Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3959 20.02.2019 (Ausgegeben am 21.02.2019) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Rüdiger Erben (SPD) Umgang mit verletzt aufgefundenen Wildtieren in Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 7/2253 Vorbemerkung des Fragestellenden: Immer wieder werden von Menschen in Sachsen-Anhalt verletzte Wildtiere aufgefunden . Meist melden sie diese Funde über den Notruf 112 bei den Leitstellen der Landkreise . Dort wird zumeist die Auffassung vertreten, die Einheits- und Verbandsgemeinden seien als (allgemeine) Sicherheitsbehörde für deren Bergung und tierärztliche Behandlung zuständig. Die Einheits- und Verbandsgemeinden vertreten demgegenüber die Auffassung, dass hierfür die Landkreise als untere Jagd- bzw. Naturschutzbehörde bzw. die Jagdpächter zuständig seien. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie 1. Welche Behörde ist aufgrund welcher Rechtsgrundlage bei verletzt aufgefundenen Wildtieren, die dem Jagdrecht unterliegen, für notwendige Maßnahmen zuständig? Welche Verpflichtung trifft darüber hinaus den Jagdpächter ? Soweit es sich bei verletzt aufgefundenen Wildtieren um Arten handelt, die dem Jagdrecht unterliegen (§ 2 Abs. 1 Bundesjagdgesetz, § 4 Landesjagdgesetz), finden auf diese die Vorschriften des Jagdrechtes Anwendung. Der Vollzug des Jagdrechtes ist Aufgabe der Jagdbehörde und der zuständigen Behörde im Sinne des Bundesjagdgesetzes. Jagdbehörde und zuständige Behörde im Sinne des Bundesjagdgesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte (§ 38 Abs. 1 Satz 1 LJagdG). 2 Der Jagdpächter hat das Recht, sich in seinem Jagdbezirk verletzt aufgefundene Wildtiere, die dem Jagdrecht unterliegen, anzueignen. Gegebenenfalls kann eine Handlungspflicht des Jagdausübungsberechtigten nach § 22a Bundesjagdgesetz (Verhinderung von vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes) gegeben sein. 2. Welche Behörde ist aufgrund welcher Rechtsgrundlage bei verletzt aufgefundenen Wildtieren, die nicht dem Jagdrecht unterliegen, für notwendige Maßnahmen zuständig? Gemäß § 45 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz ist es abweichend von den artenschutzrechtlichen Verboten zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen , um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Die Abgabestellen für verletzte, hilflose oder kranke Tiere im Sinne des § 45 Abs. 5 Satz 3 Bundesnaturschutzgesetz sind in § 6 der Verordnung über abweichende Zuständigkeiten für das Recht des Naturschutzes und der Landschaftspflege und über die Anerkennung von Vereinigungen bestimmt. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer gemäß § 45 Abs. 5 Satz 4 Bundesnaturschutzgesetz die Aufnahme des Tieres der zuständigen unteren Naturschutzbehörde zu melden. Im Falle eines verletzten Wolfes ist nach der „Leitlinie Wolf - Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Wölfen“ des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie Sachsen-Anhalt vom 06.07.2017 zu verfahren (siehe dazu Seiten 10 bis 11). Die Entscheidung über den Umgang mit aufgefundenen, verletzten Wölfen obliegt dem Wolfskompetenzzentrum Iden. Nur in Notfällen, wenn vom verletzten Wolf eine Gefahr ausgeht oder das Tier unter erheblichen Qualen verenden würde, ist die Polizei zum Schusswaffengebrauch berechtigt.