Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/4005 26.02.2019 (Ausgegeben am 26.02.2019) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Hagen Kohl (AfD) Polizeieinsätze im Bereich Strubepark in Magdeburg im 1. Halbjahr 2018 II Kleine Anfrage - KA 7/2262 Vorbemerkung des Fragestellenden: Die Nachfragen resultieren aus der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage - Drs. 7/3619 - „Polizeieinsätze im Bereich Strubepark in Magdeburg im 1. Halbjahr 2018“. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 30. Juni 2018 wurden 17 Vorgänge zu Rauschgifthandel polizeilich erfasst. Von den dabei ermittelten 17 Beschuldigten sind fünf Heranwachsende. Wie viele dieser Beschuldigten sind bereits mehrfach wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz polizeilich in Erscheinung getreten? Wie viele davon in wie vielen Fällen seit dem Jahr 2016 im Bereich Strubepark? Bei wie vielen der Heranwachsenden wurde zur Überprüfung einer möglichen Anwendung des Jugendstrafrechtes eine Altersüberprüfung durchgeführt? Die zur Beantwortung der Fragen herangezogenen Daten stammen aus einer Recherche im Polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem (IVOPOL) der Landespolizei Sachsen-Anhalt. Die erhobenen Fallzahlen sind nur bedingt für eine valide Darstellung geeignet. Es handelt sich hierbei um eine Eingangsstatistik. Bis zum Abschluss der Vorgänge in IVOPOL sind Veränderungen möglich, die aufgrund neuer Erkenntnisse innerhalb der Ermittlungsverfahren entstehen. 2 Die ursprünglich in der Kleinen Anfrage „Polizeieinsätze im Bereich Strubepark in Magdeburg im 1. Halbjahr 2018 - LT-Drs. KA 7/2061“ berichtete Anzahl der Beschuldigten von 17 wird auf 15 korrigiert, die in 17 Ermittlungsverfahren geführt werden. Die Diskrepanz hat sich aus Erfassungsfehlern in IVOPOL ergeben . Von den erfassten 15 Beschuldigten sind zwölf bereits wiederholt wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtmG) polizeilich in Erscheinung getreten. Von den benannten zwölf Personen sind zehn Personen im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 30. Juni 2018 mehr als einmal wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz im Bereich des Strubeparks polizeilich in Erscheinung getreten. Im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 30. Juni 2018 wurden im IVOPOL drei Personen in fünf Fällen mit dem Tatort Strubepark als Beschuldigte geführt. Zwei Personen wurden im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 30. Juni 2018 in vier Fällen mit dem Tatort Strubepark als Beschuldigte geführt. Fünf weitere Personen wurden für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 30. Juni 2018 in jeweils zwei Fällen als Beschuldigte mit dem Tatort Strubepark geführt. Die Landesregierung weist darauf hin, dass bei dieser Auswertung der Vorgänge auch Sachverhalte berücksichtigt wurden, die in unmittelbar angrenzenden Wohnhäusern stattgefunden haben. Von den ermittelten 15 Beschuldigten sind fünf Heranwachsende. Bei diesen fünf Heranwachsenden ist in keinem Fall eine Begutachtung zur Altersbestimmung erfolgt. Aus ausländerbehördlicher Perspektive werden Maßnahmen zum Zwecke der Altersfeststellung vor allem dann veranlasst, wenn ein Ausländer nach eigenen Angaben noch minderjährig ist, an dieser Behauptung aber Zweifel bestehen. Die hier in Rede stehenden Personen waren aber schon nach eigenen Angaben zum Zeitpunkt der Einreise bereits volljährig. 2. Eine langfristige Platzverweisung kann nur als Aufenthalts- und Betretungsverbot gemäß § 36 Abs. 2 SOG LSA erteilt werden. Danach können die Sicherheitsbehörden und die Polizei, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen wird, dieser für die zur Verhütung der Straftat erforderliche Zeit verbieten, diesen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten . Längerfristige Bereichsbetretungsverbote wurden im Jahr 2017 und im 1. Halbjahr 2018 für den Bereich Strubepark nicht ausgesprochen, da laut Antwort der Landesregierung die rechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Welche konkreten rechtlichen Voraussetzungen lagen bislang nicht vor, um gegen die in Frage 1 betreffenden Personen ein Aufenthalts- und Betretungsverbot für den Bereich Strubepark auszusprechen ? Maßnahmen gemäß § 36 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) wurden durch die Polizeibehörde im benannten Zeitraum nicht durchgeführt. Schwerpunkte der polizeilichen Maßnahmen waren im benannten Zeitraum sowohl die Verhinderung von Straftaten im Zusammenhang mit dem Handel von Betäubungsmitteln, als auch die beweissichere Verfolgung von Straftaten und Straftätern. 3 Obwohl in Einzelfällen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 SOG LSA gegeben waren, waren in Anbetracht der Umsetzung der Gesamtstrategie Maßnahmen gemäß § 36 Abs. 2 SOG LSA polizeifachlich nicht geeignet, diese Ziele insgesamt vollumfänglich zu erreichen. Bereits durch die gezielten polizeilichen Maßnahmen im Strubepark (insbesondere Identitätsfeststellungen, Durchsuchung von Personen und Sachen und Platzverweise gemäß § 36 Abs. 1 SOG LSA) konnte ein Verdrängungseffekt in andere Bereiche festgestellt werden. Die einsatztaktischen Maßnahmen sowie die kriminalpolizeilichen Ermittlungen werden ständig auf ihre Wirksamkeit kontrolliert und entsprechend angepasst. Insofern wird weiterhin geprüft, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für Maßnahmen gemäß § 36 Abs. 2 SOG LSA vorliegen und die Norm angewendet werden kann. 3. Wie viele Aufenthalts- und Betretungsverbote gemäß § 36 Abs. 2 SOG LSA haben welche Sicherheits- oder Polizeibehörden in Sachsen-Anhalt im Jahr 2017 und im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 30. Juni 2018 gegen wie viele Personen aus welchem Grund ausgesprochen? Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, gegen wie viele Personen Maßnahmen gemäß § 36 Abs. 2 SOG LSA ausgesprochen wurden, da nur die statistischen Angaben zur Anzahl der Maßnahmen recherchierbar gespeichert wurden. Es ist möglich, dass gegen eine oder mehrere Personen mehrere Maßnahmen gemäß § 36 Abs. 2 SOG LSA ausgesprochen wurden. Für die Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Ost liegen keine Erkenntnisse zu erteilten Aufenthalts- und Betretungsverboten gemäß § 36 Abs. 2 SOG LSA vor. Die Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd hat im Jahr 2017 und im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 30. Juni 2018 insgesamt 44 Aufenthalts- und Betretungsverbote gemäß § 36 Abs. 2 SOG LSA gegen Personen ausgesprochen. Durch die Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord wurden im Jahr 2017 und im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 30. Juni 2018 insgesamt 36 Aufenthalts- und Betretungsverbote gemäß § 36 Abs. 2 SOG LSA gegen Personen ausgesprochen . Durch die gefahrenabwehrenden Maßnahmen sollte sichergestellt werden , dass sich die Personen, bei denen es sich ausschließlich um gewaltbereite Fußballfans handelte, nicht am Spieltag zum Austragungsort des jeweiligen Fußballspiels begeben und Straftaten begehen. Seitens der Kommunen des Landes Sachsen-Anhalt wurden nach Kenntnis der Landesregierung im Jahr 2017 und im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 30. Juni 2018 keine erweiterten Platzverweise nach § 36 Abs. 2 SOG LSA ausgesprochen .