Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/4053 05.03.2019 Hinweise: Eine Einsichtnahme des vertraulichen Teils o. g. Antwort ist für Mitglieder des Landtages in der Landtagsverwaltung - Akteneinsichtnahmeraum - nach Terminabsprache möglich. Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 05.03.2019) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Hagen Kohl (AfD) Auftreten neuer extremistischer Gruppierungen in Sachsen-Anhalt im Jahr 2018 Kleine Anfrage - KA 7/2299 Vorbemerkung des Fragestellenden: Extremistische Gruppierungen im Sinne der Anfrage sind solche, die Gegenstand einer Beobachtung durch den Verfassungsschutz Sachsen-Anhalt sind. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Vorbemerkung: Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Landesregierung trifft aber eine Schutzpflicht gegenüber ihren nachrichtendienstlichen Quellen. Teile der Antwort der Landesregierung müssen insoweit als Verschlusssache „VS-VERTRAU- LICH“ eingestuft werden. Hierbei wird der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt gefolgt, nach der bei der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung gegenüber dem Parlament unter Geheimhaltungsaspekten wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen mit einbezogen werden können (vgl. Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. September 2 2013, Az.: LVG 14/12; Urteil vom 25. Januar 2016, Az.: LVG 6/15). Hierzu zählt auch die Geheimschutzordnung des Landtages (GSO-LT). Die Einstufung als Verschlusssache ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Wohl des Landes Sachsen-Anhalt und die schutzwürdigen Interessen Dritter geeignet, das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Landesregierung zu befriedigen (Art. 53 Abs. 3 und 4 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt). Die öffentliche Preisgabe von weiteren Informationen zu den Fragen 2.1 bis 2.3 würde Rückschlüsse auf sensible Verfahrensweisen und Taktiken der Verfassungsschutzbehörde des Landes Sachsen-Anhalt ermöglichen. Das Bekanntwerden dieser Informationen ließe somit befürchten, dass verfassungsfeindlichen Bestrebungen nicht mehr wirksam entgegengetreten werden kann und hierdurch dem Wohl des Landes Sachsen-Anhalt Nachteile zugefügt würden. Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit der Verfassungsschutzbehörden, Nachrichtenzugänge zu schützen, für ihre Funktionsfähigkeit essentiell. Die öffentliche Mitteilung solcher weiteren Informationen, die Rückschlüsse auf Quellen zulassen , würde sich nachteilig auf die Fähigkeit der Verfassungsschutzbehörde des Landes Sachsen-Anhalt auswirken, solche Zugänge zu gewinnen oder solche Kontakte fortzuführen. 1. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über die im Jahr 2018 neu gegründeten bzw. entstandenen Gruppierungen des Links- und Rechtsextremismus , des religiösen Extremismus sowie des politischen Ausländerextremismus und von solchen Gruppierungen, die zwar schon bestanden aber erstmals oder wieder extremistische Ausrichtungen im Jahr 2018 aufwiesen ? 2. Sofern zu Frage 1 der Landesregierung entsprechende Erkenntnisse vorliegen , wird gebeten darzulegen: 2.1 um welche Gruppierungen es sich namentlich aus welchem extremistischen Spektrum handelt, 2.2 wie viele Mitglieder diese Gruppierungen haben bzw. wie hoch das Personenpotenzial ist und 2.3 wo diese regional beheimatet und in welchen Orten bzw. Regionen in Sachsen-Anhalt oder bundesweit diese Gruppierungen in welcher Form aktiv geworden bzw. in Erscheinung getreten sind. Die Fragen 1 bis 2.3 werden zusammenhängend beantwortet. Die Landesregierung interpretiert die Fragen dahingehend, dass der Anfragesteller Informationen über Gruppierungen begehrt, die im Jahr 2018 in Sachsen- Anhalt als Bestrebung im Sinne von § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsschutz Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA) erstmals oder wieder festgestellt wurden. Dies vorangestellt, liegen der Landesregierung Erkenntnisse im Sinne der Fragestellungen derzeit insoweit vor, als sechs Gruppierungen bekannt geworden sind, auf die die in der Frage 1 genannten Kriterien zutreffen. Es handelt 3 sich dabei um zwei dem Rechtextremismus und um vier dem Linksextremismus zuzuordnende Gruppierungen. Die erfragten Einzelangaben sind der als Anlage beigefügten Übersicht zu entnehmen . Über die in der Anlage enthaltenen Angaben hinaus liegen der Landesregierung weitere Erkenntnisse vor. Deren Mitteilung ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung muss deshalb als Verschlusssache „VS-VERTRAULICH“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 4 KA 7/2299; Anlage (Antwort auf die Fragen 2.1 bis 2.3) Frage 2.1 rechtsextremistische Gruppierungen Frage 2.2 Mitglieder/ Personenpotenzial Frage 2.3 Regionale Zuordnung Frage 2.3 Aktivitäten in Sachsen-Anhalt oder bundesweit „Wolfsbrigade 44“ / „Sturmbrigade 44“ Siehe Vorbemerkung Siehe Vorbemerkung - Siehe Vorbemerkung - Teilnahme an einer Demonstration in Köthen - Sachbeschädigungen (Schmierereien) in Köthen - Siehe Vorbemerkung Siehe Vorbemerkung Siehe Vorbemerkung Siehe Vorbemerkung Siehe Vorbemerkung Frage 2.1 linksextremistische Gruppierungen Frage 2.2 Mitglieder/ Personenpotenzial Frage 2.3 Regionale Zuordnung Frage 2.3 Aktivitäten in Sachsen-Anhalt oder bundesweit „Proletarische Autonomie Magdeburg“ (PAM) Magdeburg - Unterstützung der Demonstration „Unheimlich Sicher“ im November 2018 in Magdeburg - Beteiligung an der Demonstration „Der Wunsch nach Freiheit lässt sich nicht verbieten - gemeinsam gegen Polizeigesetze, PKK-Verbot und Nationalismus“ in Berlin - Beteiligung an der Demonstration „Freiheit für Musa Asoglu - Solidarität heißt Widerstand“ in Hamburg - Beteiligung an der Kundgebung „Freiheit für alle politischen Gefangenen“ - Beteiligung und Unterstützung des „Solibündnisses Magdeburg-Kurdistan“ „Jugendwiderstand“ „Rote Arbeiterjugend Magdeburg“ (RAJ) als Ableger dieser Gruppierung Magdeburg - Unterstützung der Demonstration „Unheimlich Sicher“ im November 2018 in Magdeburg - Schmiererei an der Briefkastenanlage des sachsen-anhaltischen Landesverbandes der SPD in Magdeburg - Teilnahme an den Protesten gegen den Rudolf-Heß-Gedenkmarsch am 18. August 2018 in Berlin „Youth against fascism“ (YAFA) Halle (Saale) Keine Erkenntnisse 5 Frage 2.1 linksextremistische Gruppierungen Frage 2.2 Mitglieder/ Personenpotenzial Frage 2.3 Regionale Zuordnung Frage 2.3 Aktivitäten in Sachsen-Anhalt oder bundesweit „Roter Aufbau Burg“ Umbenennung der „Antifaschistischen Aktion Burg“ (AAB) Landkreis Jerichower Land - Unterstützung der Demonstration „Unheimlich Sicher“ im November 2018 in Magdeburg - Teilnahme an der Versammlung mit Aufzug REGINA unter dem Motto „Ausgefackelt“ anlässlich einer MAGIDA-Veranstaltung mit dem Thema „Gegen die Islamisierung Magdeburgs“ am 10. November 2018 in Magdeburg - Sachbeschädigung durch Graffiti am 22. Januar 2019 in Burg (Landkreis Jerichower Land)