Landtag von Sachsen-Anhalt
Drucksache
7/401
26.09.2016
(Ausgegeben am 27.09.2016)
Antwort der Landesregierung auf
eine Kleine Anfrage zur schrift-
lichen Beantwortung
Abgeordneter Robert Farle (AfD)
Fischsterben in Gewässern in Sachsen-Anhalt
Kleine Anfrage -
KA 7/186
Vorbemerkung des Fragestellenden:
In den letzten Monaten, genauer bspw. am 30.
Mai 2016 in der Lei
ne und am 13. Juli
2016 in der Thyra, kam es in Sachsen-
Anhalts Gewässern wieder vermehrt zum
Fischsterben.
Bereits 2014 gab es durch die Grünen eine
ähnliche Kleine Anfrage, doch es scheint,
dass seither in dieser Sache nicht viel passiert ist.
In diesem Zusammenhang frage
ich die Landesregierung:
Antwort der Landesregierung
erstellt vom Ministerium für Um
welt, Landwirtschaft und Energie
1.
Gibt es eine durch das Land kontro
llierte Methode zum Feststellen von
Fischsterben in Gewässern, Flüssen
oder Bächen? Wenn ja, wie sieht
diese Methode aus?
Nein. Wenn Fische sterben, kann das ve
rschiedenste Ursachen haben. Hierzu zäh-
len insbesondere Fischkrankheit
en, ausgelöst durch Parasit
en, Viren, Bakterien oder
Pilze, Sauerstoffmangel oder der Eintr
ag wassergefährdender Stoffe in ein Gewäs-
ser, der zu Vergi
ftungen führen kann.
Die Fischereiberechtigten und Fischerei
ausübungsberechtigten
sind nach § 36
Abs. 1 Satz 1 Fischereigesetz (FischG)
verpflichtet, Fischsterben unverzüglich der
Fischereibehörde oder einer Poli
zeidienststelle anzuzeigen.
2
2.
Welche Maßnahmen werden bei toxi
schen Unfällen eingeleitet, bspw. bei
Giftmüll im Wasser oder Verunreinigung durch Pflanzenschutzmittel
oder anderen Chemikalien?
Welche Maßnahmen bei toxischen Unfällen
eingeleitet werden, hängt von den Um-
ständen des Einzelfalls ab. Die
Einleitung von Maßnahmen obliegt der Polizei und
der Sicherheitsbehörde (Landkreis, kreisfreie
Stadt) als für die Gefahrenabwehr zu-
ständige Behörden.
Unbeschadet dessen ist bei Auftreten ei
nes Fischsterbens der Fischereiausübungs-
berechtigte für das seinem Fischereiaus
übungsrecht unterliegende Gewässer nach
§ 9 der Verordnung zur Durchführung des Fisc
hereigesetzes (DVO-FischG) verpflich-
tet, sich selbst, sein fischer
eilichen Zwecken dienendes Personal sowie Fischereiein-
richtungen, Fischereigeräte, Kraftfahrzeuge
und Wasserfahrzeuge, so
weit sie seiner
Verfügungsgewalt unterliegen, in zumutbar
em Rahmen auf Aufforderung der Fische-
reibehörde kostenlos einzusetzen.
Nachhaltig geschädigte Fi
sche sind vom Fischereiausü
bungsberechtigten unverzüg-
lich zu töten, tote Fische aus dem Gewä
sser zu räumen und unschädlich zu beseiti-
gen, soweit eine Nutzung unzulässig ist. Die
Fischereibehörde kann die Abgabe
einer von ihr bestimmten Zahl von lebend
en und toten Fischen verlangen, die für
eine Untersuchung des Fischsterbens erforderlich ist.
3.
Welche Arten von Untersuchunge
n werden durchgeführt und wie viel
Zeit vergeht vom Tod der Fi
sche bis zur Untersuchung?
Die Frage, welche Arten von Untersuchungen
durchgeführt werden
und wie viel Zeit
vom Tod der Fische bis zur Untersuchung vergeht, hängt von den Umständen des
Einzelfalls ab und kann deshalb ni
cht pauschal beantwortet werden.