Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/4026 28.02.2019 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 01.03.2019) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Oliver Kirchner (AfD) Verpflichtungserklärungen und Erstattungsbescheide in Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 7/2293 Vorbemerkung des Fragestellenden: Personen, die auf Basis einer Aufnahmeanordnung des Landes nach § 23 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, sind Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Die Länder führen das AsylbLG als eigene Angelegenheit aus und tragen die hierdurch entstehenden Kosten (vgl. BT-Drs. 19/5984, Antwort auf Frage 79). In den Fällen, in denen von Dritten eine Verpflichtungserklärung abgegeben wurde, sind die angefallenen Kosten jedoch vom Verpflichtungsgeber zurückzufordern. Dazu heißt es in § 68 Absatz 1 AufenthG: „Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen .“ In welchem Umfang Verpflichtungserklärungen abgegeben wurden, geht beispielhaft aus der Drs. 18/185 des Niedersächsischen Landtages hervor. Die Höhe und der Umfang der Erstattungsbescheide, die aus den abgegebenen Verpflichtungserklärungen resultieren, zeigt unter anderem BT-Drs. 19/5984 (Antwort auf Frage 81) sowie die BT-Drs. 19/6484, die die Erstattungsforderungen der einzelnen Jobcenter aufzeigt, die als gemeinsame Einrichtungen geführt werden. 2 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Landesregierung: Der Vollzug der aufenthalts- und passrechtlichen Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen obliegt den Landkreisen und kreisfreien Städten als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises. Die Landesregierung ist vor diesem Hintergrund bei den im Rahmen der Kleinen Anfrage gestellten Fragen (insbesondere Fragen 1, 2, 3 und 16) auf die Übermittlung der erbetenen Angaben durch die Landkreise und kreisfreien Städte angewiesen, wenn nicht entsprechende Landes- oder Bundesstatistiken vorliegen. Soweit zur Beantwortung einer Frage die benötigten Angaben von Kommunen nicht vorliegen, insbesondere weil diese dort nicht statistisch erfasst werden und die betroffenen Kommunen auch nicht in der Lage waren, ihre Akten im Sinne der jeweiligen Fragestellung in der für die Beantwortung von Kleinen Anfragen zur Verfügung stehenden Zeit händisch auszuwerten, wird hierauf in der Antwort jeweils hingewiesen. Das Land Sachsen-Anhalt hat, wie 14 andere Bundesländer auch, ergänzend zu verschiedenen Aufnahmeprogrammen des Bundes mit Anordnung des Ministeriums für Inneres und Sport vom 24. September 2013 ein Landesprogramm nach § 23 Abs. 1 AufenthG zur Aufnahme syrischer Familienangehöriger von bereits hier lebenden familiären Bezugspersonen aufgelegt. Das Landesaufnahmeprogramm wurde mehrfach verlängert und ist Ende 2015 ausgelaufen. Um eine Sicherung des Lebensunterhaltes der aufzunehmenden Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln zu gewährleisten, beinhaltete die Landesaufnahmeanordnung als eine Aufnahmevoraussetzung jeweils die Abgabe einer Verpflichtungserklärung des in Sachsen-Anhalt lebenden aufnehmenden Verwandten nach § 68 AufenthG. Inhalt der Verpflichtungserklärung war, die Kosten für den Lebensunterhalt der aufgenommenen Personen zu tragen und sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Flüchtlings gegebenenfalls aufgewendet werden. Vielfach stellten die Einreisenden kurz nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG einen Asylantrag, der in den meisten Fällen zur Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus sowie zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG führte und damit regelmäßig den Zugang zu Sozialleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch nach sich zog. Rechtlich umstritten war zunächst die Frage, ob bei Inanspruchnahme von Sozialleistungen nach der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG noch ein Rückgriff des Sozialleistungsträgers auf den Verpflichtungsgeber möglich ist oder die Verpflichtungserklärung mit dem Statuswechsel erlischt. Das Land Sachsen-Anhalt hat, ebenso wie der Bund, von Beginn an die Rechtsposition vertreten, dass der Aufenthalt auch nach der Zuerkennung von internationalem Schutz weiterhin dem Schutz vor dem Bürgerkrieg in Syrien dient, daher kein Aufenthaltszweckwechsel erfolgt und die Verpflichtungserklärung fortgilt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Auffassung im Januar 2017 angeschlossen. 3 1. Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Landesregierung im Rahmen eines Landesaufnahmeprogramms gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG seit dem Jahr 2013 bis heute eingereist? Bitte nach einzelnen Kommunen und Jahren getrennt aufschlüsseln. 2. Für wie viele der nach Frage 1 aufgenommenen Personen wurde nach Kenntnis der Landesregierung eine Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 AufenthG abgegeben? Bitte nach einzelnen Kommunen aufschlüsseln . Die Fragen 1 und 2 werden zusammenhängend beantwortet. Nach der Aufnahmeanordnung des Ministeriums für Inneres und Sport vom 24. September 2013 war die Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis . Daher ist davon auszugehen, dass im Rahmen des Landesaufnahmeprogramms ausschließlich Personen eingereist sind, für die mindestens eine Verpflichtungserklärung abgegeben wurde. Die hierzu von den Landkreisen und kreisfreien Städten übermittelten Angaben sind der Anlage 1 zu entnehmen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. 3. Wie viele der nach Frage 1 aufgenommenen Personen haben nach Kenntnis der Landesregierung nach der Einreise einen Asylantrag gestellt? Bitte nach einzelnen Kommunen aufschlüsseln. Die von den Landkreisen und kreisfreien Städten übermittelten Angaben sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. Landkreis/Kreisfreie Stadt Asylanträge Landeshauptstadt Magdeburg 69 Stadt Halle (Saale) 99 Dessau Roßlau 18 Altmarkkreis Salzwedel 5 Anhalt-Bitterfeld 11 Börde k. A. Burgenlandkreis 13 Harz 1 Jerichower Land 0 Mansfeld-Südharz 10 Saalekreis 0 Salzlandkreis k. A. Stendal 13 Wittenberg 9 * k. A. = keine Angabe 4 4. Wie gestaltete sich nach Kenntnis der Landesregierung die Beratungspraxis der Kommunen in dem Verfahren zur Abgabe von Verpflichtungserklärungen ? Bitte nach einzelnen Kommunen aufschlüsseln. Die Beratung der Verpflichtungserklärenden durch die Landkreise und kreisfreien Städte hatte unter Beachtung der geltenden Rechtslage zu erfolgen. Zuständig für die Entgegennahme einer solchen Verpflichtungserklärung nach den §§ 66 bis 68 AufenthG ist regelmäßig die deutsche Ausländerbehörde, die für den Wohnort des Verpflichtungserklärenden zuständig ist. Der Verpflichtungserklärende wurde in den Ausländerbehörden jeweils über den Inhalt der Verpflichtungserklärung , sowie der sich für ihn daraus ergebenden Konsequenzen, insbesondere Umfang und Dauer der Haftung, belehrt. Die erfolgte Belehrung war von dem Verpflichtungserklärenden auf einem Formblatt schriftlich mit Unterschrift zu bestätigen. Da sich die Verwaltungspraxis in den Landkreisen und kreisfreien Städten bei der Abgabe einer Verpflichtungserklärung im Wesentlichen gleich gestaltete, wurde von einer Aufschlüsselung der Antworten nach Kommunen abgesehen. 5. In welcher Art und Weise wurde nach Kenntnis der Landesregierung geprüft , ob ein Verpflichtungsgeber bzw. Bürge finanziell in der Lage war, im Bürgschaftsfall zu leisten? Eine Verpflichtungserklärung kann nur dann die Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts erfüllen, wenn der sich Verpflichtende die übernommene Verpflichtung aus eigenem Einkommen oder sonstigen eigenen Mitteln im Bundesgebiet bestreiten kann. In einem ergänzenden Erlass zu der in der Vorbemerkung der Landesregierung genannten Landesaufnahmeanordnung für syrische Flüchtlinge wurde festgelegt , dass sich die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit des sich Verpflichtenden - unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen nach den §§ 850 ff. Zivilprozessordnung - grundsätzlich an den Regelsätzen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) orientieren soll. Der Verpflichtungserklärende musste daher grundsätzlich ein Einkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenze nachweisen, welches den nach den AsylbLG-Regelsätzen ermittelten Bedarf der aufzunehmenden Personen abdeckt. Geprüft wurden zum Beispiel Gehaltsabrechnungen bzw. bei selbstständiger Tätigkeit betriebswirtschaftliche Auswertungen. Zur Vermeidung von Härten stand es im Ermessen der Ausländerbehörde , bei der Bonitätsprüfung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise geringere Maßstäbe anzusetzen. 6. Wie viele Erstattungsbescheide, die auf eine Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 AufenthG beruhen, wurden nach Kenntnis der Landesregierung durch nachfolgenden zugelassenen kommunalen Träger bis heute erstellt? Bitte getrennt ausweisen: a. Jobcenter Harz (Träger-Nr. 04306), b. Jobcenter Anhalt-Bitterfeld (Träger-Nr. 04208), c. Jobcenter Salzlandkreis (Träger-Nr. 04102), 5 d. Jobcenter Burgenlandkreis (Träger-Nr. 04648), e. Jobcenter Altmarkkreis Salzwedel (Träger-Nr. 04846), f. Jobcenter Saalekreis (Träger-Nr. 04412)? Die erbetenen Angaben sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Kommunaler Träger Anzahl Erstattungsbescheide Jobcenter Harz 0 Jobcenter Anhalt-Bitterfeld 11 Jobcenter Salzlandkreis 7 Jobcenter Burgenlandkreis 4 Jobcenter Altmarkkreis Salzwedel 0 Jobcenter Saalekreis 0 7. Wie viele Erstattungsbescheide, die auf eine Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 AufenthG beruhen, wurden nach Kenntnis der Landesregierung bis heute wieder zurückgenommen? Bitte die Anzahl sowie die Höhe der Erstattungsbescheide nach den in Frage 6 genannten kommunalen Trägern getrennt ausweisen. Die erbetenen Angaben sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Kommunaler Träger Anzahl zurückgenommene Erstattungsbescheide Jobcenter Harz 0 Jobcenter Anhalt-Bitterfeld 0 Jobcenter Salzlandkreis 0 Jobcenter Burgenlandkreis 0 Jobcenter Altmarkkreis Salzwedel 0 Jobcenter Saalekreis 0 8. Wie viele Erstattungsforderungen, die auf eine Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 AufenthG beruhen, wurden nach Kenntnis der Landesregierung bisher beglichen? Bitte die Anzahl sowie die Höhe der Erstattungsforderungen nach den in Frage 6 genannten kommunalen Trägern getrennt ausweisen. Die erbetenen Angaben sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. 6 Kommunaler Träger Anzahl beglichene Erstattungsforderungen Jobcenter Harz 0 Jobcenter Anhalt-Bitterfeld 0 Jobcenter Salzlandkreis 0 Jobcenter Burgenlandkreis 0 Jobcenter Altmarkkreis Salzwedel 0 Jobcenter Saalekreis 0 9. Wie viele Erstattungsforderungen, die auf eine Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 AufenthG beruhen, wurden nach Kenntnis der Landesregierung bisher noch nicht beglichen? Bitte die Anzahl sowie die Höhe der Erstattungsforderungen nach den in Frage 6 genannten kommunalen Trägern getrennt ausweisen. Die erbetenen Angaben sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Kommunaler Träger Anzahl noch nicht beglichene Erstattungsforderungen Höhe der Erstattungsforderung Jobcenter Harz 0 Jobcenter Anhalt-Bitterfeld 11 Keine Angabe Jobcenter Salzlandkreis 7 30.869,95 Euro Jobcenter Burgenlandkreis 4 55.072,29 Euro Jobcenter Altmarkkreis Salzwedel 0 Jobcenter Saalekreis 0 10. Bei wie vielen Erstattungsforderungen, die auf eine Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 AufenthG beruhen, wurde nach Kenntnis der Landesregierung ein Mahnverfahren eingeleitet? Bitte die Anzahl sowie die Höhe der Erstattungsforderungen nach den in Frage 6 genannten kommunalen Trägern getrennt ausweisen. a) Wie viele Mahnverfahren konnten bereits abgeschlossen werden? Bitte Anzahl und Höhe ausweisen. b) Wie viele Mahnverfahren konnten bisher noch nicht abgeschlossen werden? Bitte Anzahl und Höhe ausweisen. Die erbetenen Angaben sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. 7 Kommunaler Träger Einleitung Mahnverfahren Davon abgeschlossene Mahnverfahren Jobcenter Harz 0 Jobcenter Anhalt-Bitterfeld 5 0 Jobcenter Salzlandkreis 0 Jobcenter Burgenlandkreis 0 Jobcenter Altmarkkreis Salzwedel 0 Jobcenter Saalekreis 0 11. Bei wie vielen Erstattungsforderungen, die auf eine Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 AufenthG beruhen, wurde nach Kenntnis der Landesregierung ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet? Bitte die Anzahl sowie die Höhe der Erstattungsforderungen nach den in Frage 6 genannten kommunalen Trägern getrennt ausweisen. a) Wie viele Vollstreckungsverfahren konnten bereits abgeschlossen werden? Bitte Anzahl und Höhe ausweisen. a) Wie viele Vollstreckungsverfahren konnten bisher noch nicht abgeschlossen werden? Bitte Anzahl und Höhe ausweisen. Die erbetenen Angaben sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Kommunaler Träger Einleitung Vollstreckungsverfahren Jobcenter Harz 0 Jobcenter Anhalt-Bitterfeld 0 Jobcenter Salzlandkreis 0 Jobcenter Burgenlandkreis 0 Jobcenter Altmarkkreis Salzwedel 0 Jobcenter Saalekreis 0 12. Wie viele Erstattungsbescheide, die auf eine Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 AufenthG beruhen, wurden nach Kenntnis der Landesregierung bis heute befristet niedergeschlagen? Bitte die Anzahl sowie die Höhe der niedergeschlagenen Erstattungsbescheide nach den in Frage 6 genannten kommunalen Trägern getrennt ausweisen. Die erbetenen Angaben sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. 8 Kommunaler Träger Befristete Niederschlagungen Jobcenter Harz 0 Jobcenter Anhalt-Bitterfeld 0 Jobcenter Salzlandkreis 0 Jobcenter Burgenlandkreis 0 Jobcenter Altmarkkreis Salzwedel 0 Jobcenter Saalekreis 0 13. Wie viele Verwaltungsgerichtsverfahren wurden nach Kenntnis der Landesregierung bis heute durch Verpflichtungsgeber (Bürgen) angestrengt, um sich gegen einen Erstattungsbescheid bzw. eine Erstattungsforderung eines zugelassenen kommunalen Trägers zu wehren? a) Wie viele Verwaltungsgerichtsverfahren konnten bereits abgeschlossen werden? b) Wie viele Vollstreckungsverfahren konnten bislang noch nicht abgeschlossen werden? c) Wie viele Verwaltungsgerichtsverfahren wurden im Sinne des Verpflichtungsgebers (Bürgen) entschieden? d) Wie viele Verwaltungsgerichtsverfahren wurden nicht im Sinne des Verpflichtungsgebers (Bürgen) entschieden? Die erbetenen Angaben sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Kommunaler Träger Verwaltungsgerichtsverfahren Jobcenter Harz 0 Jobcenter Anhalt-Bitterfeld 0 Jobcenter Salzlandkreis 7 davon a) abgeschlossen 0 b) nicht abgeschlossen 7 c) erfolgreich 0 d) nicht erfolgreich 0 Jobcenter Burgenlandkreis 0 Jobcenter Altmarkkreis Salzwedel 0 Jobcenter Saalekreis 0 9 14. Wie viele Erstattungsforderungen, die auf eine Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 AufenthG beruhen, sind nach Kenntnis der Landesregierung aufgrund eines Verwaltungsgerichtsentscheids rechtskräftig nicht mehr durch den Bürgschaftsgeber zu begleichen? 15. Auf welche Höhe belaufen sich nach Kenntnis der Landesregierung die Erstattungsforderungen, die auf eine Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1 AufenthG beruhen und die aufgrund eines Verwaltungsgerichtsentscheids rechtskräftig nicht mehr durch den Bürgschaftsgeber zu begleichen sind? Die Fragen 14 und 15 werden zusammenhängend beantwortet. Da bislang keine rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen über Erstattungsforderungen im Sinne der Fragestellung vorliegen, ist einstweilen vom Fortbestand dieser Forderungen und damit der hieraus erwachsenen Zahlungsverpflichtungen auszugehen. 16. An wie vielen Visaverfahren waren die Ausländerbehörden des Landes seit 2013 bis heute beteiligt und in wie vielen dieser Verfahren wurden durch die beteiligten Ausländerbehörden Verpflichtungserklärungen nach § 68 Absatz 1, § 66 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes eingeholt? Bitte nach Jahren getrennt ausweisen: Die von den Landkreisen und kreisfreien Städten übermittelten Angaben sind der Anlage 2 zu entnehmen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. 17. Kann die Landesregierung bestätigen, dass die Angaben nach § 29 Absatz 1 Nummer 10 AZRG für sämtliche im Rahmen einer Beteiligung am Visaverfahren nach Frage 16 durch die Ausländerbehörden des Landes eingeholten Verpflichtungserklärungen nach § 68 Absatz 1, § 66 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung zur Übermittlung (nach AZRG bzw. AZRG-DV) von diesen an die für die Visadatei zuständige Registerbehörde übermittelt und damit in der Visadatei gespeichert wurden? Nach § 29 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZR- Gesetz) werden bei Erteilung eines Visums das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1 i.V.m. § 66 Abs. 2 AufenthG und die Behörde, bei der sie vorliegt, gespeichert. Zuständig für die Übermittlung dieses Speichersachverhaltes sind nach § 30 Abs. 1 AZR-Gesetz die deutschen Auslandsvertretungen, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden und die Ausländerbehörden. In einer Vielzahl von Fällen übermittelt primär die jeweils zuständige deutsche Auslandsvertretung die betreffenden Angaben der Registerbehörde. Die Landesregierung kann folglich nicht bestätigen, dass die Angaben nach § 29 Abs. 1 Nr. 10 AZR-Gesetz für sämtliche im Rahmen einer Beteiligung am Visaverfahren durch die kommunalen Ausländerbehörden des Landes eingeholten Ver- 10 pflichtungserklärungen auch von diesen an die für die Visadatei zuständige Registerbehörde übermittelt wurden. 18. Welche Stellen des Landes sind für die Prüfung der Ansprüche auf Leistungen nach dem AsylbLG und welche Stellen für die Auszahlung der Leistungen nach dem AsylbLG zuständig? Bitte einzeln ausweisen.  Der Vollzug des AsylbLG obliegt als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises den Landkreisen und kreisfreien Städten. 19. Welche Stellen des Landes sind im Falle eines Erstattungsanspruchs (gegenüber Personen, die eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben haben) zuständig für die Rückforderung für Leistungen, die nach dem AsylbLG ausgezahlt wurden? Bitte einzeln ausweisen. Es wird auf die Antwort auf Frage 18 verwiesen. 20. Wird bzw. wurde durch eine Landesvorschrift, abweichend zu § 68 Absatz 1 AufenthG, die Kostenübernahme für die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit durch einen Verpflichtungsgeber ausgenommen ?   Mit Blick auf die im Rahmen der Aufnahmeanordnung des Ministeriums für Inneres und Sport vom 24. September 2013 aufgenommenen Personen wurden die Kosten bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Behinderung und Pflegebedürftigkeit nach §§ 4 und 6 AsylbLG vom Haftungsumfang der Verpflichtungserklärenden ausgenommen, um die finanzielle Belastung der sich verpflichtenden Personen zu begrenzen. a) Wenn ja, in welchen konkreten Landesvorschriften wird dies geregelt? Bitte einzeln ausweisen. Die Regelung erfolgte durch Runderlass des Ministeriums für Inneres und Sport vom 28. Oktober 2013. b) Wenn ja, wie hoch waren nach Kenntnis der Landesregierung die Kosten , die seit dem Jahr 2013 bis heute für die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit angefallen sind? Bitte nach Jahren getrennt ausweisen: Statistische Angaben im Sinne der Fragestellung liegen der Landesregierung nicht vor. Gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 Aufnahmegesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AufnG) sind den Landkreisen und kreisfreien Städten die Aufwendungen für die Aufnahme von zugewiesenen Personen im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 Nrn. 5 bis 8 AufnG, die Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, im Wege einer Jahrespauschale je zugewiesener Person und Quartal zu erstatten. Die Pauschale schließt die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit, sofern diese im Einklang mit dem AsylbLG erfolgt, ein. Eine Auswertung nach Einzelbereichen bzw. Personengruppen erfolgt an dieser Stelle aufgrund des pauschalen Kostenerstattungssystems nicht. 11 c) Wenn ja, in welchen Haushaltstiteln werden die Kosten für die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit abgebildet? Bitte einzeln ausweisen. Die unter Buchstabe b) dargestellte Kostenerstattung gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 AufnG erfolgt aus Kapitel 03 63 Titel 633 04 - Sonstige Zuweisungen an Gemeinden , Gemeindeverbände und Landkreise für die Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern nach dem Aufnahmegesetz. Anlage 1: Kleine Anfrage KA 7/2293, Beantwortung Fragen 1 und 2 Eingereiste Personen aufgrund eines Landesaufnahmeprogramms nach § 23 Abs. 1 AufenthG 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 mit VE* mit VE* mit VE* mit VE* mit VE* mit VE* mit VE* Landeshauptstadt Magdeburg 0 40 51 39 0 0 0 Halle (Saale) 0 47 80 12 0 0 0 Dessau-Roßlau 0 18 12 11 0 0 0 Altmarkkreis Salzwedel 0 9 2 5 0 0 0 Anhalt-Bitterfeld 0 0 14 0 0 0 0 Börde k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. Burgenlandkreis 0 9 14 2 2 0 0 Harz 0 1 26 21 1 0 0 Jerichower Land 0 0 0 0 0 0 0 Mansfeld-Südharz 0 3 2 11 0 0 0 Saalekreis 0 2 0 0 0 0 0 Salzlandkreis k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. 0 Stendal 0 0 5 8 0 0 0 Wittenberg 9 17 12 0 0 0 0 VE* Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1 AufenthG k. A.* keine Angabe Landkreis/ Kreisfreie Stadt/Kommune Anlage 2: Kleine Anfrage KA 7/2293, Beantwortung Frage 16 Beteiligung ABH bei Visaverfahren Landkreis/Kreisfreie Stadt ohne VE* mit VE* ohne VE* mit VE* ohne VE* mit VE* ohne VE* mit VE* ohne VE* mit VE* ohne VE* mit VE* ohne VE* mit VE* Landeshauptstadt Magdeburg 608 k. A. 935 k. A. 1.125 k. A. 1.500 k. A. 1.606 k. A. 1.708 k. A. 0 0 Halle (Saale) 22 1 181 48 402 95 405 21 555 13 497 1 46 0 Dessau-Roßlau k. A. 188 k. A. 147 k. A. 133 k. A. 106 k. A. 149 k. A. 106 k. A. 14 Altmarkkreis Salzwedel 26 k. A. 35 k. A. 35 k. A. 84 k. A. 92 k. A. 47 k. A. 8 k. A. Anhalt-Bitterfeld 768 285 839 253 718 301 648 218 640 256 604 199 18 9 Börde k. A. k. A. 1 k. A. 18 k. A. 46 k. A. 64 k. A. 196 k. A. 6 k. A. Burgenlandkreis 86 218 60 207 96 231 93 173 108 196 143 168 17 22 Harz k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. Jerichower Land k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. Mansfeld-Südharz k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. Saalekreis k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. Salzlandkreis k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. Stendal 0 165 0 145 2 164 5 122 89 105 142 106 1 6 Wittenberg 82 143 89 133 117 133 284 139 239 109 143 120 4 16 VE* Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1 AufenthG k. A.* keine Angabe 2018 20192013 2014 2015 2016 2017 Visaverfahren VisaverfahrenVisaverfahren Visaverfahren Visaverfahren Visaverfahren Visaverfahren d4026_Anlage.pdf KA 7_2293-Anlage1.pdf KA 7_2293-Anlage2