Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/447 07.10.2016 Hinweis: Eine Einsichtnahme o. g. Antwort ist für Mitglieder des Landtages in der Landtagsverwaltung - Geheimschutzstelle - nach Terminabsprache möglich. (Ausgegeben am 10.10.2016) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Andreas Mrosek (AfD) Gewalttaten von linksextremen Gruppierungen Kleine Anfrage - KA 7/198 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Landesregierung trifft aber eine Schutzpflicht gegenüber ihren nachrichtendienstlichen Quellen. Teile der Antwort der Landesregierung müssen insoweit als Verschlusssache „VS-VERTRAU- LICH“ eingestuft werden. Hierbei wird der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt gefolgt, nach der bei der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung gegenüber dem Parlament unter Geheimhaltungsaspekten wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen mit einbezogen werden können (vgl. Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. September 2013, Az.: LVG 14/12; Urteil vom 25. Januar 2016, Az.: LVG 6/15). Hierzu zählt auch die Geheimschutzordnung des Landtages (GSO-LT). Die Einstufung als Verschlusssache ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Wohl des Landes Sachsen-Anhalt und die schutzwürdigen Interessen Dritter geeignet, das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Landesregierung zu befriedigen (Art. 53 Abs. 3 und 4 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt). Die öffentliche Preisgabe weiterer Informationen zur Frage 4 würde Rückschlüsse auf Arbeitsmethoden der sachsen-anhaltischen Verfassungsschutzbehörde ermöglichen . Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit der Verfassungsschutzbehörden , Nachrichtenzugänge zu schützen, für ihre Funktionsfähigkeit essentiell. Die 2 öffentliche Mitteilung dieser weiteren Informationen, die Rückschlüsse auf Quellen zulassen, würde sich nachteilig auf die Fähigkeit der Verfassungsschutzbehörde des Landes Sachsen-Anhalt auswirken, solche Zugänge zu gewinnen oder solche Kontakte fortzuführen. Das Bekanntwerden dieser Informationen ließe somit befürchten, dass Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA) nicht mehr wirksam entgegengetreten werden kann und hierdurch dem Wohl des Landes Sachsen- Anhalt Nachteile zugefügt würden. 1. Wie viel linksextreme Gewalttaten insgesamt wurden in der 6. Wahlperiode in Sachsen-Anhalt registriert? Für den Zeitraum der 6. Wahlperiode wurden in Sachsen-Anhalt 326 Gewaltstraftaten der Politisch motivierten Kriminalität - links - registriert. Hiervon wurden 79 Fälle als extremistisch eingestuft. 2. Wie viel linksextreme Gewalttaten insgesamt wurden bereits in der 7. Wahlperiode registriert? Im bisherigen Verlauf der 7. Wahlperiode (Stand: 31. August 2016) wurden in Sachsen-Anhalt zwölf Gewaltstraftaten der Politisch motivierten Kriminalität - links - registriert. Hiervon wurden zwei Fälle als extremistisch eingestuft. 3. Gibt es Beratungsprogramme, wie sich Menschen, die innerhalb von linksextremen Gruppierungen organisiert sind, von diesen schadlos trennen können? Die Landesregierung interpretiert die Frage dahingehend, dass der Anfragestellende Auskunft darüber begehrt, ob die Landesregierung derzeit im Land Sachsen -Anhalt staatliche Beratungs- und Unterstützungsangebote für Linksextremisten vorhält, die diese unterstützen sollen, sich von ihren linksextremistischen Ideologien und Lebenswelten zu lösen. Derzeit existiert in Sachsen-Anhalt kein dahingehendes staatliches Angebot für Linksextremisten. 4. Welche linken Gruppierungen/Verbände werden vom Verfassungsschutz als linksextrem eingestuft? Die Landesregierung interpretiert die Frage dahingehend, dass der Anfragestellende die Nennung solcher derzeit in Sachsen-Anhalt existierender oder aktiver Personenzusammenschlüsse begehrt, die von der Verfassungsschutzbehörde des Landes Sachsen-Anhalt als linksextremistisch bewertet werden. Die diesbezüglichen Personenzusammenschlüsse sind nachfolgend aufgeführt: 1. „Deutsche Kommunistische Partei“ (DKP) 2. „Freie Arbeiterinnen- und Arbeiter-Union“ (FAU) 3. „Kommunistische Partei Deutschlands“ (KPD/Ost) 4. „Kommunistische Plattform“ (KPF) 5. „Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands“ (MLPD) 6. „Rote Hilfe e. V.“ (RH) 7. „Zusammen Kämpfen“ (ZK) 8. „AG No tears for Krauts“, Halle (Saale) 3 9. „Antifaschistische Aktion Burg“ (AAB) 10. „Arbeitskreis Antifa Magdeburg“ (AK Antifa) 11. Im „Infoladen Magdeburg“ (Alexander-Puschkin-Straße) wirkende Autonome 12. „Gesellschaftskritische Odyssee“ (GEKO), Halle (Saale) 13. „Netzwerk Freiheit für alle politischen Gefangenen Magdeburg“ 14. „Stadtfeld Ost Gang“ (SFO), Magdeburg Die Mitteilung weiterer Informationen ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung zu Frage 4 muss deshalb als Verschlusssache „VS-VERTRAULICH“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzbeauftragten des Landtages von Sachsen-Anhalt nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. Hinsichtlich der aufgeführten Personenzusammenschlüsse kann kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben werden, da Teilbereiche des Linksextremismus organisationsfern sind und keine festen Strukturen bilden. Zusammenschlüsse existieren häufig nur anlassbezogen und wechseln ihre Zusammensetzung.