Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/4024 28.02.2019 (Ausgegeben am 01.03.2019) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Swen Knöchel (DIE LINKE) Vergütung für Auszubildende in medizinischen Fachberufen V Öffentliche Krankenhäuser Kleine Anfrage - KA 7/2291 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration Welchem Tarifwerk unterliegen die Krankenhäuser, deren Träger oder Eigentümer der Aufsicht des Landes unterliegen? Für welche Berufsgruppen bestehen welche Unterschiede zum TVöD? Soweit die Träger oder Eigentümer (Kommunen) hierzu keine Angaben machen: Welche Gründe führen sie dafür an? Bei den Universitätsklinika besteht eine Rechtsaufsicht gemäß § 7 Absatz 6 Hochschulmedizingesetz des Landes Sachsen-Anhalt. Da zu den Universitätsklinika Halle und Magdeburg jeweils gesonderte Kleine Anfragen gestellt wurden (KA 7/2288 bzw. 7/2289), wird insoweit auf die Antworten der Landesregierung zu diesen beiden Kleinen Anfragen verwiesen. Darüber hinaus bestehen wegen der Beteiligung des Landes an der Salus (Altmark Holding) gGmbH aufsichtsrechtliche Befugnisse. Auch zur Salus gGmbH wurde eine gesonderte Kleine Anfrage gestellt (KA 7/2290), sodass hierzu ebenfalls auf die entsprechende Antwort der Landesregierung verwiesen wird. Weitere Krankenhäuser, deren Träger oder Eigentümer der Aufsicht des Landes unterliegen , gibt es in Sachsen-Anhalt nicht.