Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/4009 26.02.2019 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 26.02.2019) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Swen Knöchel (DIE LINKE) Vergütung für Auszubildende in medizinischen Fachberufen II Universitätsklinikum Halle AöR Kleine Anfrage - KA 7/2288 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung Frage 1: Welchem Tarifwerk unterliegt das Universitätsklinikum Halle AöR? Für welche Berufsgruppen bestehen welche Unterschiede zum TV-L? Antwort zu Frage 1: Das Universitätsklinikum Halle AöR (UKH) unterliegt insgesamt drei Haustarifverträgen , welche jeweils für die Berufsgruppen Ärzte, nichtärztliche Angestellte und Auszubildende gelten. Konkret handelt es sich um folgende Haustarifverträge: Ärzte: Haustarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte am Univer- sitätsklinikum Halle (HTV-Ä UK HAL) vom 20.06.2016 - Marburger Bund Nichtärztliche Angestellte: Haustarifvertrag des Universitätsklinikums Halle (HTV-UK Halle) vom 05.09./08.10.2018 - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) Auszubildende: Haustarifvertrag für Auszubildende (TV-A-UK Halle) vom 18.11.2011 i.d.F. des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 13.05.2016 - ver.di 2 Die vorgenannten Haustarifverträge berücksichtigen die Unterschiede der benannten Berufsgruppen. Ein umfassender Vergleich sämtlicher Regelungen der vorgenannten drei Haustarifverträge mit den Tarifwerken des TV-L ist innerhalb der gesetzten Frist und angesichts der zum Teil unterschiedlichen Regelungsbereiche nicht möglich. Soweit die Kleine Anfrage (Drs. 7/2288) auf die Vergütung von Auszubildenden in medizinischen Fachberufen abzielt, wird auf die nachstehende Beantwortung der Frage 2 verwiesen. Frage 2: Welche tariflichen Regelungen bestehen für Auszubildende am Universitätsklinikum Halle AöR? Für welche Auszubildendengruppen bestehen welche Unterschiede zum TV-L? Antwort zu Frage 2: Der Haustarifvertrag für die Auszubildenden umfasst gemäß § 1 TV-A-UK Halle die 1. Auszubildenden der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Operationstechnische Assistenten/Assistentinnen, Anästhesietechnische Assistenten/Assistentinnen , Krankenpflegehelfer/Krankenpflegehelferinnen sowie 2. die Ausbildungsberufe nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) nicht hingegen die betrieblich-schulischen Gesundheitsberufe Medizinisch-Technische Assistent *innen, Physiotherapeut*innen, Diätassistent*innen, Orthoptist*innen, Logopäd *innen und Ergotherapeut*innen in der Tarifeinigung zwischen ver.di, der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und der Tarifgemeinschaft der Länder vom 30.10.2018. Derzeit werden im UKH folgende Ausbildungsberufe nach dem BBiG ausgebildet: Kaufmann/-frau im Gesundheitswesen Kaufmann/-frau für Büromanagement Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte Fachinformatiker/-in für Systemintegration Fachkraft für Lagerlogistik Industriemechaniker/-in (FR: Instandhaltung) Elektroniker/-in für Automatisierungstechnik Mit Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 13.05.2016 zum TV-A-UK Halle wurde vereinbart , dass sich die Ausbildungsentgelte in gleicher Höhe und zum gleichen Zeitpunkt wie die entsprechenden Ausbildungsentgelte im Geltungsbereich des Tarifvertrages für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) und des Tarifvertrages für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) erhöhen. Mithin erhalten die v. g. dem TV-A-UK Halle unterfallenden Auszubildenden des UKH die gleichen Entgelte. Davon ausgehend, dass die erfragten Unterschiede zwischen dem Haustarifvertrag für Auszubildende (TV-A-UK Halle) und dem TV-L für die verschiedenen Ausbildungsgruppen sich im Wesentlichen auf die Höhe der monatlichen Ausbildungsentgelte beziehen, wurden diese - unter Einbeziehung der in der Kleinen Anfrage Drs. 7/2130 aufgeführten Ausbildungsberufe - in der nachstehenden Übersicht gegenübergestellt : 3 Übersicht: monatliche Ausbildungsentgelte zum 01.01.2019 Ausbildungsvergütung Ausbildungsberuf TV-A-UK Halle TVA-L Pflege/ TVA-L BBiG Differenz Gesundheits- & Krankenpflege , Gesundheits- & Kinderkrankenpflege , Entbindungspflege 1. AJ* 2. AJ 3. AJ 1.060,70 € 1.126,70 € 1.233,00 € 1.060,70 € 1.126,70 € 1.233,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € Krankenpflegehilfe 1. AJ* 1.060,70 € 0,00 €1 1.060,70 € Operationstechnische Assistenz und Anästhesietechnische Assistenz 1. AJ* 2. AJ 3. AJ 1.060,70 € 1.126,70 € 1.233,00 € 1.060,70 € 1.126,70 € 1.233,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € Berufe nach BBiG 1. AJ* 2. AJ 3. AJ 4. AJ 936,82 € 990,96 € 1.040,61 € 1.109,51 € 936,82 € 990,96 € 1.040,61 € 1.109,51 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € Medizinisch-technische Assistenz , Physiotherapie, Diätassistenz , Orthoptik, Logopädie , Ergotherapie 1. AJ* 2. AJ 3. AJ 0,00 €2 0,00 € 0,00 € 965,24 € 1.025,30 € 1.122,03 € - 965,24 € - 1.025,30 € - 1.122,03 € * Ausbildungsjahr Frage 3: Welche Planungen bestehen im Universitätsklinikum Halle AöR bezüglich der Zahlung einer Ausbildungsvergütung für die in der Kleinen Anfrage Drs.7/2130 aufgeführten Ausbildungsberufe? Antwort zu Frage 3: Die Tarifeinigung zur Einbeziehung der Auszubildenden der betrieblich-schulischen Gesundheitsberufe in die entsprechenden Tarifverträge der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände und der Tarifgemeinschaft der Länder hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Universitätsklinikum Halle (Saale), weil das Universitätsklinikum Halle (Saale) nicht an diese Tarifverträge gebunden ist. Deswegen ist das Universitätsklinikum Halle (Saale) auch nicht verpflichtet, diesen Auszubildenden ab dem 01.01.2019 eine Ausbildungsvergütung zu zahlen. Im Hinblick auf den Fachkräftemangel , die Nachwuchsbindung sowie angesichts der im Pflegepersonal- Stärkungsgesetz ab dem 01.01.2019 gesetzlich geregelten Refinanzierung der Ausbildungskosten und -vergütungen wird jedoch noch zu entscheiden sein, ob diese 1 Die Ausbildung in der Krankenpflegehilfe wird weder vom TVA-L Pflege noch vom TVA-L BBiG erfasst . Mithin ist die Ausbildungsvergütung im Anwendungsbereich des TV-L nicht tariflich geregelt. 2 Diese (betrieblich-schulischen) Ausbildungsberufe werden nicht vom Geltungsbereich des TV-A-UK Halle erfasst. Ob diese Berufe (oder einzelne hiervon) zukünftig in den TV-A-UK Halle aufgenommen werden, ist noch zu entscheiden. 4 Ausbildungsberufe (oder einzelne hiervon) zukünftig mit in den TV-A-UK Halle aufgenommen werden sollen. Ausweislich der Protokollnotiz zu § 1 TV-A-UK Halle ist das Universitätsklinikum Halle (Saale) verpflichtet, zunächst ver.di zu informieren, wenn es beabsichtigt, weitere Berufe in den TV-A-UK Halle aufzunehmen. Frage 4: Zu welchen Sitzungen des Verwaltungsrates des Universitätsklinikums Halle AöR wurden durch den Klinikvorstand über Tarife und Vergütungen im Klinikbetrieb informiert? Antwort zu Frage 4: Im Aufsichtsrat des Universitätsklinikums Halle (Saale) wurde in 41 von bisher insgesamt 43 Sitzungen zum Thema Tarif informiert. Dies betrifft nachfolgende Sitzungstermine : Sitzung Termin Sitzung Termin 1. nicht thematisiert 23. 05.07.2012 2. 06.02.2006 24. 27.08.2012 3. 12.07.2006 25. 30.01.2013 4. 11.09.2006 26. 18.04.2013 5. 11.12.2006 27. 23.09.2013 6. 11.04.2007 28. 02.12.2013 7. 06.09.2007 29. 12.05.2014 8. 26.11.2007 30. 09.07.2014 9. 23.04.2008 31. 19.11.2014 10. nicht thematisiert 32. 29.04.2015 11. 13.10.2008 33. 09.09.2015 12. 07.01.2009 34. 14.12.2015 13. 03.04.2009 35. 29.06.2016 14. 02.07.2009 36. 07.09.2016 15. 30.11.2009 37. 12.12.2016 16. 08.03.2010 38. 10.05.2017 17. 08.07.2010 39. 06.09.2017 18. 25.11.2010 40. 14.12.2017 19. 16.03.2011 41. 16.05.2018 20. 06.07.2011 42. 20.09.2018 21. 24.11.2011 43. 10.12.2018 22. 15.03.2012 5 Frage 5: An welchen Verwaltungsratssitzungen der vergangenen 4 Jahre des Universitätsklinikums Halle AöR nahmen welche Mitglieder der Landesregierung teil? Bitte Datum aller durchgeführten Sitzungen und Namen der jeweils teilnehmenden Regierungsmitglieder aufführen. Antwort zu Frage 5: Sitzung Teilnehmer der Landesregierung 32. Sitzung vom 29.04.2015 Herr Minister Möllring Herr Minister Bullerjahn 33. Sitzung vom 09.09.2015 Herr Minister Möllring Herr Minister Bischoff 34. Sitzung vom 14.12.2015 Herr Minister Möllring Herr Minister Bischoff 35. Sitzung vom 29.06.2016 Herr Minister Felgner Herr Minister Schröder 36. Sitzung vom 07.09.2016 Herr Minister Felgner Herr Minister Schröder Frau Ministerin Grimm-Benne 37. Sitzung vom 12.12.2016 Herr Minister Prof. Willingmann Herr Minister Schröder Frau Ministerin Grimm-Benne 38. Sitzung vom 10.05.2017 Herr Minister Prof. Willingmann Herr Minister Schröder Frau Ministerin Grimm-Benne 39. Sitzung vom 06.09.2017 Herr Minister Prof. Willingmann Herr Minister Schröder Frau Ministerin Grimm-Benne 40. Sitzung vom 14.12.2017 Herr Minister Prof. Willingmann Frau Ministerin Grimm-Benne 41. Sitzung vom 16.05.2018 Herr Minister Prof. Willingmann Herr Minister Schröder 42. Sitzung vom 20.09.2018 Herr Minister Prof. Willingmann Herr Minister Schröder Frau Ministerin Grimm-Benne 43. Sitzung vom 10.12.2018 Herr Minister Prof. Willingmann Frau Ministerin Grimm-Benne