Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/4056 05.03.2019 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 06.03.2019) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Katja Bahlmann (DIE LINKE) Aktuelles zur Absicherung der Feuerwehrangehörigen bei Unfällen im Einsatz Kleine Anfrage - KA 7/2311 Vorbemerkung der Fragestellenden: Die Landesregierung informierte in ihrer Antwort auf meine Kleine Anfrage „Bessere Absicherung der Angehörigen der Feuerwehr bei Unfällen im Einsatz …“ (Drs. 7/2997) im Juni 2018 wie folgt: „Seit der letzten Abstimmung im April hat die Feuerwehrunfallkasse Mitte (FUK Mitte) eine Musterrichtlinie der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung für Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit dem Dienst in den Feuerwehren, die die Errichtung eines Entschädigungsfonds bei der Feuerwehrunfallkasse und Leistungsgrundsätze regelt, in ihren Gremien zwischenzeitlich weiterentwickelt und wird nach einer Umlaufbeschlussfassung diese Richtlinie der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorlegen. Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration als zuständige Aufsichtsbehörde hat eine Genehmigung in Aussicht gestellt und gebeten, die Beteiligung aller Träger des Brandschutzes zu ermöglichen. Das Ministerium für Inneres und Sport muss mit einer Erlassregelung den Kommunen , die sich in der Haushaltskonsolidierung oder unter vorläufiger Haushaltsführung befinden, ermöglichen, sich an diesem Fonds zu beteiligen.“ 2 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport 1. Wurde die o. g. Musterrichtlinie dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration zur Genehmigung vorgelegt und genehmigt? Wenn ja, wann und mit welchem Inhalt? Wenn nein, welche Gründe rechtfertigen die Verzögerung ? Ja, die Musterrichtlinie wurde dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration vorgelegt und von dort für zulässig erklärt. Genehmigungspflichtig ist die damit verbundene Änderung der FUK-Satzung; diese Genehmigung soll in den nächsten Tagen erfolgen. 2. Ist die o. g. Musterrichtlinie in Kraft getreten? Wenn ja, wann und mit welchem Inhalt? Wenn nein, welche Gründe rechtfertigen die Verzögerung? Ja. Die Richtlinie ist rückwirkend zum 1. September 2018 in Kraft getreten; sie ist als Anlage 1 beigefügt. 3. Hat das Ministerium für Inneres und Sport einen Erlass veröffentlicht, der es den Kommunen, die sich in der Haushaltskonsolidierung befinden oder sich unter vorläufiger Haushaltsführung befinden, ermöglicht, sich an diesem Entschädigungsfonds zu beteiligen? Wenn ja, bitte Erlass anfügen. Wenn ja, wann und mit welchem Inhalt? Wenn nein, welche Gründe rechtfertigen die Verzögerung? Ja. Der Erlass wurde am 20. Dezember 2018 veröffentlicht und ist als Anlage 2 beigefügt. 4. Hat die FUK-Mitte die Gemeinden über die Einrichtung des Entschädigungsfonds informiert? Wenn ja, wann und wie? Wenn nein, welche Gründe rechtfertigen die Verzögerung? Ja, die FUK-Mitte hat die Gemeinden mit Schreiben vom 26. November 2018 über die Einrichtung des Entschädigungsfonds informiert. 5. Welche Gemeinden hatten mit Stand vom 1. Januar 2019 einen solchen Entschädigungsfonds gegründet? Welche Gemeinden hatten davon die Verwaltung und Auszahlung der Gelder der FUK-Mitte übertragen? Die Übersicht der Gemeinden ist der Anlage 3 zu entnehmen. Alle beigetretenen Gemeinden haben die FUK Mitte mit der Verwaltung des Fonds und mit der Auszahlung der Leistungen beauftragt. Anlage 1 6 FUKMitte Feuerwehr-Unfallkasse der Länder Sachsen-Anhalt und Thüringen Richtlinien der Feuerwehr-Unfallkasse Mitte für Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit dem Dienst in Feuerwehren im Land Sachsen-Anhalt (Freiwillige Feuerwehren oder Pflichtfeuerwehren) Vorbemerkungen Unterstützungsleistungen werden durch die Feuerwehr-Unfallkasse Mitte auf der Grundlage von § 10 Abs. 3 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen -Anhalt (BrSchG) im Namen und für Rechnung der Städte und Gemeinden des Landes Sachsen-Anhalt als Träger des Brandschutzes erbracht, wenn keine Entschädigungsansprüche nach dem Siebten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII) bestehen. Die Entschädigung nach diesen Richtlinien ist Ausdruck der Anerkennung des uneigennützigen Einsatzes der Frauen und Männer in den Feuerwehren. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Angehörige der Feuerwehren in erheblich höherem Grade besonderen Gefahren ausgesetzt sind. § 1 Geltungsbereich Diese Richtlinien gelten für die Entschädigung von Gesundheitsschäden von Feuerwehrmitgliedern , die im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Feuerwehr gemäß § 10 Abs. 3 BrSchG Sachsen-Anhalt entstanden sind oder sich verschl immert haben. § 2 Gesundheitsschäden Als Gesundheitsschäden im Sinne dieser Richtlinien gelten Erkrankungen und Körperschäden mit und ohne Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankenversicherung. Die Gesundheitsschäden sind durch eine äußere Einwirkung ausgelöst ohne den Kausalitätsanforderungen bei Versicherungsfällen im Sinne des SGB VII zu entsprechen. Dies gilt auch bei Todesfällen . § 3 Entschädigung Eine Entschädigung nach diesen Richtlinien erhalten aktive ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehren und ihre Hinterbliebenen , soweit ein Gesundheitsschaden während des Feuerwehrdienstes (Einsatz- und Übungsdienst) eingetreten ist. 1 § 4 Entschädigungsfonds und Leistungsgrundsätze Bei der Feuerwehr-Unfallkasse Mitte wird gemäß § 10 Abs. 3 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG) ein Entschädigungsfonds errichtet , dessen Mittel vom Land/den Gemeinden und Gemeindeverbänden als Träger des Brandschutzes jährlich durch Mittelanforderung oder gesonderte Umlage bereitgestellt werden. Die Auszahlung der Unterstützungsleistungen durch die Feuerwehr- Unfallkasse Mitte ist nicht präjudizierend. Die Mittel des Entschädigungsfonds sind getrennt von den übrigen Mitteln der Feuerwehr -Unfallkasse Mitte zu verwalten und werden entsprechend den Richtlinien an die Berechtigten gezahlt. Der Feuerwehr-Unfallkasse Mitte steht eine Kostenerstattung gemäß § 30 Abs. 2 SGB IV zu. Damit für die Leistungsgewährung trotz Einnahme- und Ausgabenschwankungen ausreichend Mittel zur Verfügung stehen, wird ein Betriebsmittelstock des Entschädigungsfonds gebildet. Die Zuführung beträgt maximal 5 Prozent der durchschnittlichen jährlichen Umlage für den Entschädigungsfonds. Die angesammelten Betriebsmittel sollen 25 Prozent der Umlage des Vorjahres nicht übersteigen. Als Unterstützungsleistungen werden pauschalierte Entschädigungen gemäß Anlage 1 gezahlt. Die Zahlung von Leistungen nach diesen Richtlinien erfolgt ohne Anerkennung eines Rechtsanspruchs als freiwillige Leistung. Leistungen aus dem Entschädigungsfonds werden auf Antrag erbracht, sobald die Entschädigungsansprüche nach dem SGB VI I abgelehnt worden sind. Die von der Gemeinde erstattete Unfallanzeige an den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gilt als Stellungnahme des Unternehmers. Der / die Antragsteller sind verpflichtet , die für die Leistungsgewährung notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen (Mitwirkungspflichten). Über die Gewährung von Leistungen aus dem Entschädigungsfonds entscheidet der Fachbereichsleiter Leistungen bis zu einer Gesamtsumme von 1.000 €. Über die Gewährung höherer Leistungen entscheidet die Geschäftsführung der Kasse. § 5 Rückzahlungsverpflichtung Sollte nach Zahlung einer Entschädigung aus dem Fonds ein Rechtsanspruch nach dem SGB VII anerkannt werden, ist die Unterstützungsleistung zu erstatten. § 6 Übergangsregelung Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 01 .09.2018 in Kraft. 2 Anlage 1 Zu den Richtlinien der Feuerwehr-Unfallkasse Mitte für Entschädigungsleistungen Aus dem Entschädigungsfonds werden pauschal geleistet: Fallgruppen Kriterien Entschädigung Fallgruppe 1 leichtere Körper- und Gesundheitsschäden ohne entfällt (bleibende) Funktionsbeeinträchtigungen 1.1. Ohne Arbeitsunfähigkeit oder mit Arbeitsunfähigkeit von weniger als entfällt fünf zusammenhängenden Tagen 1.2. Mit ärztlich bescheinigter 15,00 EUR pro Tag Arbeitsunfähigkeit von fünf oder mehr maximal insgesamt zusammenhängenden Tagen 1.000,00 EUR Fallgruppe II Erkrankungen, welche nach den Erfahrungen der FUK Mitte über die 26. Woche nach dem Ereignis hinaus auf Dauer zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in nachfolgender Abstufung führen: II. 1. 20 bis 30 v. H. 2.000,00 EUR II. 2. 35 bis 45 v. H. 3.500,00 EUR II. 3. 50 bis 75 v. H. 6.000,00 EUR II. 4. 80 bis 100 v. H. 10.000,00 EUR Fallgruppe III Todesfälle 20.000,00 EUR* *es gelten die Bestimmungen aus den Richtlinien für die Gewährung von Mehrleistungen § 8 Abs. 2 Die Vertreterversammlung der FUK Mitte hat die vorstehenden Richtlinien mit Wirkung ab 01.09.2018 in ihrer Sitzung am 18.09.2018 einstimmig beschlossen . Magdeburg, 18.09.2018 gez. Lothar Lindecke Vorsitzender der Vertreterversammlung 3 Anla g e 2 Ministerium !Ur Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt Postfach 3563 • 3901 O Magdeburg An die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der Verbands- und Einheitsgemeinden des Landes Sachsen-Anhalt Leistungen der Unfallversicherung von Feuerwehrangehörigen bei gesundheitlichen Vorschäden Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige sind in Sachsen-Anhalt durch die Kommunen bei der Feuerwehr-Unfallkasse Mitte (FUK Mitte) unfallversichert , deren Leistungen umfassend sind. Nicht berücksichtigungsfähig sind allerdings Verletzungen oder Erkrankungen von Feuerwehrangehörigen, wenn gesundheitliche Vorschädigungen als wesentliche Ursache den Gesundheitsschaden verursacht haben und der Feuerwehrdienst lediglich als auslösender Anlass gewertet werden kann. Dies hat in den vergangenen Jahren bei betroffenen Feuerwehrangehörigen und einigen Gemeinden wiederholt zu Unverständnis und Unmut geführt. Mit der im Brandschutzgesetz im Jahr 2017 geschaffenen Möglichkeit zur Einrichtung und Bearbeitung eines gemeindlichen Fonds durch den zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (FUK Mitte) wurden die rechtl ichen Voraussetzungen dafür geschaffen, eine diesbezügliche Benachteiligung oder Ungleichbehandlung künftig zu vermeiden. Die FUK Mitte hat daher ein gesondertes Buchungskonto für die Auszahlung von Unterstützungsleistungen eingerichtet. Dieser Einrichtung hat das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration (MS) als Aufsichtsbehörde Hier macht das Bauhaus Schule. #moderndenken SACHSEN-AN HALT Ministerium für Inneres und Sport Der Minister 20 . Dezember 2018 Halberstädter Str. 2/ am „Platz des 17. Juni" 39112 Magdeburg Telefon (0391) 567-01 Telefax (0391) 567-5290 poststelle@ml.sachsen-anhalt.de www.ml.sachsen-anhalt.de Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt Deutsche Bundesbank BIC MARKDEF1810 IBAN DE21 8100 0000 0081 0015 00 Seite 2/2 mit der Genehmigung des Haushaltes der FUK Mitte für das Haushaltsjahr 2018 zugestimmt. Auf der Basis der Musterrichtlinie des DGUV hat die FUK Mitte eine eigene Richtlinie eingeführt . Die FUK Mitte hat Sie mit Schreiben vom 26. November 2018 über das Inkrafttreten der Richtlinie sowie den Beitrag informiert. In meinem Hause wurde hierzu abgestimmt, dass auch die Gemeinden, die sich in der Haushaltskonsolidierung befinden, auf Grund der Bedeutung der Maßnahme im Rahmen der pflichtigen Aufgabe des Brandschutzes und der vergleichsweise geringen Beiträge Einzahlungen in der Höhe von 12,50 Euro pro 1. 000 Einwohner ohne Beanstandung durch die Kommunalaufsicht leisten können. Es wird damit auch seitens des Ministeriums für Inneres und Sport abgesichert, dass sich im Hinblick auf die Gleichbehandlung aller ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen alle Einheits- und Verbandsgemeinden an der Umsetzung der Richtlinie beteiligen können. Ich bitte Sie im Interesse der einheitlichen Absicherung aller ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen , die notwendigen Haushaltsmittel einzuplanen und gegenüber der FUK Mitte die Teilnahme Ihrer Gemeinde an diesem Fonds zu erklären. Mit freundlichen Grüßen Haiger ~tahlkrrecht Anlage 3 Rückmeldungen zum Unterstützungsfonds 1 2 3 4 s 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 Verbandsgemeinden An der Finne Arneburg-Goldbeck Beetzendorf-Diesdorf Droyßiger-Zeitzer Forst Egelner Mulde Elbe-Havel-Land Elbe-Heide Flechtingen Goldene Aue Mansfelder Grund-Helbra Obere Aller Saale-Wipper Seehausen (Altmark) Unstruttal Vorharz Weida-Land Westliche Börde Wethautal Einheitsgemeinden Aken (Elbe), Stadt Allstedt, Stadt Annaburg, Stadt Arendsee (Altmark), Stadt Arnstein, Stadt Aschersleben, Stadt Bad Dürrenberg, Stadt Bad Lauchstädt, Goethestadt Bad Schmiedeberg, Stadt Ballenstedt, Stadt Barby, Stadt Barleben Bernburg (Saale), Stadt Biederitz Bismark (Altmark), Stadt Bitterfeld-Wolfen, Stadt Blankenburg (Harz), Stadt Bördeland Braunsbedra, Stadt Burg, Stadt Calbe (Saale), Stadt Coswig (Anhalt), Stadt Dessau-Roßlau, Stadt Eisleben, Lutherstadt Elbe-Parey Beteiligung keine Beteiligung X X X X X X X X X X X X . X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X Zwischenbescheid keine Reaktion keine Reaktion keine Reaktion keine Reaktion keine Reaktion keine Reaktion Beschluss spät. Ende März Beschluss Ende März Unter Vorbehalt Unter Vorbehalt 44 45 46 47 48 49 so 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 Einheitsgemeinden Eiste raue Falkenstein/Harz, Stadt Gardelegen, Hansestadt Genthin, Stadt Gerbstedt, Stadt Gommern, Stadt Gräfenhainichen, Stadt Halberstadt, Stadt Haldensleben, Stadt Halle (Saale), Stadt Harzgerode, Stadt Havelberg, Hansestadt Hecklingen, Stadt Hettstedt, Stadt Hohe Börde. Hohenmölsen, Stadt Huy Ilsenburg (Harz), Stadt Jerichow, Stadt Jessen (Elster), Stadt Kabelsketa l Ka lbe (Milde), Stadt Kemberg, Stadt Klötze, Stadt Könnern, Stadt Köthen (Anhalt), Stadt Landsberg, Stadt Leuna, Stadt Lützen, Stadt Magdeburg Mansfeld, Stadt Merseburg, Stadt Möckern, Stadt Möser Mücheln (Geiseltal), Stadt Muldestausee Naumburg, Stadt Niedere Börde Nienburg (Saale), Stadt Nordharz Oberharz am Brocken, Stadt Oebisfe lde-Weferlingen, Stadt Oranienbaum-Wörlitz, Stadt Oschersleben (Bode), Stadt Osterburg, Hansestadt Osternienburger Land Osterwieck, Stadt Petersberg Beteiligung keine Beteiligung Zwischenbescheid X X X X X X X X X X ' X X X X X X X X X X X X X X mündliche Zusage d. Beteillg. Beschluss Mitte Febr. 19 X X X Beschluss noch erforderlich X Beschluss Anfang Febr. 19 X X X )( X X X keine Reaktion X keine Reaktion X X keine Reaktion X X X 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 Einheitsgemeinden Quedlinburg Querfurt, Stadt Raguhn-Jeßnitz, Stadt Salzatal Salzwedel, Hansestadt Sandersdorf-Brehna, Stadt Sangerhausen, Stadt Schkopau Schönebeck (Elbe), Stadt Seegebiet Mansfelder Land Seeland, Stadt Staßfurt, Stadt Stendal, Hansestadt Südharz Südliches Anhalt, Stadt Sülzetal Tangerhütte, Stadt Tangermünde, Stadt Teuchern, Stadt Teutschenthal Thale, Stadt Wanzleben-Börde, Stadt Weißenfels, Stadt Wernigerode, Stadt Wettin-Löbejün, Stadt Wittenberg, Lutherstadt Wolmirstedt, Stadt Zahna-Elster, Stadt Zeitz, Stadt Zerbst/ Anhalt, Stadt Zörbig, Stadt Beteiligung keine Beteiligung Zwischenbescheid X ' X X X X keine Reaktion X X X X X X X X X X ' keine Reaktion X X keine Reaktion X X X X X Beschluss Ende Jan. 19 X X X X X