Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3978 21.02.2019 (Ausgegeben am 21.02.2019) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Rüdiger Erben (SPD) Nichtgewerbliche Haltung gefährlicher Tiere in Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 7/2259 Vorbemerkung des Fragestellenden: Das damalige Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt erlies auf der Grundlage von § 94 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SOG LSA (in der damals geltenden Fassung) die Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere. Die Verordnung trat am 17. April 1993 in Kraft. Durch die Verordnung wurde die nichtgewerbliche Haltung einiger gefährlicher Tiere verboten, die Haltung weiterer gefährlicher Tierarten wurde unter einen Erlaubnisvorbehalt gestellt. Aufgrund der Vorschrift des § 100 Satz 2 SOG LSA ist die Verordnung nach zehn Jahren Geltung in 2003 außer Kraft getreten. Soweit ersichtlich gab es keine Folgeregelung durch das zuständige Ministerium oder eine nachgeordnete Behörde. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie Welche rechtlichen Regelungen bestehen heute für die nichtgewerbliche Haltung derartiger gefährlicher Tiere in Sachsen-Anhalt? Die derzeitigen rechtlichen Regelungen bezüglich der nichtgewerblichen Haltung von gefährlichen Tieren in Sachsen-Anhalt wird durch das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), das Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) und das Tierschutzgesetz (TierSchG) abgedeckt. Nach § 121 OWiG wird die körperliche Unversehrtheit, aber auch das Eigentum oder der Besitz anderer vor möglichen Verletzungen geschützt, die von gefährlichen Tieren ausgehen können. Ordnungswidrig handelt, wer 2 - ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art oder ein bösartiges Tier sich frei umherbewegen lässt oder - als Verantwortlicher für die Beaufsichtigung eines solchen Tieres es unterlässt, die nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Schäden durch das Tier zu verhüten . Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die Gemeinden (vgl. Artikel 3 § Nr. 1 Buchst. B des Gesetzes zur Fortentwicklung der Verwaltungsgemeinschaften und zur Stärkung der kommunalen Verwaltungstätigkeit). Weiterhin steht es seit dem 18. April 2003 den Landkreisen, Verbandsgemeinden und Gemeinden, die keiner Verbandsgemeinde angehören, nach § 94 SOG LSA frei, entsprechende Regelungen in einer Gefahrenabwehrverordnung zu treffen. Von der Möglichkeit, eine entsprechende Gefahrenabwehrverordnung zu erlassen, hat nach hiesigem Kenntnisstand in Sachsen-Anhalt keine Kommune Gebrauch gemacht. Im TierSchG verankerte Vorschriften zu Haltung, Zucht und Handel von Tieren finden sich in § 2 und § 11 des TierSchG, welche nach § 16 TierSchG der Aufsicht der zuständigen Behörden unterliegen. Zuständige Behörden sind in diesem Fall die Landkreise und kreisfreien Städte.