Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3950 19.02.2019 (Ausgegeben am 19.02.2019) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Dorothea Frederking (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Schlachttieruntersuchungen im aufgrund von Tierschutzverstößen geschlossenen Viehhandel- und Schlachtbetrieb im Schönhausener Ortsteil Hohengöhren -Damm (Landkreis Stendal) Kleine Anfrage - KA 7/2240 Vorbemerkung des Fragestellenden: Nach Information des Landkreises Stendal wurde in einem Viehhandel- und Schlachtbetrieb im Schönhausener Ortsteil Hohengöhren-Damm durch das Veterinäramt des Landkreises am 4. Oktober 2018 eine unangekündigte Fachrechtskontrolle durchgeführt. Im Ergebnis stellten die Kontrolleur*innen in allen relevanten, überprüften Betriebsvorgängen erhebliche Mängel, Verstöße und Missstände fest. Unmittelbar nach der Kontrolle wurde dem Unternehmen die Fortführung der Tätigkeit untersagt und der Betrieb geschlossen. Am 11. Oktober 2018 beantragte der Landkreis Stendal beim Landesverwaltungsamt die Entziehung der EU-Zulassung für Schlachten, Zerlegen und Verarbeiten gemäß Art. 4 Absatz 2 VO (EG) Nr. 853/2004. Am 12. Oktober 2018 erstattete der Landkreis Strafanzeige aufgrund schwerwiegender Verstöße gegen das Tierschutzgesetz. Am 7. November 2018 stellte der Landkreis Strafanzeige gegen vier Mitarbeiter des Schlachtbetriebes aufgrund tierschutzrechtlicher Verstöße. Anlass der Kontrolle war ein am 2. Oktober 2018 eingegangener Hinweis einer Tierrechtsorganisation , die in dem Betrieb belastendes Beweismaterial erstellte und die Behörden informierte. Die Schlachttieruntersuchung (auch als Lebendbeschau bezeichnet) dient dazu, die Schlachttauglichkeit eines Tieres festzustellen. Gemäß Verordnung (EG) Nr. 854/2004 hat die zuständige Veterinärbehörde dafür Sorge zu tragen, dass in Schlachthöfen während der gesamten Dauer der Schlachttier - und Fleischuntersuchung ein amtlicher Tierarzt anwesend ist, um mit einer 2 Schlachttieruntersuchung insbesondere festzustellen, ob bei dem der Inspektion unterzogenen Tier Anzeichen dafür vorliegen, dass gegen die Tierschutzvorschriften verstoßen wurde oder dass sich das Tier in einem Zustand befindet, der die Gesundheit von Mensch und Tier beeinträchtigen kann. Die Schlachttieruntersuchung kann von einem amtlichen Tierarzt auch im Herkunftsbetrieb durchgeführt werden. In diesem Fall werden dann mindestens von einem amtlichen Fachassistenten die entsprechenden Bescheinungen geprüft und eine weitere Inaugenscheinnahme des Tieres vorgenommen zur Feststellung, ob das Tier einen zufriedenstellenden allgemeinen Gesundheitszustand aufweist und in guter Verfassung ist. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration Vorbemerkung: Die Zuständigkeit bezüglich des Tierschutzrechts liegt beim Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie, die Zuständigkeit für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung hinsichtlich der Lebensmittelsicherheit beim Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration. 1. Im Video der Tierrechtsorganisation sind bei Anlieferung verletzte Tiere zu sehen. Inwieweit sind Schlachttieruntersuchungen vorgenommen worden? Wurde von der zuständigen Behörde dafür gesorgt, dass an den Schlachttagen im Viehhandel- und Schlachtbetrieb im Schönhausener Ortsteil Hohengöhren -Damm während der gesamten Dauer einer jeweiligen Schlachttier - und Fleischuntersuchung ein amtlicher Tierarzt oder ein amtlicher Fachassistent vor Ort anwesend war? Falls nein, warum nicht? Falls ja, wurden die Ergebnisse der Untersuchungen dokumentiert und gibt es Verwurfsstatistiken zur Entnahme von schlachtuntauglichen Tieren mit Ursachenangaben? Es liegt eine eidesstattliche Erklärung des durch den Landkreis Stendal mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung beauftragten amtlichen Tierarztes vor, wonach alle Tiere einer Schlachttieruntersuchung unterzogen worden sind. Die Ergebnisse der Untersuchungen durch den amtlichen Tierarzt sind dokumentiert ; eine Verwurfsstatistik liegt vor. 2. Wenn in dem Viehhandel- und Schlachtbetrieb stets ordnungsgemäß ein amtlicher Tierarzt oder amtlicher Fachassistent vor Ort anwesend war, wieso wurden die Missstände, die am 4. Oktober 2018 im Rahmen der unangekündigten Fachrechtskontrolle zur Schließung führten, nicht schon vorher amtlich bekannt? Durch den beliehenen Tierarzt wurden dem Landkreis weder Verstöße des Betriebspersonals im Umgang mit den Tieren noch Anlieferungen transportuntauglicher Tiere mitgeteilt. Entsprechende Verstöße waren dem Landkreis vor dem 2. Oktober 2018 nicht bekannt. 3 3. Sollten die Missstände durch einen vor Ort tätigen amtlichen Tierarzt oder amtlichen Fachassistenten der Veterinärbehörde bereits vor dem 2. Oktober 2018 gemeldet worden sein, wieso wurde behördlicherseits nichts gegen den Betrieb unternommen? Nach Angaben des Landkreises lagen diesem vor dem 2. Oktober 2018 keine Meldungen des beliehenen Tierarztes über Missstände vor.