Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/472 14.10.2016 (Ausgegeben am 17.10.2016) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Eva von Angern (DIE LINKE) Anlegen und Betreiben eines Friedhofes durch eine Wohnungsgenossenschaft Kleine Anfrage - KA 7/230 Vorbemerkung der Fragestellenden: Die Hallesche Wohnungsgenossenschaft FREIHEIT eG in Halle (Saale) plant das Vorhaben, in nächster Zeit auf einem Grundstück der Wohnungsgenossenschaft einen Friedhof anlegen, gestalten und betreiben zu wollen. Dieses Anliegen wurde u. a. durch Genossenschaftsmitglieder an die Hallesche Wohnungsgenossenschaft herangetragen. Die Ruhestätten sollen den Genossenschaftsmitgliedern kostenfrei zur Verfügung gestellt werden, nur im Fall von Nichtgenossenschaftsmitgliedern würde eine entsprechende Gebühr erhoben werden. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration 1. Ist das Anlegen und Betreiben eines Friedhofes durch eine Wohnungsgenossenschaft im Rahmen des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungsund Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt grundsätzlich möglich? Wenn ja, gibt es im Land Sachsen-Anhalt bereits Wohnungsgenossenschaften , die einen eigenen Friedhof betreiben und wo? 2. Welche Voraussetzungen und Kriterien müssen erfüllt werden, um als Wohnungsgenossenschaft einen Friedhof anlegen, gestalten und betreiben zu können? Gemäß § 19 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) ist die Neuerrichtung privater Bestattungsplätze und das Anlegen eines Friedhofes durch eine Wohnungsgenossenschaft grundsätzlich nicht möglich. Nur Gemeinden, Kirchengemeinden oder Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts 2 sind, ist es gestattet, Träger oder Betreiber eines Friedhofes zu sein. Allerdings könnte eine funktionale Privatisierung des Friedhofsbetriebs, im Rahmen eines Konzessions- oder Betreibermodells durch die Gemeinde in Betracht kommen. Der Landesregierung ist bekannt, dass die Gemeinde Harbke das Unternehmen RuheForst Harbker Wald GmbH mit der Verwaltung und Betriebsführung des Friedhofes „RuheForst Harbker Wald“ betraut hat. Grundsätzlich wäre eine solche Verwaltungs- und Betriebsführungstätigkeit auch durch eine Wohnungsgenossenschaft möglich, soweit diese derartige Aufgaben nach ihrer Satzung übernehmen darf. Der Landesregierung ist nicht bekannt, ob bereits Wohnungsgenossenschaften in Sachsen-Anhalt mit dem Betrieb von Friedhöfen betraut wurden. 3. Welche Behörde/n wäre/n im Sinne des Bestattungsgesetzes Sachsen- Anhalt für das geplante Vorhaben zuständig? 4. Für den Fall, dass ein Friedhof durch eine Wohnungsgenossenschaft angelegt und betrieben werden kann, ist die Bestattung auch Personen, die nicht Mitglied der Wohnungsgenossenschaft sind, zu ermöglichen bzw. kann ermöglicht werden? 5. Unter welchen Voraussetzungen sind Nutzungsrechte an Grabstätten durch die Wohnungsgenossenschaft einzuräumen, welche Ruhezeiten können festgelegt werden und wie sind Grabsteine bzw. Grabmale zu gestalten bzw. auszustatten? Gemäß § 19 Abs. 2 BestattG LSA haben die Gemeinden die Pflicht, Friedhöfe anzulegen, zu erweitern und zu unterhalten, sofern ein öffentlicher Bedarf hierfür besteht. Die Gemeinden regeln die Benutzung ihrer Friedhöfe durch Satzung , die der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde mitzuteilen sind. Sie regeln Ruhezeiten, Art, Gestaltung und Unterhaltung der Grabstätten sowie die Benutzung der Bestattungseinrichtungen einschließlich der Erhebung von Gebühren . Darüber hinaus legen sie auch den Personenkreis fest, der auf dem Friedhof bestattet werden darf. Diese Regelungen dürfen jedoch nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Gemäß § 20 BestattG LSA ist auf Gemeindefriedhöfen die Bestattung der verstorbenen Einwohnerinnen und Einwohner sowie derjenigen Personen zu ermöglichen, die innerhalb des Gemeindegebiets verstorben sind. Eine Regelung zur Begrenzung des Bestattungsrechts auf den Mitgliederkreis einer Wohnungsgenossenschaft wäre in einer Satzung insofern unzulässig. Gleiches gilt für die Festsetzung der Ruhezeit. In der Satzung darf die gesetzliche Mindestruhezeit von 10 Jahren bzw. 15 Jahren nach § 22 Abs. 2 BestattG LSA nicht unterschritten werden. Die mit der Verwaltung und Betriebsführung Beauftragten können nur im Rahmen der von der Gemeinde beschlossenen Satzung tätig werden.