Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/401 26.09.2016 (Ausgegeben am 27.09.2016) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Robert Farle (AfD) Fischsterben in Gewässern in Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 7/186 Vorbemerkung des Fragestellenden: In den letzten Monaten, genauer bspw. am 30. Mai 2016 in der Leine und am 13. Juli 2016 in der Thyra, kam es in Sachsen-Anhalts Gewässern wieder vermehrt zum Fischsterben. Bereits 2014 gab es durch die Grünen eine ähnliche Kleine Anfrage, doch es scheint, dass seither in dieser Sache nicht viel passiert ist. In diesem Zusammenhang frage ich die Landesregierung: Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie 1. Gibt es eine durch das Land kontrollierte Methode zum Feststellen von Fischsterben in Gewässern, Flüssen oder Bächen? Wenn ja, wie sieht diese Methode aus? Nein. Wenn Fische sterben, kann das verschiedenste Ursachen haben. Hierzu zählen insbesondere Fischkrankheiten, ausgelöst durch Parasiten, Viren, Bakterien oder Pilze, Sauerstoffmangel oder der Eintrag wassergefährdender Stoffe in ein Gewässer , der zu Vergiftungen führen kann. Die Fischereiberechtigten und Fischereiausübungsberechtigten sind nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Fischereigesetz (FischG) verpflichtet, Fischsterben unverzüglich der Fischereibehörde oder einer Polizeidienststelle anzuzeigen. 2 2. Welche Maßnahmen werden bei toxischen Unfällen eingeleitet, bspw. bei Giftmüll im Wasser oder Verunreinigung durch Pflanzenschutzmittel oder anderen Chemikalien? Welche Maßnahmen bei toxischen Unfällen eingeleitet werden, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Einleitung von Maßnahmen obliegt der Polizei und der Sicherheitsbehörde (Landkreis, kreisfreie Stadt) als für die Gefahrenabwehr zuständige Behörden. Unbeschadet dessen ist bei Auftreten eines Fischsterbens der Fischereiausübungsberechtigte für das seinem Fischereiausübungsrecht unterliegende Gewässer nach § 9 der Verordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes (DVO-FischG) verpflichtet , sich selbst, sein fischereilichen Zwecken dienendes Personal sowie Fischereieinrichtungen , Fischereigeräte, Kraftfahrzeuge und Wasserfahrzeuge, soweit sie seiner Verfügungsgewalt unterliegen, in zumutbarem Rahmen auf Aufforderung der Fischereibehörde kostenlos einzusetzen. Nachhaltig geschädigte Fische sind vom Fischereiausübungsberechtigten unverzüglich zu töten, tote Fische aus dem Gewässer zu räumen und unschädlich zu beseitigen , soweit eine Nutzung unzulässig ist. Die Fischereibehörde kann die Abgabe einer von ihr bestimmten Zahl von lebenden und toten Fischen verlangen, die für eine Untersuchung des Fischsterbens erforderlich ist. 3. Welche Arten von Untersuchungen werden durchgeführt und wie viel Zeit vergeht vom Tod der Fische bis zur Untersuchung? Die Frage, welche Arten von Untersuchungen durchgeführt werden und wie viel Zeit vom Tod der Fische bis zur Untersuchung vergeht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und kann deshalb nicht pauschal beantwortet werden.