaige Anträge mit den bestehenden Regelungen in Einklang zu bringen. 1.5. Wenn kein Abriss der Gartenlauben und anderen baulichen Einrichtungen erfolgen kann, wer finanziert dann deren „Werterhaltung“? Siehe Antwort zu Frage Nr. 1.4. 1.6. Wenn nein, und einzelne Gärten gemeint sind, unter welcher Nutzungsoption laufen die „ökologisch“ geförderten Flächen? Die abstrakte Beantwortung der Frage ist nicht möglich, da kein Bezug hergestellt werden kann. 1.7. Es ist satzungsgemäß zu beachten, dass 1/3 des Kleingartens traditionell dem Kleingartenzweck - also Obst- und Gemüseanbau, Blumen entsprechend, bewirtschaftet werden muss. Oder fällt das in die 2/3 der Fläche, die der Erholungsfunktion dienen kann? Diese Regelung bezieht sich i. d. R. auf die Nutzung der durch den Pächter bewirtschafteten Parzelle und steht im Zusammenhang zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG). Ergänzende Regelungen können durch den jeweiligen Kleingartenverein durch Beschluss gefasst werden. Bei Streitigkeiten über diese Fragen kann der Rechtsweg zu den Zivilgerichten beschritten werden. 1.8. Müssen komplett genutzte Kleingartenparzellen innerhalb des Projektes - entsprechend des Gesamteindruckes eines Garteneingangs der Kleingartenanlage - auch weiterhin z. B. entsprechende Vorrabatten aufweisen und wenn ja, kann die Pflege innerhalb der Projektkosten angerechnet werden? Die Fragestellung ist nicht nachvollziehbar und kann daher nicht abstrakt beantwortet werden. 5 1.9. Welche Regelungen gelten für Kleingartenanlagen deren Fläche sich z. B. in Kircheneigentum befindet und von den Eigentümern an den Kleingartenverein zur Nutzung (Pacht) übergeben wird? Das Bundeskleingartengesetz unterscheidet nicht nach den Eigentümern der jeweiligen Flurstücke, welche durch eine KIeingartenanlage berührt werden. 2. Welche Inhalte werden bei den benannten Projektträgern genau gefördert? Auf der Grundlage der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der städtebaulichen Erneuerung in Sachsen-Anhalt (Städtebauförderungsrichtlinien - StäBauFRL) sind auf Antrag der jeweiligen Gemeinde der Rückbau/Teilrückbau sowie die Umwandlung von Kleingartenanlagen in öffentliche Grünflächen als sogenannte Ordnungsmaßnahmen förderfähig, soweit die richtlinienrelevanten Kriterien erfüllt sind. Die Förderung beläuft sich auf 66 2/3 v. H. der Kosten, soweit die Gemeinde Eigentümerin des Grundstücks/der Grundstücke ist. Befindet sich das Grundstück/ die Grundstücke im Eigentum Dritter beläuft sich die Förderung auf 50 v. H. der Kosten. Die Förderrichtlinie Bodenschutz fördert Vorhaben zum Flächenrecycling mit dem Ziel: a) der Wiederherstellung der natürlichen Bodenfunktion b) der Wiederherstellung der Nutzungsfähigkeit der Flächen Die Förderung der Richtlinie Bodenschutz ist auf Städte und deren direktes Umland beschränkt. Zuwendungsempfänger sind >Städte und Gemeinden. Gemäß NatSchRL Nrn. 2.1 - 2.5 sind Gegenstände der Förderung: Vorhaben zur Ausarbeitung und Aktualisierung von Schutz- und Bewirtschaftungsplänen für Natura 2000-Gebiete und sonstige Gebiete mit hohem Naturschutzwert; Vorhaben für den Artenschutz und das Artenmanagement in Natura 2000Gebieten und sonstigen Gebieten mit hohem Naturschutzwert. Sie umfassen praktische Vorhaben zum Schutz und zum Erhalt der in diesen Gebieten vorkommenden schützenswerten Arten; Gebietsbetreuung in Natura 2000-Gebieten und Gebieten mit hohem Naturschutzwert zur Erhaltung und Verbesserung des ländlichen Erbes. Sie umfasst Vorhaben zur schutzzielbezogenen Koordination (zum Beispiel Gebietsmanagement) und praktische Vorhaben zur Umsetzung von Fachplanungen des Naturschutzes in diesen Gebieten; Vorhaben zur Förderung des Umweltbewusstseins, die im Zusammenhang mit der biologischen Vielfalt, Gebieten mit hohem Naturschutzwert oder dem Schutzgebietssystem Natura 2000 stehen; 6 Studien und Investitionen im Zusammenhang mit der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des natürlichen Erbes von Natura 2000-Gebieten und Gebieten mit hohem Naturschutzwert. Ausführlichere Informationen sind den NatSchRL zu entnehmen. Siehe auch Antwort auf Frage Nr. 1. 2.1. Zum Beispiel spezielle Flächen mit speziellen Kulturen? Wenn ja, was genau und bei wem? Dazu machen die Richtlinien grundsätzlich keine Vorgaben. Die Förderung hängt jeweils davon ab, ob das konkrete Projekt den Vorgaben und Zuwendungszielen der jeweiligen Richtlinie entspricht. 2.2. Anpflanzungen von (alten) Obstbaumsorten (welche Sorten, Mittel- oder Hochstamm - ausschließlich satzungskonform oder mit Ausnahmen), Sträuchern oder Stauden (z. B. mehrjähriger Lavendel, Sonnenhut u. a.)? Einzelheiten sind mit der jeweiligen Bewilligungsbehörde projektbezogen abzustimmen. 2.3. Oder aber Optionen für z. B. Vogelschutz, Baumpflege, Gartenteiche mit Molchen, Libellen, professionelle Insektenhotels mit diversen Wildbienenarten und z. B. entsprechende Filtertechnik oder Photovoltaik zum Betreiben von Gartenteichen? Einzelheiten sind mit der jeweiligen Bewilligungsbehörde projektbezogen abzustimmen. 3. Sind Photovoltaikanlagen auf Gartenlauben erlaubt (satzungskonform) und werden diese im Rahmen genannter Programme gefördert? Wenn nein, weshalb nicht? Photovoltaikmodule sind baurechtlich verfahrensfrei gestellt. Ob die Statik einer Gartenlaube die Installation einer PV-Anlage erlaubt, ist eigenverantwortlich durch den Betreiber zu bewerten. Eine Satzungskonformität kann nicht beurteilt werden. Förderprogramme für diese PV-Anlagen sind nicht bekannt. Hier sei zudem auf das Kumulierungsverbot zur Förderung nach dem ErneuerbarenEnergien-Gesetz verwiesen. 4. Können entsprechende Anlagen auch nachträglich gefördert werden bzw. können entsprechende Eigenleistungen abgerechnet werden, auch wenn diese bereits erfolgt sind? Eine nachträgliche Förderung ist ohnehin wegen der Verwaltungsvorschrift Nr. 1.3 zu § 44 der Landeshaushaltsordnung grundsätzlich ausgeschlossen, da Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche Vorhaben bewilligt werden dürfen, die noch nicht begonnen worden sind. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn vorher eine Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn bei der Bewilligungsbehörde eingeholt wurde. 7 5. Kann bei den benannten Projektförderungen jeweils ein Kleingartenbesitzer (Pächter) Fördermittel für seine Parzelle beantragen, oder muss das der Verein für leerstehende Parzellen beantragen bzw. beantragt der Verein Einzelmittel - z. B. für Vogelschutz, für Baumpflege o. Ä. und sucht dann einzelne Parzellenbesitzer (Pächter) für die Förderung? Antwort bitte bezogen auf Förderträger und Nutzungsmöglichkeiten. Einzelpersonen (Pächter) können nach den derzeitigen Richtlinien nicht gefördert werden. 6. Wie zählen die „Eigenanteile“ der Projektförderung bei den benannten Projektträgern bzw. wer muss sie erbringen - die Kleingartensparte oder die Parzellenbesitzer (Pächter)? Die „Eigenanteile“ der Projektförderung der Förderrichtlinie Bodenschutz sind durch den Antragssteller (Stadt oder Gemeinde) zu erbringen. Nach RELE 2014-2020; Teil D muss der Antragsteller den Eigenanteil aufbringen. Der Eigenanteil umfasst den Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben, der bei der Anteilfinanzierung nicht durch die Zuwendung abgedeckt wird und die nicht zuwendungsfähigen Ausgaben. Gemäß Nr. 5.4.1. Buchst. d) NatSchRL wird eine anteilige Förderung in Höhe von 80 v. H. der förderfähigen Ausgaben gewährt. Der Eigenanteil in Höhe von 20 % ist vom Antragsteller zu erbringen. 7. Entsprechen die Eigenanteile dann den Stundensätzen der zu leistenden Aufbaustunden innerhalb der Kleingartensparte (z. B. selbst geleistet oder mit 25 Euro/h abbezahlt), oder gelten andere Stundensätze? Die NatSchRL z. B, sehen keine Möglichkeit der Anerkennung von Eigenarbeitsleistungen vor. Nach der RELE 2014-2020, Teil D sind Eigenleistungen in Form von Arbeitsleistungen und Material nicht förderfähig. Siehe auch Antwort zu Frage Nr. 6. 7.1. Wird man dann z. B. als Projektnehmer (Pächter) von den Aufbaustunden „befreit“, wenn man in dem Sinne entsprechende Projektleistungen erbringt? Projektträger/nehmer ist nicht der Pächter eines Kleingartens. Siehe auch Antwort zu Nr. 7. 7.2. Zählt der Pächter eines Kleingartens, so der Kleingarten noch einen Pächter hat und die Förderung beantragt - oder der Kleingartenverein als „Projektleiter“? Projektträger und Antragsteller sind identisch (siehe auch Antwort zu Nr. 7.1). 8 7.3. Können für die derartig geförderten Kleingärten die Pachtzahlungen und Kosten für Aufbaustunden, die an die Kleingartensparte zu entrichten sind, innerhalb der Förderprojekte als Unkosten geltend gemacht werden? Pachtzahlungen sind nicht förderfähig, da diese von Einzelpersonen zu zahlen sind, siehe Antwort zu Nr. 7.2. 7.4. Können Verbrauchskosten von Wasser und Strom - z. B. zur Bewässerung von Projektflächen - innerhalb der Projektförderung abgerechnet werden? Projekte zur Erstinstandsetzung von Flächen sind grundsätzlich förderfähig. Somit sind die damit im Zusammenhang stehenden Kosten (z. B. Bewässerung von Flächen) je nach Richtlinie grundsätzlich förderfähig. Siehe auch Antwort zu Frage Nr. 7. 7.5. Können Wartungskosten für den Betrieb von Wasserpumpen bzw. am Stromnetz des Kleingartens innerhalb der Förderprojekte abgerechnet werden? Da es sich nicht um Investitionen im Zusammenhang mit einem förderfähigen Projekt, sondern um laufende Kosten handelt, sind diese nicht über die NatSchRL bzw. RELE 2014-2020 förderfähig. Siehe auch Antwort zu Frage Nr. 7. 8. Wenn sich geschützte Vogelarten (z. B. Wendehals, Gartenrotschwanz, Feldsperling), benannte Amphibien oder auch Wildbienen ansiedeln, oder auch Nashornkäfer im Komposthaufen: Welche Auswirkungen hat das auf die Nutzung des Kleingartens bzw. auch auf das Verhalten der Nachbarn z. B. in Form von Nutzungseinschränkungen? Bäume in Haus- und Kleingärten fallen nicht unter die zeitlich befristeten Fällund Schnittverbote des § 39 BNatSchG. Sie können auch zwischen dem 1. März und 30. September ohne Genehmigung gefällt und zurück geschnitten werden, wenn sich keine Lebensstätten wild lebender Tierarten darin befinden und wenn keine anderen naturschutzrechtlichen Vorschriften (z. B. Baumschutzsatzungen) entgegenstehen. Vor jeder Fällung ist zu prüfen, ob die Bäume als Brut- und Nistplätze für geschützte Arten dienen. In solch einem Fall muss die Fällung durch die zuständige Naturschutzbehörde genehmigt werden. Dies trifft auch dann zu, wenn die Fällung aus Gründen der Verkehrssicherheit des Baumes erfolgen soll. Das Artenschutzrecht (§ 39 und 44 BNatSchG) ist auch bei Vorhaben im Gartenbereich zu beachten, bei denen keine baurechtliche Genehmigung benötigt wird. 9 9. Wo sind alle benannten Fördermöglichkeiten bzw. -richtlinien mit Spezifika beim MULE gelistet? Das Land Sachsen-Anhalt weist auf seiner Internetpräsenz die jeweils aktuell geltenden Förderprogramme und Förder-Richtlinien des Landes Sachsen-Anhalt zentral aus (https://mule.sachsen-anhalt.de/ministerium/foerdergelder/). Die Förderrichtlinie RELE 2014-2020, das Merkblatt zum Teil D und die Antragsformulare stehen im Internet auf der Seite: www.elaisa.sachsen-anhalt.de unter dem Stichwort „Investitionsförderung inklusive Dürrehilfen ländlicher Raum“, Stichwort „Formulare/Informationen“. Die NatSchRL sind zu finden unter: https://www.inet17.sachsenanhalt.de/Profilinet_ST_P/public/Hilfe/Info/infoinvestiv.htm#bio 10. Inwiefern wirkt die Stiftung Umwelt und Naturschutz (SUNK) mit? Die Förderrichtlinie der SUNK ist zu finden unter https://www.sunklsa.de/frderrichtlinie.html (Förderrichtlinie der Stiftung Umwelt, Natur und Klimaschutz des Landes Sachsen-Anhalt). 11. Wer berät Kleingartenbesitzer (Pächter) oder -vereine beim MULE oder Landesverwaltungsamt? Das Landesverwaltungsamt, Referat 401 (Bewilligungsbehörde) informiert Kleingartenbesitzer oder -vereine über die Richtlinie Bodenschutz und berät die Antragsteller zu Fragen der Fördervoraussetzungen, der Fördermodalitäten und des Zuwendungsrechts. Antragsteller für Projekte im Zusammenhang mit der NatSchRL können Einzelfragen mit der Bewilligungsbehörde beim LVwA/Ref. 407 klären. Nach der RELE 2014-2020, Teil D sind Bewilligungsbehörde die Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten. Hier werden die Antragsteller auch beraten. Die Bewilligungsbehörde für Städtebauförderungsrichtlinien ist das Referat 306 des LVwA, welches auch Fragen beantwortet. 12. Müssen Projektgelder (z. B. Materialkosten) vorfinanziert werden? Im Hinblick auf die Städtebauförderung spielen Materialkosten nur in Zusammenhang mit der Umwandlung einer Kleingartenanlage in eine öffentliche Grünfläche eine Rolle, sofern das Projekt z. B. die Errichtung eines Kinderspielplatzes oder aber das Aufstellen von Bänken vorsieht. Die diesbezüglichen Materialkosten müssen nicht vorfinanziert werden. Die entsprechenden Fördermittel sind auf der Grundlage eines Zuwendungsbescheides sowie der Landeshaushaltsordnung in dem Umfang abzurufen, der in den auf den Abruf folgenden zwei Monaten zu Zahlungsverpflichtungen führt. 10 Für Förderungen im Rahmen der NatSchRL und der RELE 2014-2020 gilt das Erstattungsprinzip. 12.1. Welche Antrags- und Bearbeitungsfristen sind dabei zu beachten? Anträge gem. Städtebauförderungsrichtlinien - StäBauFRL der Gemeinden müssen jeweils bis zum 30.11. eines Jahres mit Blick auf das nachfolgende Jahr beim Landesverwaltungsamt eingereicht werden. Für die Richtlinie Bodenschutz sind keine Antragsfristen zu beachten. Eine Frist ergibt sich lediglich dadurch, dass die Richtlinie Bodenschutz mit dem Ende der EFRE-Förderperiode am 31.12.2020 außer Kraft tritt. Die Bearbeitungsfristen sind vom Einzelfall abhängig. Für die Einreichung von Förderanträgen nach der NatSchRL gibt es keine Frist. Es können fortlaufend Anträge gestellt werden. Nach der RELE 2014-2020, Teil D ist der Förderung ein Stichtags- und Auswahlverfahren vorangestellt. Der Stichtag und die Auswahlkriterien werden öffentlich auf der Internetseite www.elaisa.sachsen-anhalt.de unter dem Stichwort „Investitionsförderung inklusive Dürrehilfen ländlicher Raum“, Stichwort „Formulare/Informationen“ bekannt gegeben. 12.2. Wann endet die Frist zur Antragstellung für 2019? Die Frist für die Antragstellung gem. Städtebauförderungsrichtlinien für 2019 endete am 30.11.2018. Für RELE wird auf die Antwort auf Frage Nr. 12.1. verwiesen. Für 2019 ist noch kein Antragsaufruf erfolgt. 13. Inwiefern werden entsprechende Projektgärten, bei denen Fördergelder geflossen sind, vor Vandalismus, Umweltverschmutzung durch illegale Verbrennungen o. Ä. geschützt bzw. inwiefern könnte dies geahndet werden, vor allem im Hinblick auf die Beeinflussung, der durch die Förderung entstandenen Habitate, von geschützten Arten? Muss hierfür eine separate Versicherung abgeschlossen werden oder z. B. die private Grundstücksversicherung erweitert werden? Kleingartenvereine schließen nachfolgende Versicherungen ab: Vereinshaftpflicht- und die kleingärtnerische Unfallversicherung. Die Kosten werden auf die Parzellenpächter umgelegt. Ansonsten bestehen die üblichen Schadenersatzund Strafvorschriften. 11 14. Welche Mindestlaufzeiten der Projekte sind für die Förderung vorgeschrieben und für wie lange kann eine Anschlussförderung für den gleichen Förderzweck (Programminhalt) beantragt werden? Bitte dabei auch notwendige Pflegemaßnahmen, wie z. B. Baum- und Heckenschnitt berücksichtigen. Gemäß der Richtlinie Bodenschutz sind für die Förderung der Projekte keine Mindestlaufzeiten vorgeschrieben. Es sind nur Vorhaben förderfähig, die innerhalb von maximal 3 Jahren abgeschlossen werden. Eine Anschlussförderung für den gleichen Förderzweck ist ausgeschlossen. Die Laufzeiten für Maßnahmen nach den NatSchRL sind projektspezifisch. Mindestlaufzeiten sind nicht vorgeschrieben. Eine Anschlussförderung für denselben Förderzweck ist nicht möglich. Die Laufzeit eines Projektes nach RELE wird im Antragsformular abgefragt und dann im Bewilligungsbescheid bestimmt. Nach der RELE 2014-2020, Teil D wird der Abriss von Bausubstanz gefördert. Eine Anschlussförderung für den gleichen Förderzweck ist nicht möglich. Eine Maßnahme der städtebaulichen Erneuerung muss innerhalb eines Programmjahreszeitraums umgesetzt werden. Der Programmjahreszeitraum beläuft sich regelmäßig auf einen Zeitraum von fünf Jahren (z. B. für das Programm 2019 ist das der Zeitraum von 2019 bis 2023). Sofern das Vorhaben inhaltlich Veränderungen erfährt, die mit einer Kostensteigerung verbunden sind, können seitens der Gemeinden jeweils bis zum 30.11. Fortsetzungsanträge gestellt werden. Notwendige Pflegemaßnahmen eine öffentliche Grünfläche betreffend, wie z. B. Baum- und Heckenschnitt sowie die damit einhergehenden Kosten sind nicht förderfähig und obliegen insoweit der Gemeinde.