Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/4046 05.03.2019 (Ausgegeben am 05.03.2019) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Mario Lehmann (AfD) Begriffsbestimmung „Prüffall“ und Abgrenzung zu Verdachtsfällen Kleine Anfrage - KA 7/2298 Vorbemerkung des Fragestellenden: Der Minister für Inneres und Sport hat im Zusammenhang mit der öffentlichkeitswirksamen Einstufung der AfD-Bundespartei als „Prüffall“ durch das Bundesamt für Verfassungsschutz die Einstufung der AfD durch das Ministerium für Inneres und Sport als „Prüffall“ im Land Sachsen-Anhalt bereits seit 2017 eingeräumt.1 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Landesregierung: Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) hat mit Stand vom 15. Januar 2019 ein als „Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuftes „Gutachten zu tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in der ‚Alternative für Deutschland‘ (AfD) und ihren Teilorganisationen “ vorgelegt. In diesem Gutachten hat das BfV die Begriffe „Prüffall“ und „Verdachtsfall “ verwendet. Die Regelungen des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA) bestimmen, unter welchen Voraussetzungen der Verfassungsschutz Sachsen-Anhalt Informationen sammelt und auswertet. Die Begriffe „Prüffall“ und „Verdachtsfall“ sind dort gesetzlich nicht definiert. 1 https://www.volksstimme.de/sachsenanhalt/stahlknecht-begruesst-afd-einstufung-alsprueffall /154757621100 2 1. Was ist ein „Prüffall“ im Sinne des Verfassungsschutzes? Auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird verwiesen. 2. Was unterscheidet den „Prüffall“ vom allgemeinen Auftrag des Verfassungsschutzes in Sachsen-Anhalt gemäß § 4 VerfSchG-LSA? § 4 Abs. 1 VerfSchG-LSA beschreibt den Auftrag des Verfassungsschutzes Sachsen-Anhalt dahingehend, dass es seine Aufgabe ist, Informationen, insbesondere sach- und personenbezogene Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen über die im dortigen Absatz 1 genannten Bestrebungen und Tätigkeiten zu sammeln und auszuwerten. § 7 Abs. 2 VerfSchG-LSA setzt für das Sammeln und Auswerten von Informationen das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für solche Bestrebungen oder Tätigkeiten voraus. Soweit andere den Begriff des „Prüffalls“ verwenden, haben sie nach dem Verständnis der Landesregierung die Regelung des § 7 Abs. 2 VerfSchG-LSA in einem allgemein verständlichen Sprachgebrauch umschreiben wollen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. 3. Was unterscheidet einen „Prüffall“ von einem Verdachtsfall, wenn in beiden Fällen lediglich „offene“ Quellen herangezogen werden? Bitte alle Kriterien benennen. Auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird verwiesen. 4. Ist der „Prüffall“ verdachtsunabhängig? Wenn nein, welche Verdachtsmomente bestanden oder bestehen gegenüber dem Landesverband der AfD oder der Jungen Alternative (JA)? 5. Wie viele „Prüffälle“ gab es in der Vergangenheit? 6. Welche Organisationen, Vereine oder Parteien in Sachsen-Anhalt waren wann, mit welchem Ergebnis, von der Einstufung als „Prüffall“ betroffen? Die Fragen 4, 5 und 6 werden zusammenhängend beantwortet. Eine inhaltliche Beantwortung der Frage ist der Landesregierung nicht möglich. Der „Prüffall“ ist in Sachsen-Anhalt nicht gesetzlich definiert. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen.