Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3955 20.02.2019 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. Eine Einsichtnahme des vertraulichen Teils o. g. Antwort ist für Mitglieder des Landtages in der Landtagsverwaltung - Akteneinsichtnahmeraum - nach Terminabsprache möglich. (Ausgegeben am 20.02.2019) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Henriette Quade (DIE LINKE) Neonazistische Musikszene und Konzerte in Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 7/2278 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Landesregierung: Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Landesregierung trifft aber eine Schutzpflicht gegenüber ihren nachrichtendienstlichen Quellen. Teile der Antwort der Landesregierung müssen insoweit als Verschlusssache „VS-VERTRAU- LICH“ eingestuft werden. Hierbei wird der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt gefolgt, nach der bei der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung gegenüber dem Parlament unter Geheimhaltungsaspekten wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen mit einbezogen werden können (vgl. Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. September 2013, Az.: LVG 14/12; Urteil vom 25. Januar 2016, Az.: LVG 6/15). Hierzu zählt auch die Geheimschutzordnung des Landtages (GSO-LT). Die Einstufung als Verschlusssache ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Wohl des Landes Sachsen-Anhalt und die schutzwürdigen Interessen Dritter geeignet, das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungs- 2 interessen der Landesregierung zu befriedigen (Art. 53 Abs. 3 und 4 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt). Die öffentliche Preisgabe von weiteren Informationen zu den Fragen 1 bis 4.4 würde Rückschlüsse auf sensible Verfahrensweisen und Taktiken der Verfassungsschutzbehörde des Landes Sachsen-Anhalt ermöglichen. Das Bekanntwerden dieser Informationen ließe somit befürchten, dass verfassungsfeindlichen Bestrebungen nicht mehr wirksam entgegengetreten werden kann und hierdurch dem Wohl des Landes Sachsen-Anhalt Nachteile zugefügt würden. Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit der Verfassungsschutzbehörden, Nachrichtenzugänge zu schützen, für ihre Funktionsfähigkeit essentiell. Die öffentliche Mitteilung solcher weiteren Informationen, die Rückschlüsse auf Quellen zulassen , würde sich nachteilig auf die Fähigkeit der Verfassungsschutzbehörde des Landes Sachsen-Anhalt auswirken, solche Zugänge zu gewinnen oder solche Kontakte fortzuführen. Zudem stehen der Bekanntgabe von Namen von Musikern schutzwürdige Interessen i. S. von Art. 53 Abs. 4 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt und § 15 Abs. 3 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA) insoweit entgegen, als die betroffenen Personen es bisher vermieden haben, in der Öffentlichkeit als Veranstalter rechtsextremistischer Konzert- und Musikveranstaltungen oder Mitglied einer rechtsextremistischen Musikgruppe bekannt zu werden. 1. Welche aktiven neonazistischen, rechten oder rechtsextremen Musikgruppen und Liedermacher sind für das Jahr 2018 in Sachsen-Anhalt bekannt ? Und: Aus welchen Orten kommen ihre Mitglieder? 2. Welche Musikgruppen und Liedermacher sind für das Jahr 2018 in Sachsen -Anhalt bekannt, bei denen die Landesregierung Anhaltspunkte für eine neonazistische, rechte oder rechtsextreme Ausrichtung hat? Worauf gründet sich der Verdacht und aus welchen Orten kommen ihre Mitglieder ? Die Fragen 1 und 2 werden zusammenhängend beantwortet: Die Landesregierung interpretiert die Fragen 1 und 2 dahingehend, dass nur solche Musikgruppen und Liedermacher aufzuführen sind, zu denen der Landesregierung für das Jahr 2018 Erkenntnisse über Auftritte und die Produktion von Tonträgern vorliegen. Aktivitäten rechtsextremistischer Solomusiker/Liedermacher aus Sachsen-Anhalt sind 2018 nicht bekannt geworden. Dies vorangestellt, liegen der Landesregierung Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung ausschließlich zu rechtsextremistischen Musikgruppen und Liedermachern vor. Nach der gebräuchlichen Definition ist der Neonazismus eine Teilmenge des Rechtsextremismus. Eine gesonderte Erfassung der Teilmenge „neonazistische Musikgruppen und Liedermacher“ findet nicht statt. Die Einordnung erfolgt anhand der verwendeten Liedtexte. 3 Hinsichtlich der weiteren Beantwortung wird auf die Anlage 1 verwiesen. Über die in der Anlage 1 enthaltenen Angaben hinaus liegen der Landesregierung weitere Erkenntnisse im Sinne der Fragen vor. Deren Mitteilung ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung muss deshalb als Verschlusssache „VS-VERTRAULICH“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 3. Welche Auftritte der in Frage 1 und 2 genannten Musikgruppen, Liedermacher , Bands bzw. einzelne Mitglieder dieser in und außerhalb von Sachsen-Anhalt und der Bundesrepublik sind der Landesregierung im Jahr 2018 bekannt? Bitte Aufstellung nach Datum, Auftrittsort, gegebenenfalls weitere auftretende Bands, Teilnehmern und Teilnehmerinnen und gegebenenfalls Anlass bzw. Zweck des Konzerts übermitteln. Angaben zu den Auftritten der in der Antwort auf die Fragen 1 und 2 genannten Musikgruppen und Liedermacher sind der Anlage 2 zu entnehmen. Über die in der Anlage 2 enthaltenen Angaben hinaus liegen der Landesregierung weitere Erkenntnisse im Sinne der Fragen vor. Deren Mitteilung ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung muss deshalb als Verschlusssache „VS-VERTRAULICH“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 4. Welche Konzerte bzw. Auftritte im Rahmen von Veranstaltungen (Parteiveranstaltungen , Veranstaltungen von Kameradschaften, versammlungsrechtlichen , kommerziellen, privaten Veranstaltungen usw.) haben im Jahr 2018 mit welchen neonazistischen, rechten oder rechtsextremen Bands bzw. Musikern in Sachsen-Anhalt, an welchen Tagen, in welchen Orten stattgefunden? 4.1 Wer veranstaltete das jeweilige Konzert bzw. den Auftritt im Rahmen einer Veranstaltung und welcher Organisation sind der oder die jeweiligen Veranstalter zuzuordnen? 4.2 Was war das konkrete Veranstaltungsobjekt und in welchem Eigentumsverhältnis standen die jeweiligen Veranstalter zum Veranstaltungsobjekt ? 4 4.3 Wie viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer hatten diese Veranstaltungen jeweils? Aus welchen Landkreisen/kreisfreien Städten Sachsen -Anhalts kamen jeweils wie viele Teilnehmer und welchen Organisationen waren diese gegebenenfalls zuzurechnen? Aus welchen anderen Bundesländern und gegebenenfalls welchen Staaten haben wie viele Personen an diesen Konzerten bzw. Auftritten im Rahmen von Veranstaltungen jeweils teilgenommen? 4.4 Welche Musiker und Bands haben jeweils an diesen Konzerten bzw. Auftritten im Rahmen von Veranstaltungen teilgenommen und aus welchen Orten stammen sie? Die der Landesregierung zur Beantwortung der Fragen 4 bis 4.4 vorliegenden Erkenntnisse sind der als Anlage 3 beigefügten Übersicht zu entnehmen . Über die in der Anlage 3 enthaltenen Angaben hinaus liegen der Landesregierung weitere Erkenntnisse im Sinne der Fragen vor. Deren Mitteilung ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung muss deshalb als Verschlusssache „VS-VERTRAULICH“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 4.5 Welche Konzerte bzw. Auftritte im Rahmen von Veranstaltungen fanden unter welchen behördlichen Auflagen statt? Der Landesregierung liegen Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung insoweit vor, als bekannt ist, dass eine am 25. August 2018 in Allstedt (OT Sotterhausen) vorgesehene Musikveranstaltung verboten wurde und daraufhin nicht stattfand. 4.6 Welche Konzerte bzw. Auftritte im Rahmen von Veranstaltungen wurden während der Durchführung aus welchen Gründen von der Polizei beendet? Im angefragten Zeitraum wurden in Sachsen-Anhalt keine Musikveranstaltungen vor Beginn bzw. während der Durchführung von der Polizei beendet . 5 4.7 Wie viele und welche Straftaten wurden im Vorfeld des, während des oder im Nachgang des jeweiligen Konzertes bzw. Auftrittes im Rahmen von Veranstaltungen registriert? Bitte Angabe der Paragrafen. Falls Gegenstände beschlagnahmt wurden: Welche waren das? Falls Platzverweise ausgesprochen wurden: Wie viele waren es jeweils? Der Landesregierung liegen Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung insoweit vor, als bekannt ist, dass im Zusammenhang mit der Veranstaltung in Tangermünde am 27. Oktober 2018 ein Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung (§ 185 Strafgesetzbuch) eingeleitet wurde. Zu Platzverweisungen , Beschlagnahmen und Sicherstellungen kam es nicht.