Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/521 02.11.2016 (Ausgegeben am 02.11.2016) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Matthias Lieschke (AfD) Stellungnahme zur Sicherheit und gesetzliche Regelungen bei Schülerbeförderungen Kleine Anfrage - KA 7/282 Vorbemerkung des Fragestellenden: In Sachsen-Anhalt werden regelmäßig Schüler aller Schulformen mit Bussen teilweise im Linienverkehr von und zu Ihrem Wohnort befördert. Dabei sind in den Kreissatzungen teilweise Formulierungen wie „80 % der Schüler sollen einen Sitzplatz erhalten “. Dies heißt im Umkehrschluss, dass 20 % der Kinder durchaus stehen können. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr 1. Entspricht eine stehende Beförderung der geltenden Gesetzgebung? Ja, Rechtsgrundlage ist § 22 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft). 2. Halten Sie es für verantwortungsvoll, wenn sogar sechsjährige Schüler im Schulbusverkehr auf Bundes- oder Landstraßen nur in den Gängen stehen? Die Beurteilung, ob es verantwortungsvoll ist, dass sechsjährige Schüler im Schulbusverkehr in Gängen stehen, obliegt nicht der Landesregierung. Die Beurteilung ist im Grundsatz durch den Verordnungsgeber der BOKraft vorgenommen worden und nach Maßgabe der dort geregelten Voraussetzungen bejaht . Für den jeweiligen konkreten Schülerverkehr obliegt die Beurteilung den Kreistagen bzw. Stadtverordnetenversammlungen der Landkreise und kreisfreien Städte im Rahmen ihrer Entscheidungen zu den Schülerbeförderungssatzungen . 2 3. Werden Beförderungskosten, die eine 100 %ige Sitzplatzbeförderung zulassen , vom Land vollumfänglich erstattet? Die Finanzierung des ÖSPV einschließlich des Schülerverkehrs obliegt ausschließlich den Landkreisen und kreisfreien Städten. Sie definieren daher auch die Beförderungsbedingungen in bilateralen Vereinbarungen auf Grundlage der von den Kreistagen und Stadtverordnetenversammlungen beschlossenen Schülerbeförderungssatzungen. Das Land unterstützt die Landkreise und kreisfreien Städte lediglich durch die Zuweisung von Mitteln nach § 9 ÖPNVG. Diese stellen keine Erstattungsregelung dar.