Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3960 20.02.2019 Hinweise: Eine Einsichtnahme des vertraulichen Teils o. g. Antwort ist für Mitglieder des Landtages in der Landtagsverwaltung - Akteneinsichtnahmeraum - nach Terminabsprache möglich. Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 21.02.2019) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Jan Wenzel Schmidt (AfD) Illegale Entsorgung krebserregender Abfälle in Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 7/2255 Vorbemerkung des Fragestellenden: Durch Presseberichte wurde am 20. Dezember 2018 bekannt, dass im vergangenen Jahr krebserregende Abfälle offenbar durch einen Ziegelhersteller in Sachsen-Anhalt weiterverarbeitet und damit illegal entsorgt wurden. Bereits im September wurde bei einer Lkw-Kontrolle ein Abfalltransport mit 25 Tonnen krebserregenden Altfasern und falschen Frachtpapieren entdeckt. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie Vorbemerkung der Landesregierung: Der Sachverhalt wurde durch Presseberichte vom 19. und 20. Dezember 2018 publik . Einige Darstellungen erweckten den Eindruck eines Müllskandals und einer schuldhaften Verantwortung der betroffenen Ziegelei an den festgestellten Sachverhalten . Es handelt sich vielmehr um einen Vorgang im Zusammenhang mit einer genehmigten grenzüberschreitenden Abfallverbringung (Notifizierung Nr. NL662855), für den abzugleichen ist, ob die Konditionen der Verbringung eingehalten wurden und ob die Ergebnisse der besagten Kontrolle zutreffen und somit ein behördliches Verwaltungsverfahren erforderlich machen. 2 In der Antwort zu Frage 4 sind Unternehmensdaten benannt, die in Verbindung mit den zu anderen Fragen angegebenen, nicht offenkundigen Abfallarten, Mengen und Lieferdaten sowie Firmenkontakten als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewertet wurden, an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse haben dürfte. Daher ist in dieser Version der Antwort eine Anonymisierung der Namensangaben zweier Unternehmen vorgenommen worden. Die Landesregierung folgt damit der Einschätzung des Fragestellenden in Frage 6. Die Version der Antwort mit den vollständigen Angaben ist aus Datenschutzgründen nur im Akteneinsichtnahmeraum des Landtags einzusehen. 1. Um welche Art von Abfällen handelt es sich genau? Wie werden diese gemäß der Abfallverzeichnis-Verordnung klassifiziert? Welche potenzielle Gesundheitsgefährdung geht von diesen Abfällen aus? Bei den betreffenden Abfällen handelt es sich um Steinwollegranulat aus der Aufbereitung von Substratmatten, die in den Niederlanden in Gewächshäusern gezielt z. B. für den Gemüseanbau verwendet werden. Die Substratmatten bestehen jeweils aus einer mit Steinwolle gefüllten Kunststoffschale. Nach der Nutzung werden die Substratmatten zerkleinert und durch Siebung in ihre einzelnen Bestandteile aufgetrennt. Eine bei dieser mechanischen Vorbehandlung anfallende Abfallfraktion ist Steinwollegranulat , das Gegenstand der betreffenden Verbringung ist. Das Steinwollegranulat ist als Abfall nach der Abfallverzeichnis-Verordnung der als nicht gefährlich eingestuften Abfallart 19 12 12 - sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11* fallen - zugeordnet. Nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen handelt es sich um einen nicht in den Anhängen III oder IV dieser Verordnung gelisteten Abfall, was die Notwendigkeit eines Notifizierungsverfahrens begründet. Steinwollegranulat besteht aus künstlichen Mineralfasern (KMF), deren potenzielle Gesundheitsgefährdung in der Karzinogenität liegt. Mineralwolle und daraus bestehende Gemische sind gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 chemikalienrechtlich grundsätzlich als karzinogen der Kategorie 2 (kann vermutlich Krebs erzeugen) harmonisiert eingestuft. Gleichzeitig werden mit der Anmerkung „Q“ in diesem Anhang Kriterien benannt, in welchen Fällen Mineralwolle nicht als karzinogen einzustufen ist (Freizeichnung). Diese chemikalienrechtlichen Vorgaben sind gemäß der Einleitung zum Abfallverzeichnis in der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung gleichermaßen für die Abfalleinstufung heranzuziehen. Die nationalen Vorgaben zum Arbeits- und Gesundheitsschutz nach dem Gefahrstoffrecht bleiben unberührt. 2. Welche Menge an Abfällen wurde bei der Kontrolle entdeckt? Wohin wurden diese entsorgt? Wer trug dafür die Kosten? Der kontrollierte Sattelzug transportierte ca. 25 Tonnen der betreffenden Abfälle, die in der zu Frage 6 benannten Anlage entsorgt wurden. Die Weiterfahrt wurde nicht untersagt , da zum Zeitpunkt der Kontrolle zunächst nur festgestellt wurde, dass ein nicht gelistetes Transportunternehmen die Beförderung durchführte. Kosten sind daher nicht entstanden. 3 3. Wann und wo sowie durch welche Behörde wurde die besagte Lkw- Kontrolle durchgeführt? Geschah dies ereignisunabhängig oder zielgerichtet ? Die betreffende Lkw-Kontrolle fand am 11. September 2018 auf der Rastanlage Grönegau an der BAB 30, Richtungsfahrbahn Hannover, im Rahmen einer stationären Großkontrolle durch u. a. die Polizeiinspektion Osnabrück statt. Die Überwachung zielte nicht spezifisch auf eine Kontrolle von Transporten im Rahmen der betreffenden Verbringung aus den Niederlanden nach Sachsen-Anhalt ab. 4. Welches Unternehmen exportierte den Abfall aus den Niederlanden nach Sachsen-Anhalt? Welches Unternehmen führte den Transport durch? Erzeuger des Abfalls war das niederländische Unternehmen „anonymisiert“. Die Abfälle wurden durch das deutsche Unternehmen „anonymisiert“ transportiert. 5. Wie viele gleichartige Transporte mit welcher Abfallmenge wurden bereits durchgeführt? Bitte mit Datum, Abfallmenge, Art der Abfälle, Ausgangsort und Zielort des Transportes angeben. Im Rahmen der Verbringung der zu Frage 1 beschriebenen Abfälle wurden insgesamt die folgenden 38 Transporte durchgeführt und ca. 976 Tonnen Abfälle vom Erzeuger (siehe Frage 4) zum Ziegelwerk (siehe Frage 6) befördert. Eingangsdatum im Ziegelwerk Abfallmenge in Tonnen Eingangsdatum im Ziegelwerk Abfallmenge in Tonnen 06.09.2018 28,02 09.11.2018 24,88 06.09.2018 26,74 09.11.2018 25,92 11.09.2018 25,3 14.11.2018 25,66 14.09.2018 25,72 15.11.2018 26,54 19.09.2018 25,86 16.11.2018 25,44 21.09.2018 25,6 22.11.2018 25,56 25.09.2018 26,72 22.11.2018 26,64 27.09.2018 26,44 23.11.2018 27,12 04.10.2018 25,38 29.11.2018 24,46 05.10.2018 24,38 30.11.2018 27 10.10.2018 25,72 03.12.2018 24,18 12.10.2018 25,14 06.12.2018 24,72 15.10.2018 25,74 06.12.2018 25,96 17.10.2018 25,5 07.12.2018 26,5 22.10.2018 23,86 13.12.2018 26,6 29.10.2018 25,04 15.12.2018 25,08 29.10.2018 25,86 17.12.2018 24,34 02.11.2018 26,46 19.12.2018 25 09.11.2018 25 20.12.2018 26,42 4 6. Handelt es sich bei dem betreffenden Ziegelwerk um das Werk W.1? Wenn nicht, um welchen Betrieb handelt es sich? Ja. 7. Besaß der Betrieb eine Genehmigung für die Verwendung bzw. die Entsorgung gefährlicher Abfälle? Wenn ja, wer hat wann die entsprechende Genehmigung erteilt? Im Inputkatalog der Anlage ist nur eine als gefährlich eingestufte Abfallart 19 02 07* - Öl und Konzentrate aus Abtrennprozessen - genehmigt, unter der sogenanntes „Niedertemperaturkonvertierungsöl“ deklariert und entsorgt wird. Die Annahme dieses Abfalls wurde dem Landesverwaltungsamt gemäß § 15 des Bundesimmissionsschutzgesetzes angezeigt und mit Entscheidung des Landesverwaltungsamtes vom 03. November 2009 genehmigungsfrei gestellt. Dieser Abfall wurde jedoch in den vergangenen Jahren nicht eingesetzt. Die betreffende Ziegelei verfügt darüber hinaus über eine Genehmigung des Landesverwaltungsamtes zur Annahme und Verwertung von Abfällen aus 25 als nicht gefährlich eingestuften Abfallarten, darunter des zu Frage 1 beschriebenen Steinwollegranulates . 8. Was geschah mit den bereits durchgeführten Lieferungen im Betrieb? Wurde der Abfall zu Ziegelware weiterverarbeitet, verbrannt oder anderweitig entsorgt? Kam es dabei zu Umweltverschmutzungen oder Gesundheitsgefährdungen bzw. hätte es diese geben können? Wenn nicht, wie wurde dies verhindert? Mineralwolle wird von der Ziegelei im Herstellungsprozess der Ziegel stofflich verwertet und hierbei im Brennprozess regulär als Magerstoff zur Reduzierung des Schwindverhaltens und Erhöhung der Trockenbiegefestigkeit der Rohlinge sowie als Porosierungsmittel zur Erhöhung des Dämmverhaltens der Ziegel eingesetzt. Mit den Vorgaben in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wird grundsätzlich gewährleistet, dass beim Betrieb der Anlage keine Umweltverschmutzungen oder Gesundheitsgefährdungen zu besorgen sind. 9. Welche Erkenntnisse besitzt die Landesregierung, ob der betreffende Betrieb in der Vergangenheit andere Abfälle ebenfalls illegal weiterverarbeitet bzw. entsorgt hat? Bei den Transporten im Rahmen bisheriger Notifizierungen und bei den abfallrechtlichen Überwachungen nach § 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes wurden keine Auffälligkeiten hinsichtlich illegaler Abfallannahme oder Verwertung festgestellt. 10. Wurde im betreffenden Betrieb in der Vergangenheit der krebserregende Zuschlagstoff „Woolit“ der Ziegelproduktion beigemengt? Wenn ja, in welchem Zeitraum und in welchen Mengen? 1 Name ist der Landesregierung bekannt. 5 In der betroffenen Ziegelei wurde in den Jahren 2005 und 2006 „Woolit“ zur Ziegelproduktion verwendet. Die damals eingesetzten Mengen können jedoch aufgrund der abgelaufenen Aufbewahrungsfristen der abfallrechtlichen Dokumentation nicht mehr abgerufen werden. 11. Welche weiteren Zuschlagstoffe aus dem Abfall- oder Recyclingbereich wurden in der Vergangenheit im Betrieb verarbeitet? Bitte Menge und Zeitraum angeben. Die nachfolgenden Mengenangaben sind gerundet und liegen im Landesverwaltungsamt unmittelbar vor. Abfallart Mengen in Tonnen für die Jahre 2013 2014 2015 2016 2017 2018 03 03 05 De-inking-Schlämme aus dem Papierrecycling (hier: Fangstoffe) 22.969 23.389 13.845 20.992 7.475 7.507 03 03 10 Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus mechanischer Abtrennung (hier: Fangstoffe, Kalorit) 12.334 18.571 20.309 23.585 35.877 34.842 03 03 11 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 03 10 fallen 1.449 2.271 1.428 1.733 775 07 02 13 Kunststoffabfälle 339 361 10 01 01 Rost- und Kesselasche, Schlacke und Kesselstaub mit Ausnahme Kesselstaub , der unter 10 01 04 fällt 5.599 5.391 8.697 5.129 4.440 3.880 10 11 03 Glasfaserabfälle 2.436 4.577 2.962 1.349 1.236 1.133 10 11 16 Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 15 fallen 1.440 1.314 2.394 10 12 08 Abfälle aus Keramikerzeugnissen , Ziegeln, Fliesen und Steinzeug (nach dem Brennen) 3.942 4.087 3.862 4.401 4.236 4.116 15 01 02 Verpackungen aus Kunststoff 405 347 315 351 17 06 04 Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt 4.780 9.777 4.897 1.998 1.319 2.514 19 08 05 Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser 106 841 3.318 708 19 12 12 Sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen (hier: Pflanzensubstrat aus Mineralwolle) 11.435 8.318 10.829 9.982 11.281 8.005 6 12. Welche Arten von Abfällen dürfen in welchen Mengen auf dem Gelände des Betriebes gelagert werden? Bitte nach Abfallschlüssel die entsprechend genehmigten Mengen angeben. Die nachfolgend genannten Abfallarten sind mit einer Gesamtmenge von 31.700 Tonnen zur Lagerung zugelassen: Abfallschlüssel Bezeichnung 02 03 99 Abfälle a.n.g. 02 07 01 Abfälle aus der Wäsche, Reinigung und mechanischen Zerkleinerung des Rohmaterials 03 01 05 Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen 03 03 05 De-inking-Schlämme aus dem Papierrecycling 03 03 07 mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und Pappabfällen 03 03 10 Faserabfälle, Faser,-Füller- und Überzugschlämme aus der mechanischen Abtrennung 06 13 03 Industrieruß 08 02 02 wässrige Schlämme, die keramische Werkstoffe enthalten 10 01 01 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt 10 01 02 Filterstäube aus Kohlefeuerung 10 09 06 Gießformen und-sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 07 fallen 10 09 08 Gießformen und-sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 07 fallen 10 11 03 Glasfaserabfall 10 11 16 feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 15 fallen 10 12 08 Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steinzeug (nach dem Brennen) 15 01 02 Verpackungen aus Kunststoff 17 06 04 Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt 19 01 18 Pyrolyseabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 17 fallen 19 02 03 vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nichtgefährlichen Abfällen bestehen 19 02 07* Öl- und Konzentrate aus Abtrennprozessen 19 08 05 Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser 19 09 02 Schlämme aus der Wasserklärung 19 09 03 Schlämme aus der Dekarbonatisierung 19 12 12 sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen 7 13. Wurden durch den Betrieb selbst in der Vergangenheit Deponierungen von Abfällen vorgenommen? In welchem Zeitraum und wo geschah dies? Welche Art und Mengen von Abfällen wurden dabei deponiert? Besaß oder besitzt der Betrieb hierzu eine Genehmigung? Nein. 14. Welche Kontrollmaßnahmen werden generell ergriffen, um die Verwendung illegaler oder gesundheitsgefährdender Zuschlagstoffe in der Ziegelproduktion zu verhindern? Im Rahmen der Eigenüberwachung werden im Vorfeld alle Zuschlagsstoffe durch ein Ingenieurbüro auf Zulässigkeit geprüft. Weiterhin muss der Erzeuger Analysen der Zuschlagsstoffe einreichen, in denen bestimmte Parameter überprüft werden. Vierteljährlich werden von allen Zuschlagsstoffen Proben genommen und diese analysiert. Die Analysen werden im Rahmen der abfallrechtlichen Anlagenüberwachung eingesehen und kontrolliert. Bei Auffälligkeiten werden durch die zuständige Behörde weitere Analysen veranlasst. Bei grenzüberschreitenden Verbringungen wird im Rahmen des Notifizierungsverfahrens die Zulässigkeit der beabsichtigten Verbringung behördlich geprüft und beschieden . Diese Vorabkontrolle wird durch eine Verbleibkontrolle ergänzt, die anhand der Begleitformulare einen Abgleich mit den im Rahmen der Vorabkontrolle genehmigten Transportweg, Geltungszeitraum und maximal zugelassenen Abfallmengen ermöglicht. Die Ziegelei unterliegt als Betreiber einer Produktionsanlage, in der zulässigerweise Abfälle verwertet werden, außerdem der abfallrechtlichen Überwachung nach § 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. In Sachsen-Anhalt sind die Anforderungen an Maßnahmen der behördlichen Anlagenüberwachung im Gemeinsamen Runderlass des MULE, MLV und MW zum Vollzug bei der abfallrechtlichen Überwachung der Entsorgung von Abfällen geregelt. Der aktuelle Runderlass vom 1. März 2018 ist im Ministerialblatt Sachsen-Anhalt 2018, Seite 316, veröffentlicht. Danach umfasst die Kontrolle grundsätzlich eine einmal jährliche Regelüberwachung vor Ort, bei der insbesondere die Daten aus der Stoffstromkontrolle mit den verwaltungsrechtlichen Genehmigungen und Zulassungen (hier: Anlagengenehmigung und Zustimmung zur Notifizierung) und dem Entsorgerregister des Betreibers abgeglichen und auf ihre Plausibilität hin geprüft werden. Im Rahmen immissionsschutzrechtlicher Kontrollen wird das Lager hinsichtlich der Mengenbelegung und der Lagerordnung geprüft. Da illegales Handeln durch subjektives Verhalten beteiligter Personen ausgelöst wird, das zumeist auch auf die Verhinderung einer behördlichen Entdeckung abzielt, kann ein solches Handeln nicht systematisch mit Kontrollmaßnahmen verhindert werden. Durch Präsenz der Behörden und systematische Kontrollen wird allerdings das Entdeckungsrisiko erhöht. 8 15. Welche weiterführenden Erkenntnisse besitzt die Landesregierung in Zusammenhang mit dem vorliegenden Müllskandal? Die besagte Lkw-Kontrolle ergab zunächst, dass das zu Frage 4 benannte Transportunternehmen nicht in den Unterlagen der betreffenden Notifizierung aufgeführt war. Aus diesem Grund wurde die Zustimmung zur Notifizierung durch das zuständige Landesverwaltungsamt nach Artikel 9 Abs. 8 Buchstabe d) der EG-Verordnung 1013/2006 widerrufen. Von der zuständigen Polizeiinspektion Osnabrück wurde nach Erhalt der Analysenergebnisse im Oktober 2018 ein Ermittlungsverfahren gegen die notifizierende Person wegen des Verdachts der illegalen Abfallverbringung eingeleitet und der Vorgang zur Staatsanwaltschaft Osnabrück abgegeben. Die zuständige niederländische Versandortbehörde wurde unverzüglich durch die Polizeiinspektion Osnabrück über den festgestellten Sachverhalt informiert. Am 16. November 2018 wurde die niederländische Versandortbehörde als zuständige Erzeugerbehörde vom Landesverwaltungsamt um Auskunft und Bewertung insbesondere zur karzinogenen Unbedenklichkeit der Fasern im Sinne der deklarierten Abfallart gebeten. Auf nochmalige Nachfrage bei der niederländischen Versandortbehörde teilte diese dem LVwA am 7. Februar 2019 mit, dass sie gegenwärtig eine eigene Prüfung des bestehenden Verdachts der illegalen Verbringung durchführt. Zwischenzeitlich wurden von der notifizierenden Person Unterlagen nachgereicht aus denen hervorgeht, dass es sich bei dem Steinwollegranulat um ein RALgütegesichertes Material handeln soll. Damit verbunden wäre eine Freizeichnung des Materials von kanzerogenen Fasern. Das Landesverwaltungsamt hat aufgrund der verschiedenen Aussagen zur Gefährlichkeit des Steinwollegranulates eine eigene Analytik des betreffenden Materials in Auftrag gegeben, deren Ergebnis Ende Februar 2019 erwartet wird. Es ist vorgesehen , die Gütegemeinschaft Mineralwolle e. V. um fachkundige Bewertung des Analyseergebnisses zu bitten. Ob und wenn ja, welche weiteren Maßnahmen durch das Landesverwaltungsamt gegenüber der niederländischen notifizierenden Person und den Empfänger des Abfalls zu veranlassen sind, wird erst nach abschließender Bewertung durch das Landesverwaltungsamt entschieden.