Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/448 07.10.2016 Hinweis: Eine Einsichtnahme o. g. Antwort ist für Mitglieder des Landtages in der Landtagsverwaltung - Geheimschutzstelle - nach Terminabsprache möglich. Die Anlage ist als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick im Netz den Acrobat Reader. (Ausgegeben am 10.10.2016) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Thomas Höse (AfD) Arbeitsweise des Landesamtes für Verfassungsschutz Kleine Anfrage - KA 7/206 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Landesregierung legt diese Kleine Anfrage dahingehend aus, dass sich die jeweiligen Fragen auf die Verfassungsschutzbehörde des Landes Sachsen-Anhalt beziehen . Aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt vom 30. März 1999 wurde das Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen-Anhalt in das damalige Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt eingegliedert. Derzeit ist das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt die sachsen-anhaltische Verfassungsschutzbehörde und unterhält hierfür gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA) eine besondere Abteilung. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Landesregierung trifft aber eine Schutzpflicht gegenüber ihren nachrichtendienstlichen Quellen. Teile der Antwort der Landesregierung müssen insoweit als Verschlusssache „VS-VERTRAU- LICH“ eingestuft werden. Hierbei wird der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt gefolgt, nach der bei der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung gegenüber dem Parlament unter Geheimhaltungsaspekten wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen mit einbezogen werden 2 können (vgl. Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. September 2013, Az.: LVG 14/12; Urteil vom 25. Januar 2016, Az.: LVG 6/15). Hierzu zählt auch die Geheimschutzordnung des Landtages (GSO-LT). Die Einstufung als Verschlusssache ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Wohl des Landes Sachsen-Anhalt und die schutzwürdigen Interessen Dritter geeignet, das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Landesregierung zu befriedigen (Art. 53 Absatz 3 und 4 Verfassung des Landes Sachsen- Anhalt). Die öffentliche Preisgabe weiterer Informationen zur Frage 6 würde Rückschlüsse auf Arbeitsmethoden der sachsen-anhaltischen Verfassungsschutzbehörde ermöglichen . Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit der Verfassungsschutzbehörden , Nachrichtenzugänge zu schützen, für ihre Funktionsfähigkeit essentiell. Die öffentliche Mitteilung dieser weiteren Informationen, die Rückschlüsse auf Quellen zulassen, würde sich nachteilig auf die Fähigkeit der Verfassungsschutzbehörde des Landes Sachsen-Anhalt auswirken, solche Zugänge zu gewinnen oder solche Kontakte fortzuführen. Das Bekanntwerden dieser Informationen ließe somit befürchten, dass Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 4 Absatz 1 VerfSchG-LSA nicht mehr wirksam entgegengetreten werden kann und hierdurch dem Wohl des Landes Sachsen-Anhalt Nachteile zugefügt würden. Ich frage die Landesregierung: 1. Auf welche gesetzlichen Grundlagen stützt sich das Landesamt für Verfassungsschutz bei der Durchführung von Beobachtung von Einzelpersonen und/oder Organisationen? Die Befugnisse der Verfassungsschutzbehörde des Landes Sachsen-Anhalt zum Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Informationen zu Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 VerfSchG-LSA sind in den §§ 6 bis 12 VerfSchG-LSA aufgeführt. 2. Unter welchen Voraussetzungen ist die Beobachtung von Einzelpersonen und/oder Organisationen zulässig? Voraussetzung für das Sammeln und Auswerten von Informationen durch die Verfassungsschutzbehörde des Landes Sachsen-Anhalt ist gemäß § 7 Absatz 2 VerfSchG-LSA das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 4 Absatz 1 VerfSchG-LSA. 3. Wer entscheidet bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen final über die Beobachtung? Gibt es hierbei einen Ermessensspielraum? Ergeben sich tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen von Bestrebungen oder Tätigkeiten gemäß § 4 Absatz 1 VerfSchG-LSA, so entscheidet die Leitung der Verfassungsschutzabteilung des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt über das Sammeln und Auswerten von Informationen zu der betreffenden Bestrebung oder Tätigkeit. 4. Ist die Einstufung einer Einzelperson und/oder Organisation als „verfassungsfeindlich “ notwendige Voraussetzung für eine Beobachtung durch 3 das Landesamt für Verfassungsschutz? Voraussetzung für das Sammeln und Auswerten von Informationen durch die Verfassungsschutzbehörde des Landes Sachsen-Anhalt ist gemäß § 7 Absatz 2 VerfSchG-LSA das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 4 Absatz 1 VerfSchG-LSA. 5. Welche Mittel stehen dem Landesamt für Verfassungsschutz zur Beobachtung von Personen und/oder Organisationen zur Verfügung? Welche Mittel werden derzeit eingesetzt? Gibt es ggf. Mittel, die einem Richtervorbehalt unterfallen? Die Verfassungsschutzbehörde des Landes Sachsen-Anhalt erlangt durchschnittlich etwa 80 Prozent ihrer Informationen aus auch der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Quellen, wie insbesondere Medienberichten und öffentlichen Internetbeiträgen. Sofern die Informationserhebung über öffentliche Quellen nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht, werden unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen nachrichtendienstliche Mittel eingesetzt. Nur durchschnittlich etwa 20 Prozent ihrer Informationen generiert die Verfassungsschutzbehörde des Landes Sachsen-Anhalt unter Verwendung nachrichtendienstlicher Mittel, insbesondere durch den Einsatz von Vertrauensleuten und Gewährspersonen, Observation, Bild- und Tonaufzeichnungen und die Verwendung von Tarnpapieren und Tarnkennzeichen sowie Maßnahmen nach dem Artikel 10-Gesetz und nach § 17a VerfSchG-LSA. Die der Verfassungsschutzbehörde des Landes Sachsen-Anhalt zur Verfügung stehenden Mittel zur Informationserhebung unterliegen nicht dem Richtervorbehalt . Allerdings ist gemäß § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (AGG 10-LSA) bei Maßnahmen im Sinne der §§ 1, 3, 9 und 10 Artikel 10-Gesetz und gemäß § 17a Absatz 5 und 6 bei Maßnahmen nach § 17a Absatz 2 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 und Absatz 6 VerfSchG-LSA die Zustimmung der G 10-Kommission des Landtages von Sachsen-Anhalt einzuholen. 6. Welche Personen und/oder Organisationen werden derzeit in Sachsen- Anhalt durch das Landesamt für Verfassungsschutz beobachtet? Bitte geben Sie genaue Auskunft über den Beginn der Beobachtung, die entsprechende Begründung und die zur Beobachtung verwendeten Mittel. Die als Anlage beigefügte Übersicht führt die Personenzusammenschlüsse und Einzelpersonen auf, zu denen die Verfassungsschutzbehörde des Landes Sachsen-Anhalt derzeit Informationen sammelt und auswertet. Grund für die jeweilige Informationssammlung ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 VerfSchG-LSA. Die jeweilige Informationssammlung erfolgt unter Verwendung von auch der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Quellen und von nachrichtendienstlichen Mitteln. Über die in der Anlage enthaltenen Angaben hinaus liegen der Landesregierung weitere Erkenntnisse im Sinne der Frage 6 vor. Deren Mitteilung ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung 4 wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung zu Frage 6 muss deshalb als Verschlusssache „VS-VERTRAULICH“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 7. Gibt es Fälle, in denen das Landesamt für Verfassungsschutz mit den Behörden anderer Länder und/oder dem Bundesamt für Verfassungsschutz bei der Beobachtung von Einzelpersonen und/oder Organisationen zusammen arbeitet? Ja. 8. Unter welchen Voraussetzungen ist ggf. eine solche unter 7. genannte Zusammenarbeit möglich und wer entscheidet darüber? Die Verfassungsschutzbehörde des Landes Sachsen-Anhalt ist gemäß § 2 Absatz 3 VerfSchG-LSA verpflichtet, in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes mit dem Bund und den Ländern zusammenzuarbeiten. Eine gleichlautende Vorgabe enthält auch § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (BVerfSchG). Die Zuständigkeit für die Entscheidung über das "ob" und das "wie" einer Zusammenarbeit ist keiner konkreten Person im Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen- Anhalt zugeordnet, sondern orientiert sich am jeweiligen Einzelfall. 9. Ist es rechtlich zulässig, auch Landtagsabgeordnete durch das Landesamt für Verfassungsschutz zu beobachten? Welche besonderen Voraussetzungen müssen hierfür ggf. erfüllt werden? Das VerfSchG-LSA sieht in Bezug auf den gesetzlichen Auftrag der Verfassungsschutzbehörde des Landes Sachsen-Anhalt keine Ausnahme von Mitgliedern des Landtages von Sachsen-Anhalt vor. Das VerfSchG-LSA enthält in Bezug auf Abgeordnete des Landtages von Sachsen-Anhalt jedoch besondere Unterrichtungsspflichten. So hat der für den Verfassungsschutz zuständige Minister in dem Fall, dass die Verfassungsschutzbehörde des Landes Sachsen-Anhalt nachrichtendienstliche Mittel gegen ein Mitglied des Landtages von Sachsen-Anhalt einsetzt, gemäß § 29 Absatz 1 VerfSchG-LSA hierüber unverzüglich die Parlamentarische Kontrollkommission und die Präsidentin des Landtages von Sachsen-Anhalt zu unterrichten. Zudem sind in diesem Fall gemäß § 29 Absatz 2 Satz 1 VerfSchG-LSA der betroffenen Person nachrichtendienstliche Maßnahmen nach ihrer Einstellung mitzuteilen, wenn eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme ausgeschlossen werden kann. 5 10. Wurden bisher und werden derzeit Mitglieder des Landtages von Sachsen -Anhalt durch das Landesamt für Verfassungsschutz beobachtet? Wenn ja, wer wurde und wer wird derzeit aus welchen Gründen beobachtet ? Bitte geben Sie ggf. den jeweiligen Zeitraum an. Von der Verfassungsschutzbehörde des Landes Sachsen-Anhalt wurden bisher und werden derzeit Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt nicht beobachtet . 11. Mit welchen rechtlichen Mitteln können Einzelpersonen und/oder Organisationen gegen eine Beobachtung durch das Landesamt und/oder Bundesamt für Verfassungsschutz vorgehen? Es kann auf dem verwaltungsrechtlichen Klageweg gemäß §§ 40 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung die Rechtmäßigkeit oder im Wege einer Verfassungsbeschwerde gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a des Grundgesetzes in Verbindung mit § 13 Nr. 8a und § 90 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes die Grundrechtskonformität des Verwaltungshandelns gerichtlich überprüft werden. Zu Angelegenheiten des Bundes trifft die Landesregierung keine Aussagen. KA 7/206 „Arbeitweise des Landesamtes für Verfassungsschutz“ Anlage zur Antwort zu Frage 6 1 Lfd. Nr. 1. Rechtsextremismus Name des Personenzusammenschlusses bzw. der Einzelperson Beginn der Informationssammlung (Jahr) 1.1 „Nationaldemokratische Partei Deutschlands“ (NPD) Siehe Vorbemerkung 1.2 „Der III. WEG“ Siehe Vorbemerkung 1.3 „DIE RECHTE“ Siehe Vorbemerkung 1.4 „Brigade Halle/Saale“ Siehe Vorbemerkung 1.5 „Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e.V." Siehe Vorbemerkung 1.6 „Europäische Aktion“ (EA) Siehe Vorbemerkung 1.7 „Exilregierung Deutsches Reich“ Siehe Vorbemerkung 1.8 „Hammerskins“ Siehe Vorbemerkung 1.9 „Identitäre Bewegung“ (IB) Siehe Vorbemerkung 1.10 „Junge Landsmannschaft Ostdeutschland“ (JLO) Siehe Vorbemerkung 1.11 „MAGIDA 2.0“ Siehe Vorbemerkung 1.12 „Regierung Deutsches Reich“ Siehe Vorbemerkung Rechtsextremistische Musikgruppen 1.13 „Agharta“ Siehe Vorbemerkung 1.14 „Daily Broken Dream“ Siehe Vorbemerkung 1.15 „Ex Umbra in Solem“ Siehe Vorbemerkung 1.16 „Fight Tonight“ Siehe Vorbemerkung 1.17 „Kraftschlag“ Siehe Vorbemerkung 1.18 „Mortuary” Siehe Vorbemerkung 1.19 „Painful Life” Siehe Vorbemerkung 1.20 „Permafrost” Siehe Vorbemerkung 1.21 „Prora” Siehe Vorbemerkung 1.22 „Söhne Germaniens” Siehe Vorbemerkung 1.23 „Strongside” Siehe Vorbemerkung 1.24 „Two Minutes Warning“ Siehe Vorbemerkung KA 7/206 „Arbeitweise des Landesamtes für Verfassungsschutz“ Anlage zur Antwort zu Frage 6 2 Lfd. Nr. 2. Linksextremismus Name des Personenzusammenschlusses bzw. der Einzelperson Beginn der Informations- Sammlung (Jahr) 2.1 „Deutsche Kommunistische Partei“ (DKP) Siehe Vorbemerkung 2.2 „Freie Arbeiterinnen- und Arbeiter-Union“ (FAU) Siehe Vorbemerkung 2.3 „Kommunistische Partei Deutschlands“ (KPD/Ost) Siehe Vorbemerkung 2.4 „Kommunistische Plattform“ (KPF) Siehe Vorbemerkung 2.5 „Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands“ (MLPD) Siehe Vorbemerkung 2.6 „Rote Hilfe e. V.“ (RH) Siehe Vorbemerkung 2.7 „Zusammen Kämpfen“ (ZK) Siehe Vorbemerkung 2.8 „AG No tears for Krauts“, Halle (Saale) Siehe Vorbemerkung 2.9 „Antifaschistische Aktion Burg“ (AAB) Siehe Vorbemerkung 2.10 „Arbeitskreis Antifa Magdeburg“ (AK Antifa) Siehe Vorbemerkung 2.11 Im „Infoladen Magdeburg“ wirkende Autonome Siehe Vorbemerkung 2.12 „Gesellschaftskritische Odyssee“ (GEKO), Halle (Saale) Siehe Vorbemerkung 2.13 „Netzwerk Freiheit für alle politischen Gefangenen Magdeburg“ Siehe Vorbemerkung 2.14 „Stadtfeld Ost Gang“ (SFO), Magdeburg Siehe Vorbemerkung Lfd. Nr. 3. Islamismus/ Islamistischer Terrorismus Name des Personenzusammenschlusses bzw. der Einzelperson Beginn der Informations- Sammlung (Jahr) 3.1 „Islamischer Staat“ (IS) Siehe Vorbemerkung 3.2 „Muslimbruderschaft“ (MB) Siehe Vorbemerkung 3.3 „Islamische Gemeinschaft in Deutschland e. V.“ (IGD) Siehe Vorbemerkung 3.4 „Nordkaukasische Separatistenbewegung“ (NKSB) Siehe Vorbemerkung 3.5 Salafistische Szene Siehe Vorbemerkung 3.6 „Tablighi Jama’at“ (TJ) Siehe Vorbemerkung Lfd. Nr. 4. Ausländerextremismus Name des Personenzusammenschlusses bzw. der Einzelperson Beginn der Informations- Sammlung (Jahr) 4.1 „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) und Nachfolgeorganisationen inklusive aller Teil- und Nebenorganisationen Siehe Vorbemerkung Lfd. Nr. 5. Scientology Name des Personenzusammenschlusses bzw. der Einzelperson Beginn der Informations- Sammlung (Jahr) 5.1 „Scientology-Organisation“ Siehe Vorbemerkung