Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3945 14.02.2019 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Sebastian Striegel (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Einsatz von Gesichtserkennungssoftware durch die Polizei des Landes Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 7/2258 Vorbemerkung des Fragestellenden: Die Polizei Hamburg richtete im Juli 2017 für ihre Ermittlungstätigkeit im Zusammenhang mit dem im Juni 2017 in Hamburg stattgefundenen Ausschreitungen zum G 20Gipfel die Sonderkommission „Schwarzer Block“ ein. Diese setzte in der Folge die Gesichtserkennungssoftware „Videmo 360“ für die Verarbeitung großer Mengen Bildund Videomaterial ein. Die Software lokalisiert dabei menschliche Gesichter auf den vorhandenen Bild- und Videoaufnahmen, berechnet deren charakteristische Merkmale und erstellt und speichert mathematische Modelle dieser Gesichter für einen späteren Abgleich. Mit Anordnung vom 18. Dezember 2018 ordnete der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit gegenüber der Behörde für Inneres und Sport an, dass die im Zuge dieser Ermittlungen erstellte Referenzdatenbank mit den beschriebenen mathematischen Modellen von menschlichen Gesichtern zu löschen ist. Als Grund für die Anordnung wird von ihm angeführt, dass keine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage für den Einsatz der Software vorliege. Zudem liege ein unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff vor. (Ausgegeben am 18.02.2019) 2 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport 1. Wird die von der Polizei des Landes Hamburg eingesetzte Gesichtserkennungssoftware „Videmo 360“, eine ähnliche Software oder sonstige Software zur Gesichtserkennung auch durch die Polizei des Landes SachsenAnhalt eingesetzt? Falls ja, um welche Software handelt es sich, durch welche technischen Spezifikationen zeichnet sich diese aus? 2. Falls ja: Auf welcher Rechtsgrundlage wird die Gesichtserkennungssoftware eingesetzt? 3. Falls ja: Zu welchen Anlässen wurde die Software bisher eingesetzt? Wie viele Personen waren davon betroffen? Wie lange wurden entsprechende Daten gespeichert? Die Fragen 1 bis 3 werden zusammenhängend beantwortet. Bei der Polizei des Landes Sachsen-Anhalt wird gegenwärtig keine Software zur Gesichtserkennung großer Mengen von Bild- und Videomaterial (also zur Auswertung von multimedialen Massendaten) eingesetzt. 4. Wie beurteilt die Landesregierung die Verhältnismäßigkeit des Einsatzes der Software mit Blick auf die unterschiedslose Erstellung und Speicherung eines unverwechselbaren biometrischen Templates für alle auf dem verfügbaren Bildmaterial zu erkennenden Gesichter? Da ein Einsatz von Software zur Auswertung von multimedialen Massendaten durch die sachsen-anhaltische Polizei bislang nicht erfolgt, sieht die Landesregierung zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Veranlassung zu diesbezüglichen Verhältnismäßigkeitserwägungen.