Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/468 13.10.2016 (Ausgegeben am 14.10.2016) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Birke Bull (DIE LINKE) Sicherung der Kofinanzierung von Bundesprogrammen ab 2017 durch Landesmittel Kleine Anfrage - KA 7/240 Vorbemerkung der Fragestellenden: Mehrere Träger setzen in Sachsen-Anhalt Bundesprogramme um. Das Land hat in den zurückliegenden Jahren solche Programme zuverlässig kofinanziert. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium der Finanzen 1. Wie wird gesichert, dass solche Programme 2017 kontinuierlich fortgeführt und vollständig finanziert werden können, auch wenn zu erwarten ist, dass zum 1. Januar 2017 noch kein vom Landtag beschlossener Haushaltsplan für die Jahre 2017 und 2018 vorliegt? Einzelheiten zu den Möglichkeiten und Voraussetzungen für eine Haushaltswirtschaft während der etatlosen Zeit regelt das MF in einem Runderlass zur vorläufigen Haushaltsführung . Der Erlass konkretisiert die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 94 VerfLSA. Hiernach ist die Landesregierung bis zum Inkrafttreten eines Haushaltes ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten oder Verpflichtungen einzugehen, die nötig sind, 1. um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen; 2. um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Landes zu erfüllen; 2 3. um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beiträge bewilligt worden sind. Es können danach alle durch Gesetz oder durch einen Vertrag oder Zuwendungsbescheid festgelegten Finanzierungen an Projektträger geleistet werden - auch in der Zeit der vorläufigen Haushaltsführung. Für Zuwendungen und andere unter Nr. 3 fallende Leistungen gilt dies, wenn die Leistung bereits in Vorjahren bewilligt wurde und mit den Maßnahmen/Projekten bereits begonnen wurde (Fortsetzung). Bei mehrjährigen Programmen kann eine überjährig gültige Bewilligung gegenüber dem Träger gewährt werden, wenn der Haushaltsgesetzgeber die Mittelbindung für Folgejahre durch die Ausbringung einer Verpflichtungsermächtigung im Haushaltsplan erlaubt und das zuständige Ressort die Verpflichtungsermächtigung spätestens bis zur Verkündung des neuen Haushaltsgesetzes in Anspruch genommen hat. Eine Verpflichtungsermächtigung wird im Haushaltsplan gerade ausgebracht, um eine überjährige Förderung von Programmen ohne Unterbrechung zu gewährleisten; wenn die Leistung dem Grund und der Höhe nach gesetzlich festgelegt ist und somit ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf die Leistung besteht; oder es sich um eine Förderung aus EU Mitteln handelt, für die weiterhin Mittel für den betreffenden Förderzeitraum zur Verfügung stehen und die Mittel im Haushaltsentwurf veranschlagt sind. Auszahlungen fallen dann in der etatlosen Zeit unter die oben genannten Nrn. 2 und 3. Ob die Kofinanzierung eines Programmes oder Projektes des Bundes tatsächlich als Projektfortsetzung gerechtfertigt wäre bzw. über die Inanspruchnahme einer Verpflichtungsermächtigung , oder durch ein Gesetz über die etatlose Zeit gesichert ist, kann seitens des für die Förderung zuständigen Ressorts nur bezogen auf den jeweiligen Einzelfall geprüft werden. Zuwendungen von schon bisher institutionell geförderten Einrichtungen sind gemäß der oben genannten Nr. 3 ebenfalls in der vorläufigen Haushaltsführung zulässig, wenn diese zur Weiterführung einer bestehenden Einrichtung unerlässlich sind. Auch dies wäre einzelfallbezogen zu prüfen. Darüber hinaus können Kofinanzierungen nicht begründet werden, ohne dass ein veröffentlichtes Haushaltsgesetz vorliegt. 2. Wie können die Träger gegenüber den verantwortlichen Bundesministerien in diesem Jahr darlegen, dass die Gesamtfinanzierung der Projekte auch im Folgenden Jahr 2017 gesichert ist, wenn der Haushalt vom Gesetzgeber noch nicht verabschiedet ist? Vgl. Antwort zu Nr. 1. In anderen Fällen ist eine Darlegung nicht möglich. 3 3. Wie ist in Sonderheit die Kofinanzierung durch das Land für die kontinuierliche Weiterführung der Programme „Zusammenhalt durch Teilhabe“ des Bundesministeriums des Innern und „Demokratie leben“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Jahr 2017 gesichert? Ministerium für Inneres und Sport Das Ministerium für Inneres und Sport kofinanziert in den Bundesprogrammen „Zusammenhalt durch Teilhabe“ und „Integration durch Sport“ die Projekte „MuT - Menschlichkeit und Toleranz im Sport“ bzw. das gleichlautende Projekt „Integration durch Sport“. Für beide Projekte wurde im Haushaltsplan 2016 unter der Haushaltsstelle Kapitel 0346 Titel 684 08 eine dreijährige Verpflichtungsermächtigung in Höhe von insgesamt 100.000 Euro pro Jahr für die Jahre 2017 bis 2019 eingeplant. Aufgrund der eingerichteten Verpflichtungsermächtigung ist bei Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen eine Bescheiderteilung in diesem Jahr für die Jahre 2017 bis 2019 möglich. Ferner gibt es im Bereich des Brand- und Katastrophenschutzes das Projekt „Teil werden - Teil haben - Teil sein (TTT)“ des Landesfeuerwehrverbandes im Bereich „Zusammenhalt durch Teilhabe“. Eine Kofinanzierung durch das Ministerium für Inneres und Sport erfolgt nicht. Eingebunden sind die Bundeszentrale für politische Bildung, die Landeszentrale für politische Bildung und die Flick-Stiftung. Für das Bundesprogramm „Demokratie leben“ gibt es kein Projekt, das durch das Ministerium für Inneres und Sport kofinanziert wird. Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration Für die Finanzierung der im Rahmen der Bundesprogramme „Demokratie leben!“ (BMFSJ) und „Zusammenhalt durch Teilhabe“ (BMI) umzusetzenden Modell- und Beratungsprojekte aus Bundes- und Landesmitteln gelten keine Besonderheiten. Insoweit wird auf die Beantwortung der Frage 1 verwiesen. Für die weitere Umsetzung dieser Programme besteht die Absicht, Kofinanzierungsmittel bereitzustellen. Eine Verpflichtungsermächtigung besteht nicht. Die im Kapitel 0503 beantragten HH-Mittel für den Doppelhaushalt 2017/18 stehen damit unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch den Landtag.