Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/4001 25.02.2019 (Ausgegeben am 25.02.2019) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Cornelia Lüddemann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung Kleine Anfrage - KA 7/2282 Vorbemerkung des Fragestellenden: In § 6 der Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung werden die örtlichen Träger der Jugendhilfe verpflichtet, die Höhe der Pauschalen des monatlichen Grundbetrags und des monatlichen Erziehungsbetrags zu prüfen und ggf. zu erhöhen. Der Deutsche Verein für öffentliche und private Vorsorge veröffentlicht im Regelfall im Herbst jeden Jahres seine Empfehlungen zur Höhe des Pflegegeldes. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration 1. Welche örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Sachsen-Anhalt haben a) im Jahr 2018 und b) im Jahr 2019 entsprechende Prüfungen vorgenommen ? Gemäß § 20 Abs. 3 KJHG-LSA regelt die oberste Landesjugendbehörde durch Rechtsverordnung die Höhe der Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt (§ 39 Abs. 4 und 5 SGB VIII). § 6 der Kinder- und Jugendhilfe- Pflegegeld-Verordnung (KJHG-PflG-VO) vom 30. März 2017 (GVBl. LSA 2017, S. 67) verpflichtete den überörtlichen Träger der Jugendhilfe, mithin das Land Sachsen-Anhalt (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 KJHG-LSA), jeweils zu Beginn eines Jahres die Aktualität der Pauschalen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen . Durch Verordnung vom 17. Dezember 2018 (GVBl. LSA S. 441) wurde die Vorschrift aufgehoben. Mit dieser Verordnung wurden die Pauschalen zudem an die Empfehlungen des Deutschen Vereins für das Jahr 2019 angepasst . 2 Eine Verpflichtung und Befugnis der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Überprüfung und Regelung der Pauschalbeträge bestand demnach weder im Jahr 2018 noch im Jahr 2019. 2. Welche örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Sachsen-Anhalt haben die Pauschalen a) im Jahr 2018 und b) für das Jahr 2019 angepasst ? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 3. Welche Höhe haben die Pauschalen zum Grundbetrag und zum Erziehungsbetrag in den Jahren 2018 und 2019 in den Landkreisen und kreisfreien Städten? Nach der KJHG-PflG-VO vom 30. März 2017 und der Änderungsverordnung vom 17. Dezember 2018 galten für den Grundbetrag und den Erziehungsbetrag in den Jahren 2018 und 2019 die nachfolgend dargestellten, für alle Landkreise und kreisfreien Städten verbindlichen Sätze: 2018 2019 Altersgruppe Grundbetrag in Euro Erziehungsbetrag in Euro Altersgruppe Grundbetrag in Euro Erziehungsbetrag in Euro Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr 515 237 Kinder im Alter von 0 bis unter 6 Jahren 560 245 Kinder vom vollendeten 7. Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr 589 237 Kinder von 6 bis unter 12 Jahren 644 245 Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und für junge Volljährige im Einzelfall 676 237 Kinder und Jugendliche von 12 bis unter 18 Jahren sowie junge Volljährige 709 245 3.1. Für den Fall, dass Pauschalen in unterschiedlicher Höhe im Land ausgezahlt werden: Wie beurteilt die Landesregierung diese Ungleichbehandlung von Pflegeeltern, insbesondere vor dem Hintergrund des § 20 Absatz 3 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes Sachsen -Anhalt? Entfällt. 3 4. In welchen Landkreisen und kreisfreien Städten wurden im Jahr 2018 und im Jahr 2019 Pauschalen in der Höhe der jeweiligen aktuellen Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge gezahlt? Die für das Jahr 2018 durch Verordnung vom 30. März 2017 festgesetzten Pauschalbeträge entsprachen den für dieses Jahr ausgesprochenen Empfehlungen des Deutschen Vereins nur teilweise (siehe Antwort auf Frage 3). Mit Verordnung vom 17. Dezember 2018 wurden die ab dem 1. Januar 2019 zu zahlenden Pauschalen an die aktuellen Empfehlungen des Deutschen Vereins angepasst. Die Landesregierung geht davon aus, dass die Landkreise und kreisfreien Städte in den Jahren 2018 und 2019 Pauschalen in Höhe der durch Verordnung geregelten Sätze ausgezahlt haben.