Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/4066 08.03.2019 (Ausgegeben am 08.03.2019) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Henriette Quade (DIE LINKE) Juristische Folgen von Straftaten im Phänomenbereich „Politisch motivierte Kriminalität - rechts“ für das Jahr 2018 Kleine Anfrage - KA 7/2337 Vorbemerkung des Fragestellenden: Laut der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) Abschnitt 207 Abs. 3 gilt eine Tat als politisch motiviert, „wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie (…) gegen eine Person wegen ihrer politischen Einstellung, Nationalität, Volkszugehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung, Herkunft oder aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes, ihrer Behinderung, ihrer sexuellen Orientierung oder ihres gesellschaftlichen Status gerichtet sind und die Tathandlung damit im Kausalzusammenhang steht bzw. sich in diesem Zusammenhang gegen eine Institution , Sache oder ein Objekt richtet“. Die Definition wurde noch nicht gemäß den Änderungen im polizeilichen Definitionssystem Politisch motivierte Kriminalität (Stand 08.12.2016) angepasst. Infolge der Empfehlungen des ersten NSU-Untersuchungsausschusses im Bundestag wurde in §46 Abs. 2 StGB ein Zusatz vorgenommen, der seit 1. August 2015 in Kraft ist. Darin heißt es: „Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht : die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende, die Gesinnung, die aus der Tat spricht (…)“. Sachsen-Anhalts Justizministerium hatte die Gesetzesänderung als „deutliches Zeichen gegen eine menschenverachtende Vorurteils- und Gewaltkriminalität “ (PM vom 04.03.2010) ausdrücklich unterstützt. 2 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Justiz und Gleichstellung 1. Wie viele Ermittlungsverfahren, die Straftaten im Phänomenbereich „Politisch motivierte Kriminalität-rechts“ betreffen, sind bei den Staatsanwaltschaften in Sachsen-Anhalt im Jahr 2018 eingegangen? Bitte aufgeschlüsselt nach Tattag, Tatort, Tathergang, Straftatbestand, Themenfeld PMK-rechts, Anzahl Beschuldigte und Alter, Anzahl Geschädigter und Alter . 2. In welchen Fällen von Straftaten PMK-rechts wurde im Jahr 2018 durch die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben oder ein Strafbefehlsantrag verfasst ? Bitte aufgeschlüsselt nach Art der Erledigung, Tattag, Tatort, Tathergang , Straftatbestand, Themenfeld PMK-rechts, Anzahl Beschuldigte und Alter, Anzahl Geschädigter und Alter. Gemeinsame Antwort auf die Fragen 1 und 2: Diese Informationen sind bereits in den Antworten der Landesregierung auf die Kleinen Anfragen zu „Juristischen Folgen von Straftaten im Phänomenbereich ‚Politisch motivierte Kriminalität - rechts‘“ im I. bis IV Quartal 2018 Drucksachen 7/3106, 7/3288, 7/3824 und 7/3999 enthalten, auf die verwiesen wird. 3. In welchen Fällen wurde durch die Staatsanwaltschaft im Jahr 2018 ein Auftrag zur Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs (TOA) erteilt und mit welchem Ergebnis? Bitte aufgeschlüsselt nach Tattag, Tatort, Tathergang , Straftatbestand, Themenfeld PMK-rechts, Anzahl Beschuldigte und Alter, Anzahl Geschädigter und Alter. Im Bezugszeitraum sind keine Aufträge zur Durchführung eines Täter-Opfer- Ausgleichs erteilt worden. 4. In welchen Fällen von Straftaten PMK-rechts wurde im Jahr 2018 durch die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben oder ein Strafbefehlsantrag verfasst ? Bitte aufgeschlüsselt nach Art der Erledigung, Tattag, Tatort, Tathergang , Straftatbestand, Themenfeld PMK-rechts, Anzahl Beschuldigte und Alter, Anzahl Geschädigter und Alter. Die Frage ist mit Frage 2 identisch. Deshalb wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 5. Zu welchen Verurteilungen (Art der Strafen und Strafmaß) aufgrund von Straftaten im Phänomenbereich „Politisch motivierte Kriminalität-rechts“ kam es in Sachsen-Anhalt im Jahr 2018? Bitte aufgeschlüsselt nach Tattag , Tatort, Tathergang, Straftatbestand, Themenfeld PMK-rechts, Anzahl Verurteilte und Alter. Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen. 3 6. In welchen Fällen hat die Staatsanwaltschaft vor Gericht beantragt, die rassistischen oder sonstige menschenverachtenden Beweggründe der/des Täters unter Anwendung des § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB strafverschärfend zu berücksichtigen? Bitte aufschlüsseln wie unter Punkt 1 abgefragt . 7. Bei welchen Verurteilungen fand der § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB Anwendung und wurden die rassistischen oder sonstigen menschenverachtenden Beweggründe der/des Täters entsprechend strafverschärfend berücksichtigt ? Bitte aufschlüsseln wie unter Punkt 1 abgefragt. 8. In welchen Fällen hat die Staatsanwaltschaft gemäß Abschnitt 207 RiStBV Abs. 2 Satz 5 die staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Abschlussentscheidung (z. B. Urteil mit Gründen, Strafbefehl, Einstellungsverfügung) bei politisch motivierten Straftaten - rechts dem Bundeskriminalamt zur Auswertung übersandt? Bitte aufschlüsseln wie unter Punkt 1 abgefragt Gemeinsame Antwort zu den Fragen 6 bis 8: Daten hierzu werden im Informationssystem der Staatsanwaltschaften nicht erfasst . Exemplarisch hat eine Staatsanwaltschaft hierzu ergänzend wie folgt berichtet : „Die Regelung von § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB wird grundsätzlich beachtet und findet auch bei rassistischen, fremdenfeindlichen, antisemitischen und menschenverachtenden Taten immer Anwendung. In welchen Einzelfällen vor Gericht hierauf explizit hingewiesen worden ist, ist nicht festzustellen: Plädoyers werden nicht protokolliert. Auch lässt sich nicht feststellen, in welchen Verfahren das entscheidende Gericht die Norm strafschärfend (nicht) berücksichtigt hat: Dem steht zum einen das Beratungsgeheimnis entgegen, zum anderen, dass in der Wochenfrist rechtskräftig gewordene Urteile abgekürzt verfasst werden.“