Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/535 09.11.2016 Hinweis: Die Anlage ist als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick im Netz den Acrobat Reader. (Ausgegeben am 11.11.2016) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Kristin Heiß (DIE LINKE) Vergabe von Beraterleistungen an das Statistische Landesamt Kleine Anfrage - KA 7/229 Vorbemerkung des Fragestellenden: Bezugnehmend auf die Antwort der Landesregierung in der Drucksache 7/241 auf die Kleine Anfrage zum Geschäftsbesorgungsvertrag (GBV) mit der Investitionsbank (IB) vom 4. November 2013 (KA 7/128) frage ich die Landesregierung: Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium der Finanzen Vorbemerkung: Das Statistische Landesamt erstellt durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes angeordnete Landestatistiken, § 4 Abs. 1 Satz 1 Landesstatistikgesetz (StatG-LSA). Hierfür trägt das Land gemäß § 19 Satz 1 StatG-LSA die anfallenden Kosten, soweit § 8 Abs. 1 StatG-LSA oder eine sonstige Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt. Das Statistische Landesamt führt somit seine Aufgaben nach den Anforderungen der fachlich zuständigen Ministerien im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel durch, § 2 Abs. 1 Satz 2 StatG-LSA. Zusätzlich kann das Statistische Landesamt gemäß § 19 Satz 2 StatG-LSA freiwillige Leistungen kostenpflichtig anbieten. Die mit dem Statischen Landesamt geschlossenen Vereinbarungen sind keine Beraterverträge i. S. d. Transparenzbeschlüsse des Landtages, denn sie haben keine Beratungsleistungen zum Gegenstand. Die Antworten zu den Fragen 1, 2 und 5 - 8, die die Auftragsvergabe der Investitionsbank an das Statistische Landesamt betreffen, beruhen auf Zuarbeiten der Investitionsbank . 2 Dies vorausgeschickt, beantwortet die Landesregierung die Einzelfragen wie folgt: 1. Am 10. Dezember 2013 hat die IB auf Grundlage des oben genannten GBV einen Vertrag mit dem Statistischen Landesamt abgeschlossen. Was ist Inhalt des Vertrages und wofür werden die jährlich 70.000 Euro verwendet ? Gegenstand des Vertrages ist die Bereitstellung von statistischen Informationen für Aufgaben der Investitionsbank im Rahmen des Projektes „Wissenschaftliche Begleitung“. Das Statistische Landesamt soll die Investitionsbank mit seinen Daten und Statistiken bei den Themenbereichen „Strukturkompass“, „wissenschaftliche Begleitung der Umsetzung der Stark-Familie“ und „Finanzmonitor der Kommunen“ unterstützen. Dies beinhaltet grundsätzlich folgende Schwerpunktaufgaben: - Bereitstellung statistischer Daten und Unterlagen zur Unterstützung der Investitionsbank im Rahmen ihrer strategischen Ausrichtung, - Nutzbarmachung datenseitiger Verknüpfungen unterschiedlicher Datenquellen zur Verbesserung von Entscheidungshilfen und - Betreuung und Aktualisierung der Datensammlungen, die unter www.strukturkompass .de angebunden und veröffentlicht werden. Die für die Leistungen des Statistischen Landesamtes vereinbarte jährliche Maximalvergütung i. H. v. 70.000,- Euro wurde und wird ganz überwiegend für die Finanzierung der durch die Leistungserbringung entstehenden zusätzlichen Personalkosten verwendet, da es sich bei den genannten Leistungen um freiwillige Leistungen des Statistischen Landesamtes handelt. Darüber hinaus werden aus der genannten Summe projektbezogene Sachkosten finanziert. 2. Bestand bereits vorher ein entsprechender Vertrag zwischen dem Statistischen Landesamt und der IB bzw. zwischen dem Ministerium der Finanzen und dem Statistischen Landesamt? Falls ja, bitte Datum des Abschlusses , Inhalt, finanziellen Umfang und Laufzeit benennen. Vor dem Abschluss des unter Frage 1 genannten Vertrages bestanden zwischen a) dem Statistischen Landesamt und der Investitionsbank sowie b) zwischen dem Ministerium der Finanzen und dem Statistischen Landesamt die nachfolgend aufgeführten Verträge: a) Vertrag zwischen der Investitionsbank, dem Statistischen Landesamt und dem Institut für Strukturpolitik und Wirtschaftsförderung gGmbH Halle (isw) Der Vertrag wurde am 5. August 2008 geschlossen und lief inklusive einer Vertragsverlängerung von sechs Monaten bis zum 31. Dezember 2013. Der Vergütungsanspruch des Statistischen Landesamtes betrug maximal 60.000,- Euro pro Jahr. Gegenstand dieses Vertrages war auch hier die Aufbereitung sowie Ausund Bewertung von statistischen Informationen für Aufgaben der Investi- 3 tionsbank. Im Fokus standen Schwerpunktaufgaben wie die Auswertung statistischer Unterlagen zur Unterstützung der Investitionsbank im Rahmen ihrer strategischen Ausrichtung, die Geschäftsfeldbeobachtung, die Ableitung von Schlussfolgerungen zum zielgenauen und effizienten Einsatz von Finanzmitteln, die Stärkung der analytischen Grundlagen zwecks Verbesserung der Wirksamkeit des Fördermitteleinsatzes, die Kommunikation von Leistungsspektrum und -fähigkeiten der Investitionsbank gegenüber wichtigen Zielgruppen bei der Erhöhung von Akzeptanz und Image im Rahmen einer aktiven Marketingarbeit sowie die Nutzbarmachung datenseitiger Verknüpfungen unterschiedlicher Datenquellen zur Verbesserung von Entscheidungshilfen . b) Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Ministerium der Finanzen und dem Statistischen Landesamt Die Verwaltungsvereinbarung wurde am 3. September 2010 geschlossen und lief inklusive einer Verlängerung bis zum 31. Dezember 2014. Der Vergütungsanspruch des Statistischen Landesamtes betrug maximal 60.000 € pro Jahr. Gegenstand dieser Verwaltungsvereinbarung war die Erprobung und Verfeinerung eines Konzeptes zur Durchführbarkeit eines zentralen Datenpools als Hauptkomponente eines strategischen Führungsinstrumentariums, die Vorbereitung einer zentralen Datensammelstelle des Landes Sachsen- Anhalt sowie im Jahr 2014 der weitere Ausbau des Strukturkompasses. 3. Das Statistische Landesamt ist eine Landesbehörde im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Sport. Warum zahlt das Ministerium der Finanzen, wenn auch mittelbar über die IB, Geld für Beratungsleistungen an eine nachgeordnete Behörde? Gibt es weitere Behörden, die aufgrund von Verträgen Landesgelder an das Statistische Landesamt zahlen? Falls ja, bitte Datum des Abschlusses, Inhalt, finanziellen Umfang und Laufzeit benennen. Nach § 19 Satz 1 StatG-LSA trägt das Land die Kosten der Landesstatistiken i. S. d. § 4 StatG-LSA. Die sich aus dem in Frage 1 genannten Vertrag mit der Investitionsbank ergebenden Aufgaben sind hiervon nicht erfasst. Dies gilt insbesondere für notwendige Sonderauswertungen, die Nutzbarmachung datenseitiger Verknüpfungen unterschiedlicher Datenquellen sowie die sich daraus ergebenden Datenbereitstellungen für die im Vertrag genannten Themenbereiche Kommunaler Finanzmonitor, Kommunaler Schuldenmonitor sowie Betreuung und Aktualisierung des Strukturkompasses und die wissenschaftliche Begleitung der Umsetzung der „Stark-Familie“. Bei diesen zusätzlichen Leistungen handelt es sich um freiwillige Aufgaben, die das Statistische Landesamt gemäß § 19 Satz 2 StatG-LSA kostenpflichtig im Rahmen der Kapazitäten anbieten kann und sich hierzu im Vertrag mit der Investitionsbank vom 10. Dezember 2013 gegen Zahlung einer Vergütung verpflichtet hat. Über die bereits im Rahmen der Beantwortung der Fragen 1 und 2 genannten Verträge hinaus bestehen zwischen Landesbehörden und Statistischem Landesamt weitere vertragliche Vereinbarungen. Diese umfassen Leistungen der 4 hauseigenen Druckerei des Statistischen Landesamtes im Rahmen seiner Kapazitäten . Die einzelnen Druckverträge werden individuell abgesprochen und nach Abstimmung mit dem LRH im Rahmen seiner „Querschnittsprüfung von Druckereien in der Landesverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt“ 2010/2011 nach Maßgabe von § 61 LHO abgerechnet. Wegen der Details zu Einzelverträgen der Behörden mit dem Statistischen Landesamt verweise ich auf die anliegende Excel-Tabelle. 4. Gibt es andere nachgeordnete Behörden, denen Ministerien Geld für Beratungs - oder andere Leistungen bezahlen? Falls ja, bitte nach Ministerium, nachgeordneter Behörde, Art und Inhalt des Vertrages, finanziellem Umfang und Laufzeit aufgliedern. Zwischen dem Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt (BLSA) und jeder Behörde der unmittelbaren Landesverwaltung, mithin auch obersten Landesbehörden, besteht eine Vereinbarung über die jeweils genutzte Liegenschaft , sog. Mieter-/Vermietermodell. Exemplarisch hierzu ist die entsprechende Vereinbarung zwischen dem BLSA und dem Ministerium der Justiz und Gleichstellung genannt. Im Übrigen wird auf die anliegende Excel-Tabelle verwiesen. 5. Warum wurde das Parlament nicht über den beabsichtigen Vertragsschluss zwischen IB und Statistischem Landesamt informiert? Der damals geltende Transparenzbeschluss des Landtages mit der Drs. 6/390 galt nicht für den o. g. Vertrag, da der Vertragsinhalt keine definitionsgemäßen Beratungsleistungen betrifft, sondern das Statistische Landesamt lediglich aufbereitete Datensammlungen bereitstellt. Darüber hinaus unterliegt die IB nicht den entsprechenden Beschlüssen des Landtages bezüglich der Vorlagepflicht von sogenannten Beraterverträgen, da die IB als Anstalt öffentlichen Rechts nicht zur unmittelbaren Landesverwaltung gehört und die Wirtschaftsführung der IB auch nicht insgesamt nach den Vorschriften der LHO erfolgt. Die IB hat vielmehr als Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nur die in § 112 Abs. 2 LHO genannten Vorschriften zu beachten . Für den Geschäftsbetrieb der IB gelten im Übrigen kaufmännische Grundsätze (§ 7 Abs. 1 der Verordnung über die Errichtung der IB). 6. Warum und auf welcher finanziellen Grundlage wurde der Vertrag zwischen IB und Statistischem Landesamt abgeschlossen, bevor der Landtag den Landeshaushalt für 2014 beschlossen hat? Für die Erfüllung der in der Antwort zu Frage 1 aufgelisteten Aufgaben war die Mitwirkung des Statistischen Landesamtes am Projekt der wissenschaftlichen Begleitung bereits seit 2008 unerlässlich. Seine bereitgestellten Daten bildeten die essentielle Grundlage für den Strukturkompass und sämtliche weiteren Auswertungen. Einen weiteren Anbieter entsprechender Datenquellen neben dem Statistischen Landesamt gibt es nicht. Mit Abschluss des o. g. GBV zwischen MF und IB am 4. November 2013 befand sich die IB als Auftragnehmer in der Pflicht, die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben sicherzustellen. 5 Der Abschluss des Vertrages mit dem Statischen Landesamt diente der Sicherstellung einer fortlaufenden Datenbereitstellung auch nach Ablauf des vorherigen Vertrages zum 31. Dezember 2013. Aufgrund des im GBV vorhandenen Haushaltsvorbehalts oblag das finanzielle Risiko für die Kostenerstattung an das Statische Landesamt nach Vertragsabschluss zunächst bei der IB. Das finanzielle Risiko für die IB war aufgrund einer mit dem Statistischen Landesamt vereinbarten jederzeitigen Kündigungsfrist von sechs Monaten beherrschbar. 7. Auf welcher Grundlage wurde der Vertrag zwischen IB und Statistischem Landesamt abgeschlossen, wenn der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Ministerium der Finanzen und der IB erst zum 1. Januar 2014 in Kraft trat (Landesregierung hat 1. Januar 2014 angegeben als Datum des Inkrafttretens, Landtagsdrucksache 6/2982)? Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. 8. Welche Kosten sind der IB vor dem 1. Januar 2014 zur Umsetzung des Geschäftsbesorgungsvertrages entstanden? Hat das Land der IB diese Kosten erstattet? Wenn ja, auf welcher Grundlage? Die IB hat der Landesregierung, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, keinerlei Kosten für einen vor der Vertragslaufzeit liegenden Zeitraum in Rechnung gestellt.