Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/455 11.10.2016 (Ausgegeben am 11.10.2016) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Henriette Quade (DIE LINKE) Abschiebung Asylsuchender mit Krankentransport nach Mazedonien Kleine Anfrage - KA 7/219 Vorbemerkung des Fragestellenden: Aus der Antwort der sächsischen Staatsregierung auf die Kleine Anfrage mit dem Titel : „Abschiebung 15 Asylsuchender mit Krankentransport nach Mazedonien“ der Abgeordneten Juliane Nagel (Fraktion DIE LINKE) in der Drucksache 6/5779 geht folgender Sachverhalt hervor: Bei der Abschiebung 15 Asylsuchender vom Flughafen Dresden am 2. Juni dieses Jahres befanden sich acht Personen aus Sachsen- Anhalt. Bei dieser Abschiebung wurden kranke Asylsuchende und deren Familienangehörige abgeschoben. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele dieser acht Personen waren mit welchem Krankheitsbild erkrankt ? Von den insgesamt acht Personen aus Sachsen-Anhalt waren drei Personen erkrankt: eine Person mit einer geistig/seelischen und körperlichen Behinderung, stumm und mit einem Rollator ausgestattet, eine Person mit einer epileptischen Erkrankung und einer depressiven Episode und 2 eine Person mit einem Harnwegsinfekt, benigne Prostatahyperplasie (gutartige Prostatavergrößerung) sowie eine HWS-Destorsion (Schleudertrauma). 2. Auf welcher Grundlage soll bei Abschiebungen von Erkrankten die Wahrung der körperlichen Unversehrtheit gemäß Artikel 2 Grundgesetz in jedem Einzelfall gewährleistet bzw. das Bestehen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung gemäß § 60 Absatz 7 Aufenthaltsgesetz in jedem Einzelfall ausgeschlossen werden? Zur Wahrung der körperlichen Unversehrtheit bei der Abschiebung von Erkrankten erfolgt die Begleitung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durch medizinische Kräfte. Bei Chartermaßnahmen sind regelmäßig Ärzte und Sanitäter einbezogen. Bei Einzelabschiebungen wird entsprechend der Notwendigkeit im Einzelfall verfahren. Soweit Erkrankungen bekannt sind, veranlasst die Ausländerbehörde vor einer Abschiebung eine medizinische Begutachtung, in deren Rahmen regelmäßig auch auf die zu erwartende Entwicklung im Zielland der Abschiebung eingegangen wird, so dass lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, erkannt werden sollten. 3. Wie gestaltete sich die medizinische Versorgung während des oben erwähnten Transportes und liegen der Landesregierung Kenntnisse über medizinische Probleme während des Transportes vor? Die Abschiebung erfolgte unter ärztlicher Begleitung ab den Unterkünften. Soweit es erforderlich war, wurden den Personen Medikamente in ausreichenden Mengen mitgegeben. Die Maßnahme wurde durch drei Ärzte und zwei Sanitäter begleitet. In der Abfertigungs - und Flugphase wurden acht medizinische Behandlungen durch das ärztliche Begleitpersonal durchgeführt. Inwieweit es sich hierbei um Rückzuführende aus Sachsen-Anhalt handelte, ist nicht bekannt. Die Ärzte verabreichten überwiegend Medikamente. Eine serbische Staatsangehörige musste aufgrund ihres Krankheitsbildes ständig durch einen Arzt betreut und während des Fluges liegend auf einem sogenannten Stretcher befördert werden. Ausweislich des Abschlussberichtes über die Rückführungsmaßnahme sind keine Personen - oder Sachschäden eingetreten. Über die genannten Behandlungen hinausgehende medizinische Probleme während des Transportes sind nicht bekannt und dokumentiert. 4. Welche Kenntnisse liegen der Landesregierung hinsichtlich der medizinischen Versorgung und dem Gesundheitszustand der Asylsuchenden nach ihrer Ankunft in Mazedonien vor? Kenntnisse über die medizinische Versorgung und den Gesundheitszustand der Rückgeführten nach ihrer Ankunft in Mazedonien liegen im Einzelfall nicht vor. Bekannt sind Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes zur entsprechenden Situation im Allgemeinen. Danach sei die Rückkehr in das öffentliche Gesundheits- 3 system ohne Weiteres möglich. Weder im Bereich der Sozialhilfe noch im Gesundheitssystem gebe es diskriminierende Sonderbestimmungen für rückkehrende Asyl-Antragsteller und auch nicht für zwangsweise Rückgeführte. Für mittellose Rückkehrer bestehe die Möglichkeit einer kostenfreien Krankenbehandlung und Medikamentenversorgung. Voraussetzung sei hierfür lediglich, dass sich der Rückkehrer entsprechend registrieren lasse und sich in der Kategorie für Arbeitslose versichern lasse. Es gebe keinerlei formelle Beschränkungen bezüglich des Zugangs zum Gesundheitswesen. Das staatliche System des Versicherungsschutzes sowie die Behandlungsmöglichkeiten und medizinischen Einrichtungen stünden allen Staatsbürgern, egal welcher Herkunft , in gleichem Umfange zu. Das Versorgungssystem umfasse sowohl ambulante als auch stationäre Behandlungen. 5. Welche Kosten sind für Sachsen-Anhalt durch die oben erwähnte Abschiebung entstanden? Bei der Sammelchartermaßnahme am 2. Juni 2016 handelte es sich um eine Maßnahme, die von dem Freistaat Sachsen organisiert wurde. Sachsen-Anhalt hat sich an dieser Maßnahme beteiligt. In Folge dessen werden einzelne Kostenpositionen auf alle beteiligten Bundesländer aufgeteilt. Eine Zahlungsaufforderung von dem Freistaat Sachsen an Sachsen-Anhalt liegt dem Landesverwaltungsamt bis heute nicht vor. Daher kann derzeit keine Aussage über die entstandenen Kosten getroffen werden.