Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/435 05.10.2016 (Ausgegeben am 05.10.2016) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Thomas Lippmann (DIE LINKE) Genehmigung des Lehrkräfteeinsatzes an Ersatzschulen Kleine Anfrage - KA 7/201 Vorbemerkung des Fragestellenden: Im Nachgang zur Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage „Gewinnung von Lehrerpersonal an Ersatzschulen“ (LT-Drs. 7/204) ergeben sich weitere Fragen zur Genehmigungspraxis für den Einsatz von Lehrkräften an Ersatzschulen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Bildung Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: In den Tarifverhandlungen zur neuen Entgeltordnung für die angestellten Lehrkräfte (TV EntgO-L) wurde auf ausdrücklichen Vorschlag der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) die Regelung aufgenommen, dass Lehrkräfte mit einem abgeschlossenen Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule (1. Staatsexamen) auch ohne beamtenrechtlichen Vorbereitungsdienst (2. Staatsexamen) grundsätzlich in die gleiche Entgeltgruppe eingruppiert werden , wie die vergleichbaren Lehrkräfte mit 2. Staatsexamen. a) In welchen Bundesländern können unter Anwendung dieser Tarifnorm Lehrkräfte mit einem 1. Staatsexamen auch ohne beamtenrechtlichen Vorbereitungsdienst längerfristig an Ersatzschulen und/oder an öffentlichen Schulen eingesetzt werden? 2 Für die Beantwortung wurde eine Länderumfrage durchgeführt, an der sich die Freistaaten Bayern und Thüringen sowie die Länder Bremen, Mecklenburg-Vorpommern , Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig- Holstein beteiligt haben. Der Freistaat Bayern hat mitgeteilt, dass wegen der zu beteiligenden Behörden in der Kürze der Zeit die Länderumfrage nicht beantwortet werden kann. Den Antworten der anderen Länder ist zu entnehmen, dass sich der Einsatz der Lehrkräfte nicht nach der genannten Tarifnorm bestimmt. Die Länder haben mitgeteilt, dass an den öffentlichen Schulen die Einstellung von Lehrkräften mit der Ersten und Zweiten Staatsprüfung die Regel ist. In den Ländern Bremen und Mecklenburg-Vorpommern besteht die Möglichkeit, zur Sicherung der Unterrichtsversorgung auch sogenannte „beste Nichterfüller“ (1. Staatsexamen, jedoch kein Vorbereitungsdienst) langfristig einzustellen, wenn kein Bewerber (mit Vorbereitungsdienst und zweiten Staatsexamen) zur Verfügung steht. In Rheinland-Pfalz sind an öffentlichen Schulen als Ausnahme längerfristige, aber befristete Vertretungsverträge denkbar. In Schleswig-Holstein können Personen mit einem 1. Staatsexamen bzw. mit einem universitärem Bachelor- und Masterabschluss in einem Lehramtsstudium, - aber ohne 2. Staatsexamen -, eine befristete Unterrichtsgenehmigung mit der Auflage erhalten, sich so zu qualifizieren, dass die Gleichwertigkeit mit Lehrkräften an öffentlichen Schulen festgestellt werden kann. Die vorgenannten Aussagen treffen analog auf den Unterrichtseinsatz an den Ersatzschulen in den jeweiligen Ländern zu. Nordrhein-Westfalen hat für den Unterrichtseinsatz an Ersatzschulen den Nachweis der wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung durch gleichwertige freie Leistungen im Rahmen des sogenannten Feststellungsverfahrens nach § 5 Verordnung über die Ersatzschulen (ESchVO) vom 5. März 2007 (GV. NRW. S. 130), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. März 2014 (GV. NRW. S. 249) vorgesehen. b) Wie bewertet die Landesregierung das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 26. Juli 2011 (AZ: 2 A 856/10), wonach das Nichtablegen der zweiten Staatsprüfung für das Lehramt nicht dazu führen darf, dass der Nachweis der gleichwertigen Ausbildung von vornherein durch die Schulverwaltung ausgeschlossen und somit eine Unterrichtserlaubnis an Ersatzschulen verweigert wird? Der Nachweis der pädagogischen Eignung wird für Personen mit einer wissenschaftlichen Lehrerausbildung durch Abschluss der vollständigen Lehrerausbildung geführt. Wer über die Befähigung für das Lehramt verfügt, hat den Nachweis der pädagogischen Eignung mit dem erfolgreichen Abschluss des Referendariats erworben. 3 Wurde nur die Erste Staatsprüfung abgelegt, ist die Lehrerausbildung unvollständig , weil das Referendariat fehlt, in dem unter anderem die pädagogische Eignung festgestellt wird. In diesem Fall kann nicht unterstellt werden, dass die Person nicht über die erforderliche pädagogische Eignung verfügen könnte. Der Person ist deshalb die Möglichkeit zu eröffnen, wie die wissenschaftliche Lehrerausbildung durch den erfolgreichen Besuch des Referendariats abgeschlossen werden könnte. Frage 2: In § 16a Abs. 2 Sätze 5 + 6 Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Schul- GLSA) heißt es: „Personen mit anderen wissenschaftlichen Ausbildungen dürfen nach Anzeige des Schulträgers und Vorlage der entsprechenden Unterlagen an der Schule eingesetzt werden. Die Schulbehörde entscheidet binnen drei Monaten über die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung.“ a) In wie vielen Fällen hat die Unterrichtsverwaltung in Sachsen-Anhalt seit dem Inkrafttreten der zitierten Gesetzesregelung die Drei-Monats-Frist zur Entscheidung über die Erteilung der Unterrichtsgenehmigung nicht eingehalten ? Welche Gründe gab es hierfür? Die Anzahl ist nicht bekannt. Es wird darüber keine Statistik geführt. Die Antragsunterlagen werden nicht chronologisch abgelegt, sondern alphabetisch. Zur Beantwortung dieser Frage müssten alle eingegangenen Anträge gesichtet und hinsichtlich der Bearbeitungsdauer geprüft werden. Das würde bei ca. 700-800 Anträgen pro Jahr einen Arbeitsaufwand bedeuten, der den Dienstbetrieb, insbesondere die Einhaltung der Bearbeitungsfristen der Anzeigen und Anträge der Ersatzschulen, ernsthaft gefährden würde. b) Welche Rechtsfolgen treten nach Ansicht der Landesregierung in Kraft, wenn die o. g. Entscheidung über die Erteilung der Unterrichtsgenehmigung nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Drei-Monats-Frist erfolgt ? Wird die Genehmigung nicht innerhalb der Drei-Monats-Frist erteilt, führt dieses nicht zu einer Genehmigungsfiktion. Das Verwaltungsgericht Halle führt im Beschluss vom 22. Juni 2015 (6 B 142/15 HAL) hierzu aus: „Mit der Anzeige nach § 16 a Abs. 2 Satz 5 SchulG LSA beginnt die dreimonatige Frist, innerhalb derer die Schulbehörde über die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung zu entscheiden hat (§ 16 a Abs. 2 Satz 5 SchulG LSA). In dieser Fristenregelung kommt der klare Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass auch an der Ersatzschule niemand für längere Zeit als drei Monate unterrichten soll, der nicht über die Voraussetzungen für die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung verfügt. Die durch § 16 a Abs. 2 Satz 5 vermittelte Rechtsstellung ist danach jedenfalls dann „verbraucht“, wenn nach der Anzeige im Sinne des § 16 a Abs. 2 Satz 5 SchulG LSA drei Monate verstrichen sind und die Schulbehörde in dieser Zeit über die Erteilung der Unterrichtsgenehmigung entschieden hat.“ 4 c) In wie vielen Fällen hat die Unterrichtsverwaltung seit dem Inkrafttreten der aktuellen Regelung des § 16a Abs. 2 Satz 4 SchulG-LSA gebührenpflichtige Bescheide gegenüber Ersatzschulträgern erlassen, obwohl die Voraussetzungen der genannten Gesetzesvorschrift hinsichtlich der Genehmigungsfiktion erfüllt waren? Es sind keine Fälle bekannt. d) In wie vielen Fällen hat die Unterrichtsverwaltung bisher den Einsatz von Lehrkräften ohne Unterrichtsgenehmigung mit einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 84 Abs. 1 Nr. 7 SchulG-LSA sanktioniert? Bitte unterscheiden zwischen den Zeiträumen bis zum 31. Oktober 2015 und ab dem 1. November 2015. Wie oft waren hiervon Fälle betroffen, bei denen die Unterrichtsverwaltung eine Entscheidung über die Unterrichtsgenehmigung nicht innerhalb der in § 16a Abs. 2 Satz 6 SchulG-LSA genannten Drei-Monats-Frist getroffen hat? Der § 84 Abs. 1 Nr. 7 SchulG LSA ist seit dem 1. August 1997 mit geringfügiger Modifizierung im Schulgesetz verankert (vgl. Artikel 1 Nr. 91 Viertes Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 27. August 1996 GVBl. LSA S. 264 ff.). Eine Aufzeichnung über hierzu geführte Ordnungswidrigkeitsverfahren gibt es nicht. Für die Zeiträume ab dem 1. Januar 2012 bis zum 31. Oktober 2015 sowie vom 1. November 2015 bis zum 19. September 2016 wurden noch keine Verfahren zu Ordnungswidrigkeiten nach § 84 Abs. 1 Nr. 7 SchulG LSA rechtskräftig abgeschlossen . Für die vorgenannten Zeiträume wurden keine Verfahren zu Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig abgeschlossen, deshalb erübrigt sich die Beantwortung, wie viele Verfahren auf eine Nichteinhaltung der Drei-Monats-Frist zurückzuführen sind. Frage 3: In ihrer o. g. Antwort führt die Landesregierung zu Frage 1 u. a. folgendes aus: „Lehrkräfte mit der Befähigung zum Lehramt, einem entsprechenden Abschluss nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik oder nach § 30 Abs. 7 und 8 SchulG-LSA mit festgestellter Befähigung für ein Lehramt oder Lehrbefähigung für ein Unterrichtsfach können - wie an den öffentlichen Schulen - für einen zeitlich befristeten Vertretungsunterricht eingesetzt werden . Sollte hierfür eine Unterrichtsgenehmigung beantragt werden, wird eine Genehmigung erteilt, wenn die erforderlichen Nachweise geführt worden sind.“ a) Welche „erforderlichen“ Nachweise hätten in diesen Fällen die Schulträger zu erbringen? Was versteht die Landesregierung konkret unter der Formulierung „zeitlich befristeter Vertretungsunterricht“? Für welche Zeitdauer kommt eine derartige Unterrichtsvertretung maximal in Betracht? Die erforderlichen Nachweise sind in § 3 Absatz 1 und Abs. 3 SchifT-VO i. V. m. § 2 Absatz 5 Nr. 2 Buchstaben a) bis d) SchifT-VO benannt und variieren je nach 5 wissenschaftlicher Ausbildung und Ausbildungsort. Des Weiteren ist dort geregelt , unter welchen Voraussetzungen auf die Vorlage eines aktuellen erweiterten Führungszeugnisses verzichtet werden kann. Lehrkräfte an einer Ersatzschule dürfen in Ihrer wissenschaftlichen Ausbildung nicht hinter Lehrkräften an öffentlichen Schulen zurückstehen (vgl. Artikel 7 Abs. 4 Satz 3 Grundgesetz). Die Möglichkeit, einen Vertretungsunterricht erteilen zu können, setzt deshalb eine wissenschaftliche Ausbildung nach § 16a Abs. 2 Satz 4 SchulG LSA voraus. Lehrkräfte an einer Ersatzschule bedürfen nach § 16a Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA einer Unterrichtsgenehmigung für das zu erteilende Fach. Für einen aus unterrichtsorganisatorischen Gründen fachfremden Unterrichtseinsatz haben die Träger der Ersatzschulen die Möglichkeit, Lehrkräfte mit einer wissenschaftlichen Ausbildung nach § 16a Abs. 2 Satz 4 SchulG LSA einsetzen zu können, wenn ihnen dieses nach ihrer Vorbildung oder bisherigen Tätigkeit zugemutete werden kann. Dieses gilt nicht auf Dauer für prüfungsrelevante Fächer und für Fächer, für die zum Schutz der Schülerinnen und Schüler besondere Sicherheitsvorschriften einzuhalten sind. Soweit der Träger beabsichtigt, eine Lehrkraft nicht nur vorübergehend fachfremd einsetzen zu wollen, prüft das Landesschulamt, ob ausnahmsweise befristet oder dauerhaft eine Unterrichtsgenehmigung erteilt werden kann. Mit den vorgenannten Regelungen werden die Ersatzschulen nicht schlechter gestellt, als die öffentlichen Schulen. b) In wie vielen Fällen haben Ersatzschulträger bisher Anträge auf den Einsatz von Lehrkräften i. S. des § 30 Abs. 7 SchulG-LSA gestellt? In wie vielen Fällen wurde eine Unterrichtsgenehmigung auf einen entsprechenden Antrag hin nicht erteilt? Bitte jeweilige Gründe für Nichterteilung der Unterrichtsgenehmigung benennen. Dem Landesschulamt lagen in den Jahren 2015 und 2016 zwei Anträge für Lehrer i. S. d. § 30 (7) aus EU-Mitgliedsstaaten (Spanien und Ungarn) vor. Die Genehmigung wurde antragsgemäß erteilt.