Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3956 20.02.2019 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. Eine Einsichtnahme des vertraulichen Teils o. g. Antwort ist für Mitglieder des Landtages in der Landtagsverwaltung - Akteneinsichtnahmeraum - nach Terminabsprache möglich. (Ausgegeben am 20.02.2019) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Henriette Quade (DIE LINKE) Rechte Versandhandelsstrukturen in Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 7/2280 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Landesregierung: Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Landesregierung trifft aber eine Schutzpflicht gegenüber ihren nachrichtendienstlichen Quellen. Teile der Antwort der Landesregierung müssen insoweit als Verschlusssache „VS-VERTRAU- LICH“ eingestuft werden. Hierbei wird der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt gefolgt, nach der bei der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung gegenüber dem Parlament unter Geheimhaltungsaspekten wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen mit einbezogen werden können (vgl. Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. September 2013, Az.: LVG 14/12; Urteil vom 25. Januar 2016, Az.: LVG 6/15). Hierzu zählt auch die Geheimschutzordnung des Landtages (GSO-LT). Die Einstufung als Verschlusssache ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Wohl des Landes Sachsen-Anhalt und die schutzwürdigen Interessen Dritter geeignet, das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinte- 2 ressen der Landesregierung zu befriedigen (Art. 53 Abs. 3 und 4 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt). Die öffentliche Preisgabe von weiteren Informationen zu den Fragen 1, 3 bis 5, 7 und 9 würde Rückschlüsse auf sensible Verfahrensweisen und Taktiken der Verfassungsschutzbehörde ermöglichen. Das Bekanntwerden dieser Informationen ließe somit befürchten, dass verfassungsfeindlichen Bestrebungen nicht mehr wirksam entgegengetreten werden kann und hierdurch dem Wohl des Landes Sachsen-Anhalt Nachteile zugefügt würden. Zudem stehen schutzwürdige Interessen i. S. von Art. 53 Abs. 4 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt und § 15 Abs. 3 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA) insoweit entgegen, als die betroffenen Personen es bisher vermieden haben, in der Öffentlichkeit als Inhaber von Gewerbebetrieben , die rechtsextremistische Produkte anbieten, bekannt zu werden. In diesem Zusammenhang ist auch von der Mitteilung von Informationen zu den Unternehmenssitzen und deren Internet-Präsenzen gegenüber der Öffentlichkeit abzusehen. Diese Informationen sind geeignet, den jeweiligen Betreiber über entsprechende Recherchen zu identifizieren. 1. Wie viele und welche Versände haben 2018 wo und wann in Sachsen-Anhalt bestanden, deren Angebot neonazistische, rechte oder rechtsextremistische Artikel beinhaltete? Die Landesregierung sammelt Informationen zu rechtsextremistischen Versänden . Nach der gebräuchlichen Definition ist der Neonazismus eine Teilmenge des Rechtsextremismus. Eine gesonderte Erfassung der Teilmenge „neonazistische Versände“ findet nicht statt. „Rechte“ Versände, die nicht als rechtsextremistisch bewertet werden, werden nicht erfasst. Die Einordnung erfolgt anhand des angebotenen Sortiments. Dies vorangestellt, liegen der Landesregierung Erkenntnisse zu zehn Versänden vor, deren Angebot im Jahr 2018 rechtsextremistische Artikel beinhaltete. Hinsichtlich der weiteren Beantwortung wird auf die Anlage verwiesen. Die Mitteilung weiterer Erkenntnisse ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung muss deshalb als Verschlusssache „VS-VERTRAULICH“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 2. Welches war bzw. sind die jeweiligen neonazistischen, rechten oder rechts-extremistischen Artikel? Der Landesregierung ist bekannt, dass die in der Antwort auf die Frage 1 genannten Versände im Jahr 2018 folgende rechtsextremistische Artikel angeboten haben: 3 - Tonträger (MC, CD, DVD), - Textilien, - Taschen, - Schmuck, - Druckerzeugnisse (Bücher, Hefte, Magazine), - Dekorationsartikel, - Ausrüstung, - Textildruck und - Sonstiges (u. a. Anstecker, Aufnäher, Fahnen, Buttons). 3. Unterhielten bzw. unterhalten die jeweiligen Versände eigene Internet- Präsenzen und welche waren bzw. sind das? Bitte mit Angabe des Zeitraums . Die in der Antwort auf die Frage 1 genannten Versände unterhielten im Jahr 2018 die in der Anlage angegebenen Internetpräsenzen. Alle in der Anlage angegebenen Internetpräsenzen waren zum Stichtag 31. Dezember 2018 weiterhin aufrufbar. Die Mitteilung weiterer Erkenntnisse ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung muss deshalb als Verschlusssache „VS-VERTRAULICH“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 4. Wer waren bzw. sind die Betreiber der jeweiligen Versände, in welchen Orten wohnten bzw. wohnen sie und welche Rechtsform hat der jeweilige Versand? Hinsichtlich der Beantwortung wird auf die Anlage verwiesen. Die Mitteilung weiterer Erkenntnisse ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung muss deshalb als Verschlusssache „VS-VERTRAULICH“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 5. Welchen Organisationen waren bzw. sind die Betreiber zuzuordnen und mit welchen sonstigen neonazistischen, rechten oder rechtsextremistischen Organisationen unterhielten bzw. unterhalten sie Kontakte? 4 Die Landesregierung sammelt Informationen zu rechtsextremistischen Aktivitäten . Nach der gebräuchlichen Definition ist der Neonazismus eine Teilmenge des Rechtsextremismus. „Rechte“ Aktivitäten, die nicht als rechtsextremistisch bewertet werden, werden nicht erfasst. Dies vorangestellt liegen der Landesregierung zu den Betreibern der in der Antwort auf die Frage 1 genannten Versände vereinzelt Erkenntnisse zur Zuordnung oder zu Kontakten zu rechtsextremistischen Organisationen vor. Hinsichtlich der weiteren Beantwortung wird auf die Anlage verwiesen. Die Mitteilung weiterer Erkenntnisse ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung muss deshalb als Verschlusssache „VS-VERTRAULICH“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 6. Welchen Umsatz haben die jeweiligen Versände? Der Landesregierung liegen keine Informationen über Umsätze der jeweiligen in der Antwort auf die Frage 1 genannten Versände vor. 7. An welchen neonazistischen, rechten oder rechtsextremistischen Konzerten und sonstigen Veranstaltungen waren die jeweiligen Betreiber beteiligt und in welcher Form (Organisation, Verkaufsstände, Sponsoring etc.)? Die Landesregierung sammelt Informationen zu rechtsextremistischen Veranstaltungen insbesondere Musikveranstaltungen. Nach der gebräuchlichen Definition ist der Neonazismus eine Teilmenge des Rechtsextremismus. Eine gesonderte Erfassung der Teilmenge „neonazistische Veranstaltungen“ findet nicht statt. „Rechte Veranstaltungen“, die nicht als rechtsextremistisch bewertet werden, werden nicht erfasst. Die Mitteilung von der Landesregierung vorliegenden Erkenntnissen ist in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung muss deshalb als Verschlusssache „VS-VERTRAULICH“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 8. Welche regionalen und überregionalen Kontakte unterhalten die jeweiligen Versände mit welchen ähnlichen Versänden sowie weiteren neonazistischen , rechten oder rechtsextremistischen Ladengeschäften, Musiklabeln , Modemarken u. Ä.? 5 Der Landesregierung sind keine derzeitigen Kontakte im Sinne der Fragestellung bezüglich der in der Antwort auf die Frage 1 genannten Versände bekannt. 9. Welche Durchsuchungsaktionen fanden wann in den dem jeweiligen Versand zugehörigen Räumlichkeiten und privaten Räumen der Betreiber bzw. Angestellten statt und warum? Welche Gegenstände wurden jeweils beschlagnahmt? Im Hinblick auf das in der Frage 1 angegebene relevante Jahr 2018 legt die Landesregierung die Frage 9 dahingehend aus, dass die Anfragestellende Auskunft zu im Jahr 2018 etwaig stattgefundenen polizeilichen Durchsuchungen begehrt. Im Jahr 2018 wurden polizeiliche Durchsuchungsmaßnahmen im Sinne der Fragestellung durchgeführt. Die Mitteilung weiterer Erkenntnisse ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung muss deshalb als Verschlusssache „VS-VERTRAULICH“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. KA 7/2280; Anlage (Antwort auf die Fragen 1, 3 bis 5 und 7) 1 Lfd. Nr. Frage 1 Frage 3 Frage 4 Fragen 4, 5 Bezeichnung und Sitz des Versandes Internetpräsenz Rechtsform des Versandes Name und Wohnort des Betreibers , dessen Zuordnung und Kontakte zu rechtsextremistischen Organisationen 1 Bezeichnung: Siehe Vorbemerkung Sitz: Lutherstadt Wittenberg (Landkreis Wittenberg) Siehe Vorbemerkung Keine Erkenntnisse Betreiber: Siehe Vorbemerkung Wohnort: Siehe Vorbemerkung Zuordnung: Siehe Vorbemerkung Kontakt: Keine Erkenntnisse 2 Bezeichnung: Siehe Vorbemerkung Sitz: Lutherstadt Wittenberg (Landkreis Wittenberg) Siehe Vorbemerkung Keine Erkenntnisse 3 Bezeichnung: Siehe Vorbemerkung Sitz: Lutherstadt Wittenberg (Landkreis Wittenberg) Siehe Vorbemerkung Keine Erkenntnisse 4 Bezeichnung: Siehe Vorbemerkung Sitz: Elsteraue (OT Bornitz) (Landkreis Burgenlandkreis ) Siehe Vorbemerkung Keine Erkenntnisse Betreiber: Siehe Vorbemerkung Wohnort: Siehe Vorbemerkung Zuordnung: Siehe Vorbemerkung Kontakt: Keine Erkenntnisse 5 Bezeichnung: Siehe Vorbemerkung Sitz: Halle (Saale) Siehe Vorbemerkung GmbH Betreiber Siehe Vorbemerkung Wohnort: Siehe Vorbemerkung Zuordnung: Keine Erkenntnisse Kontakt: Keine Erkenntnisse KA 7/2280; Anlage (Antwort auf die Fragen 1, 3 bis 5 und 7) 2 Lfd. Nr. Frage 1 Frage 3 Frage 4 Fragen 4, 5 Bezeichnung und Sitz des Versandes Internetpräsenz Rechtsform des Versandes Name und Wohnort des Betreibers , dessen Zuordnung und Kontakte zu rechtsextremistischen Organisationen 6 Bezeichnung: Siehe Vorbemerkung Sitz: Halle (Saale) Siehe Vorbemerkung GmbH Betreiber Siehe Vorbemerkung Wohnort: Siehe Vorbemerkung Zuordnung: Keine Erkenntnisse Kontakt: Keine Erkenntnisse 7 Bezeichnung: Siehe Vorbemerkung Sitz: Mertendorf (OT Görschen) (Landkreis Burgenlandkreis ) Siehe Vorbemerkung Keine Erkenntnisse Betreiber: Siehe Vorbemerkung Wohnort: Siehe Vorbemerkung Zuordnung: Keine Erkenntnisse Kontakt: Keine Erkenntnisse 8 Bezeichnung: Siehe Vorbemerkung Sitz: Zeitz (OT Geußnitz) (Landkreis Burgenlandkreis ) Siehe Vorbemerkung Keine Erkenntnisse Betreiber: Siehe Vorbemerkung Wohnort: Siehe Vorbemerkung Zuordnung: Siehe Vorbemerkung Kontakt: Keine Erkenntnisse 9 Bezeichnung: Siehe Vorbemerkung Sitz: Weißenfels (Landkreis Burgenlandkreis ) Siehe Vorbemerkung Keine Erkenntnisse Betreiber: Siehe Vorbemerkung Wohnort: Siehe Vorbemerkung Zuordnung: Siehe Vorbemerkung Kontakt: Keine Erkenntnisse KA 7/2280; Anlage (Antwort auf die Fragen 1, 3 bis 5 und 7) 3 Lfd. Nr. Frage 1 Frage 3 Frage 4 Fragen 4, 5 Bezeichnung und Sitz des Versandes Internetpräsenz Rechtsform des Versandes Name und Wohnort des Betreibers , dessen Zuordnung und Kontakte zu rechtsextremistischen Organisationen 10 Bezeichnung: Siehe Vorbemerkung Sitz: Tangerhütte (Landkreis Stendal) Siehe Vorbemerkung Keine Erkenntnisse Betreiber: Siehe Vorbemerkung Wohnort: Siehe Vorbemerkung Zuordnung: Keine Erkenntnisse Kontakt: Keine Erkenntnisse